Revision history for FallBeispielTrennungsprinzipAbstraktionsprinzip
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(vgl. Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 19.Auflage, S. 74)
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Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden als selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet. [[Abstraktionsprinzip]] (vgl. 2. Mindmap)
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Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden als selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet. [[Abstraktionsprinzip]]
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Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden als selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet. [[Mindmap]]
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Mängel im Verpflichtungsgeschäft würden zu dauerhaften Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund führen. Deshalb sieht das Gesetz das sogenannte Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) als Korrekturinstrument vor. Welches der Rückabwicklung dient.
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Trennungsprinzip = systematische Trennung (Kauf) und der dinglichen Rechtsänderung
Abstraktionsprinzip = Verfügung ist zweckfrei und von dem kausalen Rechtsgeschäft unabhängig
(vgl. Lange, Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, S. 44)
Abstraktionsprinzip = Verfügung ist zweckfrei und von dem kausalen Rechtsgeschäft unabhängig
(vgl. Lange, Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, S. 44)
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Abstraktionsprinzip = Verfügung ist zweckfrei und von dem kausalen Rechtsgeschäft unabhängig
(vgl. Lange, Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, S. 44
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Mängel im Verpflichtungsgeschäft würden zu dauerhaften Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund führen. Deshalb sieht das Gesetz das sogenannte Bereicherungsrecht (§{{du przepis="§ 812 BGB"}}) als Korrekturinstrument vor. Welches der Rückabwicklung dient.
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Mängel im Verpflichtungsgeschäft würden zu dauerhaften Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund führen. Deshalb sieht das Gesetz das sogenannte Bereicherungsrecht ( § 812 BGB) als Korrekturinstrument vor. Welches der Rückabwicklung dient.
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Mängel im Verpflichtungsgeschäft würden zu dauerhaften Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund führen. Deshalb sieht das Gesetz das sogenannte Bereicherungsrecht ( §§ 812 BGB) als Korrekturinstrument vor. Welches der Rückabwicklung dient.
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Additions:
**Hinweis:**
**Ziel:**
Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sollen sich nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen.
- ermöglichen einer eindeutigen sachenrechtlichen Zuordnung der Güter (vgl. {{du przepis="§ 137 BGB"}})
- in tatsächlicher Hinsicht fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft häufig zusammen.
- rechtlich jedoch abstrakte voneinander getrennte Betrachtung
**Ziel:**
Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sollen sich nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen.
- ermöglichen einer eindeutigen sachenrechtlichen Zuordnung der Güter (vgl. {{du przepis="§ 137 BGB"}})
- in tatsächlicher Hinsicht fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft häufig zusammen.
- rechtlich jedoch abstrakte voneinander getrennte Betrachtung
Deletions:
Ziel: Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sollen sich nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen.
- ermöglichen einer eindeutigen sachenrechtlichen Zuordnung der Güter (vgl. {{du przepis="§ 137 BGB"}})
- in tatsächlicher Hinsicht fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft häufig zusammen.
- rechtlich jedoch abstrakte voneinander getrennte Betrachtung
Additions:
Wichtig ist es für das Fallbeispiel die einschlägigen Paragraphen zu lesen.
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden als selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet. (vgl. Mindmap)
= Abstraktionsprinzip
Ziel: Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sollen sich nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen.
- ermöglichen einer eindeutigen sachenrechtlichen Zuordnung der Güter (vgl. {{du przepis="§ 137 BGB"}})
- in tatsächlicher Hinsicht fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft häufig zusammen.
- rechtlich jedoch abstrakte voneinander getrennte Betrachtung
Mängel im Verpflichtungsgeschäft würden zu dauerhaften Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund führen. Deshalb sieht das Gesetz das sogenannte Bereicherungsrecht ( §§ 812 ff. BGB) als Korrekturinstrument vor. Welches der Rückabwicklung dient.
Trennungsprinzip = systematische Trennung (Kauf) und der dinglichen Rechtsänderung
Abstraktionsprinzip = Verfügung ist zweckfrei und von dem kausalen Rechtsgeschäft unabhängig
(vgl. Lange, Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, S. 44
(vgl. Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 19.Auflage, S. 74)
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden als selbständige, rechtlich voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet. (vgl. Mindmap)
= Abstraktionsprinzip
Ziel: Mängel des Verpflichtungsgeschäfts sollen sich nicht auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen.
- ermöglichen einer eindeutigen sachenrechtlichen Zuordnung der Güter (vgl. {{du przepis="§ 137 BGB"}})
- in tatsächlicher Hinsicht fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft häufig zusammen.
- rechtlich jedoch abstrakte voneinander getrennte Betrachtung
Mängel im Verpflichtungsgeschäft würden zu dauerhaften Vermögensverschiebungen ohne Rechtsgrund führen. Deshalb sieht das Gesetz das sogenannte Bereicherungsrecht ( §§ 812 ff. BGB) als Korrekturinstrument vor. Welches der Rückabwicklung dient.
Trennungsprinzip = systematische Trennung (Kauf) und der dinglichen Rechtsänderung
Abstraktionsprinzip = Verfügung ist zweckfrei und von dem kausalen Rechtsgeschäft unabhängig
(vgl. Lange, Basiswissen ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Auflage, S. 44
(vgl. Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 19.Auflage, S. 74)
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(Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 19.Auflage, S. 74)
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(Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 19.Auflage, S. 74)
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Mit nachstehenden Erläuterungen soll das Trennungs- und Abstraktionsprinzip anhand eines Fallbeispieles veranschaulicht werden.
Hinweis:
Wichtig ist es für das Fallbeispiel die einschlägigen Paragraphen zu lesen.
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Hinweis:
Wichtig ist es für das Fallbeispiel die einschlägigen Paragraphen zu lesen.
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