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Fallbeispiel 11
A. Sachverhalt
Der leidenschaftliche Antiquitätenhändler V betreibt in Schmalkalden ein Antiquariat. In seinem Katalog bietet er einen Bildband über die Fachwerkstadt Schmalkalden unter der Bestellziffer 454 für 50€ an. K aus Bamberg liebt Städtereisen und möchte sich über die wunderschöne Stadt Schmalkalden informieren, da dorthin seine nächste Reise gehen soll.
Er füllt die Bestellkarte aus, verschreibt sich aber und setzt die Bestellziffer 445 ein. Unter der Ziffer 445 wird jedoch ein historischer Palandt für 150 € geführt. Nach Erhaltung der Bestellkarte macht V diesen Palandt versandfertig. Innerhalb von zwei Tagen ist das Paket des V in Bamberg angekommen. Nachdem K das Paket geöffnet hat und die falsche Lieferung sieht, schickt er den Palandt umgehend zurück und ruft bei V an. In diesem Telefonat klärt sich das Missverständnis auf. K ist der Ansicht, er habe mit der Rücksendung des Buches alles
seinerseits Erforderliche getan. An seine Erklärung fühle er sich nun nicht mehr gebunden. V hingegen meint, K sei zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet. Außerdem hätte er den Bildband dem K überhaupt nicht verkaufen wollen.
B. Fallfrage
Hat V einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 150€?
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