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Zugige Fenster


Professor Becker wollte Heizkosten sparen und beauftragte den Handwerker Wurstelbacher insbesondere mit dem Einbau neuer Fenster in seinem 60er-Jahre Haus, die nur einen minimalen Wärmeverlust innerhalb bestimmter Grenzwerte zulassen. Nach Fertigstellung der mehrwöchigen Arbeiten die von verschiedenen Begleitmaßnahmen zur Dämmung anderer Gebäudeteile flankiert wurden, bezahlte Becker im Oktober 2005 die Rechnung des Wurstelbachers in Höhe von 50.000 Euro.
Als Becker im Frühjahr 2008 feststellte, dass er nun drei Winter fast so viel Heizöl verbraucht hatte, wie in den Jahren zuvor, ließ er die Fenster überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass sie bei weitem nicht so dicht waren, wie Wurstelbacher behauptet hatte. Becker verlangt deshalb von Wurstelbacher den Einbau neuer Fenster, die tatsächlich den angestrebten Spareffekt bringen, oder Rückzahlung der 50.000 Euro. Wurstelbacher gab zwar zu, dass man die eingebauten Fenster nicht verbessern können, verweigerte den Einbau neuer Fenster aber mit der der Begründung, das Verlangen des Becker laufe auf eine völlige Neuvornahme seiner Arbeiten hinaus, zu der er aber nicht verpflichtet sei. Außerdem habe er sich auf die Aussagen des Herstellers Hollerbach zum Dämmeffekt der Fenster verlassen. Deswegen könne er nichts machen. Und zurückzahlen werde er seinen verdienten Lohn sicherlich auch nicht, zumal der Einbau schon recht lange her ist.

Kann Becker von Wurstelbacher Einbau neuer Fenster verlangen und gegebenenfalls auch vom Vertrag zurücktreten?

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