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Fall: Zahnärztliche Behandlung im Ausland
A. Sachverhalt
Der in Deutschland lebende und dort ebenfalls krankenversicherte österreichische Bürger Zahnloch (Z) hat sich in Tschechen zahnärztlich behandeln lassen. Da Z die Behandlungskosten selbst getragen hat, möchte er nun von seiner Krankenkasse in Deutschland eine Erstattung der Kosten erreichen.
Die Krankenkasse verweist jedoch auf ihre - auf gesetzlicher Grundlage beruhenden - internen Regelungen, wonach eine Erstattung einer Behandlung im Ausland nur in akuten Fällen (Unfall, plötzliche Erkrankung) oder nur dann möglich ist, wenn der Krankenkasse vor der Behandlung
- ein Behandlungsplan und
- ein Kostenvoranschlag
vorgelegt und durch die Krankenkasse genehmigt werden. Da Z dies in diesem Fall unterlassen hat, werden die Kosten nicht übernommen. Die Regelung
Z ist mit dem Vorgehen der Krankenkasse nicht einverstanden und verweist die Krankenkasse darauf, dass in der EU gilt eine Reihe von sekundärrechtlichen Regelungen, welche die Ausübung ärztlicher und zahnärztlicher Berufe koordinieren. Insbesondere gelten in allen Mitgliedstaaten Mindeststandards für Qualität der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung.
B. Frage
Ist das Vorgehen der österreichischen Krankenversicherung mit EU-Recht vereinbar?
C. Lösungshinweise
Vgl. auch EuGH, Rs. C-158/96 v. 28.4.1998 - Kohll
CategoryEuroparecht CategoryFallsammlungEuInt
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