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Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht

Grundlagen des Völkerrechts als rechtlicher Rahmen des internationalen Wirtschaftsrechts

A. Bedeutung des Völkerrechts

1. Relevanz für das internationale Wirtschaftsrecht
Soll an dieser Stelle das Völkerrecht im Zusammenhang mit internationalem Wirtschaftsrecht behandelt werden, so stellt sich zunächst die Frage danach, ob und inwiefern das traditionelle Völkerrecht überhaupt für gegenwärtiges internationales Wirtschaftsrecht im Allgemeinen und für eine Vorlesung zum europäischen und internationalen Wirtschafts- und Unternehmensrecht im Besonderen von Bedeutung ist.

Die für einen Teilbereich der Veranstaltung genannte Definition bezeichnet den Gegenstand des internationalen Wirtschaftsrechts als
- internationales Recht der Wirtschaft und
- Recht der internationalen Wirtschaft.
Dabei bedeutet der erste Teil der Beschreibung (internationales Recht der Wirtschaft) nichts Anderes, als einen Teil des Völkerrechts - das Wirtschaftsvölkerrecht. Damit besteht zwischen dem hier verwendeten Begriff des internationalen Wirtschaftsrechts und dem (klassischen) Völkerrecht zumindest eine deutliche Überschneidung. Dies ist selbstverständlich, weil im internationalen Bereich völkerrechtliche Instrumente zum großen Teil unvermeidbar sind. Das für die Durchsetzung rechtlicher Lösungen ohnehin schwierige Terrain der internationalen Beziehungen kann ohne Rückendeckung seitens der anerkannten Völkerrechtssubjekte - der Staaten - kaum durch andere Rechtssubjekte erfolgreich betreten werden.

Auf der anderen Seite ist zu bemerken, dass die Teilnahme Privater am internationalen Rechtsverkehr, die keine Völkerrechtssubjekte sind, dazu führt, dass das Völkerrecht allein keinesfalls oder nur unter Hinzuziehung anderer bzw. spezieller Mechanismen die internationale Wirtschaft regeln kann.

Damit ist festzustellen, dass das Völkerrecht zumindest einen Teil des internationalen Wirtschaftsrechts regelt, so dass in dieser Hinsicht das Völkerrecht mit seinen Regeln und Mechanismen für das Verständnis eines Teils dieses Rechtsgebiets unabdingbar ist.

2. Warum Völkerrecht oder policy trilemma

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EuIntWiUntRGrundlVoelkerrecht/folie15.png)


B. Völkerrechtliche Themen des internationalen Wirtschaftsrechts
Folgende Themen sind im klassischen Völkerrecht angesiedelt:
- institutionalisierte strukturelle Entwicklungshilfe,
- Freiheit der Staaten bei der Entscheidung über ihre Außenhandelsfragen (Souveränität),
- Meistbegünstigungsklauseln in bi- und multilateralen Wirtschaftsabkommen,
- Handelsembargos (der Staatengemeinschaft gem. Art. 41 der UN-Charta sowie einzelner Staaten),
- Regeln der Handelsabsicherung im Seerecht,
- Schutz von Auslandsinvestitionen / Regelung von Enteignungen.

C. Die institutionalisierten wirtschaftlichen Fragen des Völkerrechts
Für Fragen des - im Rahmen völkerrechtlicher Grundsätze funktionierenden - internationalen Wirtschaftsrechts haben im Laufe des 20. Jahrhunderts internationale Organisationen ihre Zuständigkeit begründet. In ihrem institutionellen Rahmen werden nun einzelne Fragen des Wirtschaftsrechts geregelt:
- die UN über ihre Sonderorgane und Teilorganisationen (IWF, Weltbank, regionale Wirtschaftskommissionen etc.) auf der Grundlage des Art. 55 UN-Charta;
- insbesondere das Allgemeine Handels- und Zollabkommen GATT (*);
(*) General Agreement on Tariffs and Trade, vgl. einige Eckdaten in der Wikipedia
(**) World Trading Organisation, vgl. einige Eckdaten in der Wikipedia;

- insbesondere die Welthandelsorganisation WTO (**).

