Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht
Anwendbare Rechtsordnungen
Für Themen des internationalen und europäischen Rechts im Allgemeinen sowie in ihren Teilbereichen des Wirtschafts- und Unternehmensrechts ist keine einheitliche, in sich geschlossene Rechtsordnung anwendbar. Vielmehr stellt die Ermittlung der Regeln und zuvor der Rechtsquellen für die o. g. Themen für sich schwierig. Nachstehend sind deshalb im Rahmen der Einführung auch die anwendbaren Rechtsordnungen und die damit verbundenen Probleme kurz darzustellen.
A. Allgemeine Bemerkungen
Das Wirtschaftsrecht und das Unternehmensrecht im internationalen Bereich unterliegt sehr unterschiedlichen Regelungsregimen. Auf der einen Seite sind für diese Rechtsgebiete gänzlich verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden, auf der anderen handelt es sich um Regeln unterschiedlicher Natur - öffentlichrechtliche sowie privatrechtliche. Eine zusammenfassende Darstellung bietet die nachstehende Folie.
Dabei wirkt das Völkerrecht ebenso wie das Europarecht auf die nationale Rechtsordnung ein.
B. Rechtsquellen im Detail
Auf der Ebene der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen stellt sich auch die Frage nach einzelnen Rechtsquellen, in denen die Regeln des internationalen und europäischen Unternehmens- und Wirtschaftsrechts zu suchen sind. Welche Rechtsquellen dabei zu beachten sind, fasst folgende Skizze zusammen:
1. Im Europarecht
Im Rahmen der spezifischen, weltweit einmaligen Konstruktion namens Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union sind supranationale Institutionen entstanden, die auch supranationale Rechtsordnung hervorgebracht haben. Dies führt dazu, dass das Europarecht - im Gegensatz zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Regelungen aus Verträgen - zum Einen unmittelbar anwendbar sein und zum Anderen gar Vorrang vor nationalem Recht genießen kann. Dies betrifft sowohl die Normen des Primärrechts (Gründungsverträge) wie auch des Sekundärrechts (Verordnungen, Richtlinien), das durch die europäischen Rechtssetzungsorgane erlassen wurde.
Für die Praxis bedeutet der Charakter der europäischen Rechtsordnung, dass europäische Normen (Gründungsverträge, Verordnungen, teilweise auch Richtlinien) unabhängig von der nationalen Umsetzung herangezogen werden können und sofern sie Rechte und Pflichten begründen, im konkreten Fall angewendet werden können. Das entgegenstehende nationale Recht bleibt dabei häufig unbeachtlich, so dass sich die betroffenen Rechtssubjekte sogar gegenüber für die problematischen Regelungen des nationalen Rechts auf das europäische berufen können.
Für die Rechtssetzung auf europäischer Ebene ist allerdings anzumerken, dass europäische Organe nur innerhalb der in Gründungsverträgen ihnen zugewiesenen Kompetenzen tätig werden können und nicht gegen den Willen der Mitgliedstaaten Kompetenzen an sich ziehen können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass - sofern keine ausschließliche Zuständigkeit der EG begründet ist, wie z. B. bei Zöllen - das Subsidiaritätsprinzip der EG zu wahren ist, demgemäß eine europaweite Regelung nur dann zulässig ist, wenn die Ziele der EG (z. B. Verwirklichung und Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes) auf nationaler Ebene nicht ebenso wirksam verwirklicht werden können.
2. Im Völkerrecht
Sofern es im Einzelfall auf Regelungen des Völkerrechts ankommt, ist die Ermittlung der geltenden Regelung besonders schwierig. Deshalb sind die einzelnen Rechtsquellen des Völkerrechts im weiteren Verlauf der Darstellung ausführlicher zu behandeln. An dieser Stelle ist lediglich anzumerken, dass das Völkerrecht innerhalb der nationalen Rechtsordnungen grundsätzlich nur dann unmittelbar gilt, wenn es mit nationalen Mitteln der Rechtssetzung umgesetzt wird.
3. Im nationalen Recht
Für das internationale und europäische Unternehmens-/Wirtschaftsrecht ist nationales Recht insbesondere dort maßgeblich, wo Völkerrecht oder Europarecht nicht unmittelbar gelten kann (also nationales Recht als Umsetzung internationalen Rechts). Darüber hinaus enthalten nationale Rechtsordnungen Regelungen für internationale Sachverhalte, die auch unabhängig von Zusammenarbeit auf internationaler Ebene einer innerstaatlicher Ebene bedürfen. Dies ist traditionell insbesondere im Kollisionsrecht der Fall.
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