Revision history for FallAbgelehnteStundung
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CategoryWIPR1Faelle
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L lässt die Rechnung liegen und meldet sich bei W am 20. 09. 2004 wieder, nachdem er erfahren hat, dass W sein Geschäft ohne Probleme weiterhin betreibt. Darauf hin bittet W den L um Zahlungsaufschub bis zum 15. 01. 2005. Damit ist L nicht einverstanden und droht dem W rechtliche Schritte an. W zahlt dennoch nicht. L erstellt seitdem zum Ende eines jeden Quartals eine förmliche Mahnung, beschreitet allerdings keinen gerichtlichen Weg.
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((1)) Fallabwandlung
Es handelt sich nicht um Zahlung des Kaufpreises, sondern um einen Anspruch auf Schadensersatz des L gegen einen Rechtsanwalt (W) wegen Fristversäumung, der dem L am 15. 12. 2003 bekannt wurde. Der Rechtsanwalt bittet am 20. 09. 2004 nicht um Stundung, sondern erklärt, dass er "seine Haftpflichtversicherung einschalten und bitten werde, sich um die Sache zu kümmern". Im Übrigen gelten die im Sachverhalt oben genannten Termine.
**Kann hier L von W Ersatz des Schadens bei der Annahme verlangen, dass der Anspruch an sich besteht?**
Es handelt sich nicht um Zahlung des Kaufpreises, sondern um einen Anspruch auf Schadensersatz des L gegen einen Rechtsanwalt (W) wegen Fristversäumung, der dem L am 15. 12. 2003 bekannt wurde. Der Rechtsanwalt bittet am 20. 09. 2004 nicht um Stundung, sondern erklärt, dass er "seine Haftpflichtversicherung einschalten und bitten werde, sich um die Sache zu kümmern". Im Übrigen gelten die im Sachverhalt oben genannten Termine.
**Kann hier L von W Ersatz des Schadens bei der Annahme verlangen, dass der Anspruch an sich besteht?**