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Durchsetzung des Europarechts
A. Rechtsschutz vor europäischen Gerichten
Vor dem EuGH können sowohl Mitgliedstaaten wie auch ihre Gerichte oder Individuen (insbesondere aus den einzelnen Mitgliedstaaten) Rechtsschutz erhalten. Eine ganze Reihe von Rechtsmitteln gegen europarechtswidrige Maßnahmen ist vorgesehen. Die wichtigsten sind:
- Vertragsverletzungsverfahren,
- Nichtigkeitsklage,
- Vorabentscheidungsverfahren (zur Klärung von einzelnen Fragen des Europarechts bei Zweifeln an der Auslegung europäischer Regelungen, die bei nationalen Gerichten auftreten).
1. Vertragsverletzungsverfahren
Das in Art. 258 und 259 AEUV vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ist gegen die Mitgliedstaaten gerichtet, wenn diese nach Auffassung der Europäischen Kommission oder eines jeweils anderen Mitgliedstaates einen Verstoß gegen Bestimmungen des Europarechts begangen haben oder begehen.
Das in Art. 258 und 259 AEUV vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ist gegen die Mitgliedstaaten gerichtet, wenn diese nach Auffassung der Europäischen Kommission oder eines jeweils anderen Mitgliedstaates einen Verstoß gegen Bestimmungen des Europarechts begangen haben oder begehen.
2. Nichtigkeitsklage
In Art. 263 AEUV ist eine Klagemöglichkeit gegen Maßnahmen europäischer Organe vorgesehen. Sie kann durch den Rechnungshof der EU, die Europäische Zentralbank oder durch Mitgliedstaaten oder gar durch Individuen genutzt werden.
In Art. 263 AEUV ist eine Klagemöglichkeit gegen Maßnahmen europäischer Organe vorgesehen. Sie kann durch den Rechnungshof der EU, die Europäische Zentralbank oder durch Mitgliedstaaten oder gar durch Individuen genutzt werden.
3. Vorabentscheidungsverfahren
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV soll die einheitliche Auslegung von Europarecht in den Mitgliedstaaten ermöglichen und den nationalen Gerichten die Anwendung europarechtlicher Vorschriften erleichtern. Es handelt sich um ein nur durch Gerichte anzuwendendes Verfahren.
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV soll die einheitliche Auslegung von Europarecht in den Mitgliedstaaten ermöglichen und den nationalen Gerichten die Anwendung europarechtlicher Vorschriften erleichtern. Es handelt sich um ein nur durch Gerichte anzuwendendes Verfahren.
- Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV
- Amtshaftungsklage gem. Art. 268 AEUV
Eine Übersicht der wichtigsten Verfahrensarten bietet auch folgende Grafik:
B. Rechtsschutz vor nationalen Gerichten
Auch die nationalen Gerichte müssen Europarecht anwenden. Wenn sie dies falsch tun, ohne den EuGH vorher im Verfahren anzurufen, wird dies zumindest im deutschen Recht ein Fall für das Verfassungsgericht - der EuGH ist als gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 GG anerkannt. Wird die Rechtsprechungshoheit des EuGH durch deutsche Gerichte ignoriert, kann das BVerfG angerufen werden - z. B. auch im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Vgl. dazu auch Fall Der schwedische Makler.
C. Haftung der EU für ihre Handlungen
Zu allgemeinen Grundsätzen der EU gehört gemäß der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass die EU für die durch Handlungen ihrer Organe verursachten Schäden haftet.
D. Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen EU-Recht
Vgl. Fall Nicht umgesetzte Richtlinie
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