Fall: Fünf Jahre unter Druck
A. Sachverhalt
Knüppel (K) möchte das wertvolle Gemälde des italienischen Künstlers Buonarotti kaufen, das sich im Besitz des Weich (W) befindet. Da W sich weigert, das Gemälde zu verkaufen, besucht K den W eines Tages und verwüstet dessen Wohnung mit einem Baseball-Schläger. Anschließend kündigt er dem W wöchentliche Besuche an, sofern W den von K vorbereiteten Vertrag nicht unterzeichnet.
Der eingeschüchterte W unterschreibt, K nimmt sich das Gemälde und geht.
Es vergehen 5 Jahre, in denen W immer wieder nachfragt, wann er das Gemälde zurück bekommen wird. K antwortet darauf nie und erinnert lediglich an die demolierte Wohnung. Deshalb traut sich W auch nicht, etwas gegen K zu unternehmen. Schließlich bittet er seinen juristisch gebildeten Cousin Dickschädel (D), der ein Fitnessstudio betreibt, um Hilfe.
D geht zu K und verlangt das Bild im Namen des W zurück. K zeigt D den von W unterzeichneten Vertrag und behauptet darüber hinaus, dass es für W in jedem Fall zu spät sei, das Bild zurück zu verlangen, weil die Angelegenheit zu alt sei.
B. Frage
Kann W von K Herausgabe des Bildes verlangen?
C. Lösungshinweise
Anspruchsgrundlage: § 812 BGB, eventuell § 985 BGB (weil auch die Übereignung mit Fehler behaftet - möglich wäre auch diesbezüglich eine Anfechtung, Fehleridentität).
Bei Einhaltung der richtigen Reihenfolge der Fallprüfung stellt sich die Fristenfrage bereits bei der Anfechtung (§ 123 BGB, § 124 BGB).
Aus Sicht der Verjährung könnte sich die Frage stellen, ob § 812 BGB verjährt ist - dieser ist aber erst mit Anfechtungserklärung entstanden, damit beginnt erst hier die Verjährungsfrist.
Die Anfechtungsmöglichkeit (als Gestaltungsrecht) verjährt nicht!
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