Revision history for FallAsbestUndGATT
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((2)) Frage 1
((2)) Frage 2
Da die Mitgliedstaaten der EG/EU keine eigene Handelspolitik haben, tritt in der Regel die EG als formelles Mitglied der WTO als Partei der Verfahren vor Streitbeilegungsorganen der WTO auf.
((2)) Frage 2
Da die Mitgliedstaaten der EG/EU keine eigene Handelspolitik haben, tritt in der Regel die EG als formelles Mitglied der WTO als Partei der Verfahren vor Streitbeilegungsorganen der WTO auf.
Additions:
((1)) Lösungshinweise
Deletions:
Additions:
Sofern eine Verletzung des Art. III:4 GATT anzunehmen ist, stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen Frankreichs nicht gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung ist insbesondere nach Art. XX GATT möglich.