Fall: Einkäufe eines Angestellten
A. Sachverhalt
Dusel (D) ist Angestellter bei Streng (S). Im Anstellungsvertrag des D ist vermerkt, dass er im Rahmen seines Dienstverhältnisses eine Handlungsvollmacht erhält, die er pflichtgemäß für das Unternehmen des S zu verwenden hat, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erforderlich ist. In der Anlage zum Anstellungsvertrag ist unter anderem folgende Klausel enthalten:
Herrn D wird hiermit Handlungsvollmacht erteilt, die für die Dauer dieses Vertrages gilt. Im Rahmen dieser Vollmacht ist Herr D ermächtigt, S bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu 2.000,- EUR zu vertreten.
Der Rechner kostet bei N insgesamt 2.350,- EUR und wird nach wenigen Tagen geliefert und von D mit Freude in Empfang genommen. Als S die Rechnung in Höhe von 2350,- EUR sieht, ist er über den hohen Preis verwundert. Die Überzeugungsversuche des D sind vergeblich. S verlangt, dass der Rechner zurückgegeben wird.
B. Frage
Hat N Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises?
C. Fallabwandung
Wie wäre die Frage zu beantworten, wenn im Anhang zum Anstellungsvertrag des D folgende Klausel enthalten wäre:
Herrn D wird hiermit Handlungsvollmacht erteilt, die für die Dauer dieses Vertrages gilt. Im Rahmen dieser Vollmacht ist Herr D ermächtigt, S bei Rechtsgeschäften im Wert von bis zu 20.000,- EUR zu vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von über 2.000,- EUR ist Herr D verpflichtet, eine schriftliche Erlaubnis des S einzuholen.
D. Lösungshinweise
Im Grundfall sowie in der Fallabwandlung ist im Rahmen der richtigen Anspruchsgrundlage - § 433 Abs. 2 BGB - die Frage zu prüfen, ob zwischen N und S ein wirksamer Vertrag im Hinblick auf Erwerb des Rechners im Wert von 2350,- EUR besteht. Dabei ist entscheidend, inwiefern der Vertreter mit Vertretungsmacht handelte. Es macht nämlich einen Unterschied, ob der Vertreter Geschäfte bestimmter Art oder bestimmten Umfangs gar nicht abschließen darf (dann fehlt Vertretungsmacht) oder nur nach bestimmten, für das Innenverhältnis geltenden Regeln verfahren soll (dann ist für Außenstehende Vertretungsmacht gegeben).
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