Fall: Unterstützung für VW Sachsen nach Wiedervereinigung
A. Sachverhalt
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands ist die gesamte Automobilindustrie der ehemaligen DDR nicht überlebensfähig, weil ihre Produkte keinen Absatz mehr finden. Insbesondere den in Sachsen liegenden Standorten (Zwickau und Chemnitz) droht Pleite und Schließung. Die Volkswagen AG erklärt sich bereit, die Standorte zu übernehmen und an ihrer Erhaltung mitzuwirken. Im Gegenzug verspricht insbesondere der neu entstandene Freistaat Sachsen großzügige Beihilfen für Investitionen.
Für die - neben den übernommenen und zwischenzeitlich geretteten Werken in Chemnitz und Zwickau - neu zu errichtenden Werke (Motorenwerk Chemnitz II und Fahrzeugwerk Mosel II) erhält VW Sachsen (eine Tochtergesellschaft der Volkswagen AG) eine Erlaubnis für Sonderabschreibungen, die einen Steuervorteil in Höhe von ca. 50 Mio. EUR ausmachen. Darüber hinaus erhält VW Sachsen eine direkte Investitionszulage in Höhe von ca. 200 Mio. EUR.
Die Europäische Kommission schreitet ein und erhebt den Vorwurf, dass die oben genannten Beihilfen europarechtswidrig sind. Deshalb verlangt sie Vorlage detaillierter Unterlagen und Einhaltung des Verfahrens nach Art. 88 III EGV (damals Art. 93 III EGV).
B. Frage
Ist der Vorwurf der Kommission richtig?
C. Lösungshinweise
Der Fall basiert auf dem Urteil des EuG Rs. T-132/96, T-143/96. Daraus folgendes Zitat:
Rn. 134
Der Ausdruck "Teilung Deutschlands" bezieht sich im vorliegenden Fall historisch auf die Errichtung der Trennungslinie zwischen der Ostzone und den Westzonen im Jahr 1948. Daher sind "durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die die Isolierung aufgrund der Errichtung oder Aufrechterhaltung dieser Grenze - beispielsweise die Umschließung bestimmter Regionen (vgl. die Daimler-Benz-Entscheidung), die Unterbrechung der Verkehrswege (vgl. die Tettau-Entscheidung) oder für einige Unternehmen der Verlust ihrer natürlichen Absatzgebiete, so daß sie einer Unterstützung bedürfen, um sich den neuen Verhältnissen anzupassen oder um diese nachteilige Lage überstehen zu können (vgl. in diesem Sinn, allerdings zu Artikel 70 Absatz 4 EGKS-Vertrag, Urteil Barbara Erzbergbau u. a./Hohe Behörde, S. 415) - verursacht haben.
Rn. 135
Dagegen verkennen die Kläger und die deutsche Regierung sowohl den Ausnahmecharakter des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag als auch dessen Zusammenhang und Zweck, wenn sie meinen, daß diese Bestimmung es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer bis zu dem Punkt vollständig auszugleichen, an dem diese Länder einen Entwicklungsstand erreicht haben, der dem der alten Bundesländer vergleichbar ist.
Rn. 136
Die wirtschaftliche Benachteiligung, unter der die neuen Bundesländer allgemein leiden, ist nämlich nicht durch die Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag verursacht worden. Die Teilung Deutschlands als solche hat sich auf die wirtschaftliche Entwicklung der Ostzone und der Westzonen nur am Rande ausgewirkt, sie zu Beginn zudem in gleicher Weise getroffen und die anschließende günstige Wirtschaftsentwicklung in den alten Bundesländern nicht verhindert.
Rn. 137
Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der Teilung Deutschlands als solcher, namentlich auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Staaten diesseits und jenseits der Grenze errichtet wurden.
Rn. 138
Daraus folgt, daß die Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie in Abschnitt X, dritter Absatz, der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt hat, daß der Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag nicht auf Regionalbeihilfen für neue Investitionsprojekte angewendet werden sollte und die Freistellungsvoraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag sowie der Gemeinschaftsrahmen genügten, um den Problemen in den neuen Bundesländern zu begegnen.
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