D. Wichtigste Merkmale des Völkerrechts und ihre Bedeutung für internationales Wirtschaftsrecht

1. Prüfung eines völkerrechtlichen Problems in der Praxis
Vgl. Struktur unter http://80.237.160.189/taris/?path=0-1&subsumsession=2&root=1193
- besondere Bedeutung der Rechtssubjektivität
- besondere Bedeutung der Normermittlung

2. Quellen des Völkerrechts
Gem. § 38 Abs. 1 IGH-Statut (*) sind es:
(*) Das IGH-Statut als Regelwerk für die Prozeduren des Rechtsprechungsorgans der Vereinten Nationen ist in einer Vielzahl von Streitigkeiten aus dem Völkerrecht für die rechtliche Bewertung von Sachverhalten maßgeblich, so dass es sinnvoll erscheint, dieses als Maßstab des - zumindest zwischen den Mitgliedstaaten der UNO geltenden - Völkerrechts heranzuziehen

- völkerrechtliche Verträge,
- internationales Gewohnheitsrecht,
- allgemeine Rechtsgrundsätze der Kulturvölker.

a. Völkerrechtliche Verträge (für das Wirtschaftsrecht von zentraler Bedeutung):
- Wirkung grundsätzlich nur inter partes - in diesem Rahmen gilt der Grundsatz pacta sunt servanda
- Berufung auf innerstaatliches gegen Vertrag nicht möglich
- Vorrangregeln gegenüber nationalem Recht nur, wenn und soweit durch Parteien vereinbart
- ein herausragendes Vertragswerk für das internationale Wirtschaftsrecht (insbesondere für den internationalen Handel) ist das GATT 1994

b. Völkergewohnheitsrecht:
- a general practice accepted as law (allgemeine Übung + Überzeugung);
- tritt in der Regel hinter Verträgen zurück;
- als ius cogens anerkannt sind: Gewaltverbot, Selbstbestimmungsrecht der Völker, Kernbestand der Menschenrechte;
- insbesondere für das internationale Wirtschaftsrecht relevant sind:
  • Staatenimmunität (keine fremde Gerichtsbarkeit über Staaten),
  • Entschädigungspflicht bei Enteignung ausländischer Staatsangehöriger,
  • diplomatischer Schutz Einzelner gegenüber fremder Staatsgewalt,
  • (etwas vage) Interventionsverbot.

c. Völkerrechtliche allgemeine Rechtsgrundsätze:
- general principles of law recognized by civilized nations;
- in den meisten Rechtsordnungen bekannte Prinzipien; durch Rechtsvergleichung zu gewinnen;
- Beispiele der bekannten, im Völkerrecht anerkannten und für Wirtschaftsrecht relevanten Rechtsgrundsätzen:
  • Verbot des Rechtsmissbrauchs,
  • Rechtsinstitut der Verwirkung,
  • Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung,
  • Treu und Glauben (z. B. in der Ausprägung des venire contra factum proprium)






3. Völkerrechtssubjekte
- Rechtsstellung Privater - Rechte nur, wenn ausdrücklich vorgesehen und grundsätzlich nur aufgrund völkerrechtlicher Verträge und nur im Rahmen der durch unterzeichnende Staaten eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten; infolge Institutionalisierung und ständiger Entwicklung seit dem 2. Weltkrieg immer häufiger Drittwirkung der zwischenstaatlicher Verträge; darüber hinaus - hier nicht so relevante - Fortentwicklung des humanitären Schutzes;
- Grundsatz: Geltung zwischen Staaten und eventuell internationalen Organisationen;
- insofern stellt die durch die EG/EU geschaffene Rechtsordnung einen unerreichten Präzedenzfall dar;

4. Problem der Durchsetzung von Völkerrecht
- die für innerstaatliche Rechtsordnungen typischen Vollzugsinstrumente existieren grundsätzlich nicht (nicht zuletzt wegen des Prinzips der Souveränität);
- da das Völkerrecht allerdings auf dem für die einzelnen Staaten existenziellen Reziprozitätsprinzip aufbaut, sind folgende Folgen einer Völkerrechtsverletzung möglich:
  • Suspendierung oder Kündigung von Verträgen mit dem widerrechtlich handelnden Staat,
  • Retorsion (völkerrechtmäßiger aber unfreundlicher Akt),
  • Repressalie (völkerrechtswidriger aber gerechtfertigter Akt).
Darüber hinaus ist möglich, dass
  • Zwangsmaßnahmen einer internationalen Organisation (insbesondere einer unilateralen, wie Sicherheitsrat der UNO) ergriffen werden.



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