Fall: Lieferung an den Käufer des Käufers
BGH NJW 1973, 141; 1982 2371/2372; 1986, 1166; 1999, 425;
A. Sachverhalt
V schließt mit K einen Kaufvertrag über einen Spezialdrucker. K als Händler veräußert den Drucker sogleich an den Betreiber einer Großdruckerei D weiter. Anschließend bittet K den V, die Maschine direkt an D zu liefern. Nachdem die Lieferung erfolgt ist, wird D insolvent. V, der den Kaufpreis für das gelieferte Gerät noch nicht erhalten hat, verlangt Herausgabe des Druckers nach § 985 BGB unter Berufung darauf, dass weder zwischen ihm und K noch zwischen K und D eine Besitzübergabe stattgefunden hat, so dass eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB nicht denkbar ist.
B. Frage
Hat V Recht - kann er Herausgabe des Druckers verlangen?
C. Lösung
Vgl. Baumstruktur
V hat Anspruch gem. § 985 BGB, wenn er Eigentümer der Sache ist (übrige Voraussetzungen sind unproblematisch). Ursprünglich war er laut Sachverhalt Eigentümer. Er könnte jedoch durch die Lieferung an D das Eigentum verloren haben. Eine direkte Eigentumsübertragung an D kommt nicht in Betracht, weil V dem D gegenüber nicht verpflichtet war, Eigentum an der Sache zu verschaffen. Deshalb ist zu prüfen, ob das Eigentum erst auf K und dann auf D übergegangen ist.
- Angebot = Aufforderung des K, an D zu liefern = Eigentumserwerbswille geäußert (+)
- Annahme = durch Auslieferung an D = konkludent Eigentumsübertragungswille geäußert (+)
- Annahmefähigkeit (+)
- Übereinstimmung (+)
(1) Besitzerwerb durch Erwerber?
K selbst hat die Sache nicht in Empfang genommen.
Dafür aber seine Geheißperson - der D. Zwischen K und D besteht kein besitzrechtliches Verhältnis, die Anweisung des K, an D zu liefern, reicht allerdings nach Auffassung des BGH für die Annahme einer Übergabe aus.
(+)
(2) auf Veranlassung des Veräußerers?
Für die Übergabe i. S. d. § 929 BGB ist erforderlich, dass der Veräußerer die Begründung des Besitzes bei einer anderen Person veranlasst hat. In diesem Fall hat V es veranlasst (+)
(3) keine Besitzrechtliche Position mehr beim V (+)
(4) in Erfüllung der Einigung (+)
(wäre nicht gegeben, wenn sich Einigung auf zeitweise Überlassung bezog oder Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde)
Hilfsweise:
3. Hat D das Eigentum am Drucker erworben?
Hilfsweise kann noch geprüft werden, ob in diesem Fall D das Eigentum erlangt hat (so dass auch nicht K sondern er Eigentümer der Sache ist, und die Sache damit in die Insolvenzmasse fällt).
Hilfsweise kann noch geprüft werden, ob in diesem Fall D das Eigentum erlangt hat (so dass auch nicht K sondern er Eigentümer der Sache ist, und die Sache damit in die Insolvenzmasse fällt).
Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob sich Veräußerer (hier: K) und Erwerber (D) geeinigt haben, ob eine Übergabe erfolgt ist.
Durch Empfang der Maschine hat D es angenommen.
Gemäß den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln ist eine dingliche Einigung auch ohne Beteiligung des Veräußerers (K) möglich.
(+)
Das einzige Problem ist, ob dies auf Veranlassung des Veräußerers erfolgte. Dies wird aber vom BGH bejaht. V war zwar in keinerlei besitzrechtlicher Beziehung mit K, jedoch handelte er "auf Geheiß" des K.
Da K sonst kein Besitz mehr an der Sache - Übergabe
(+)
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