Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Ermessen
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: Ermessen

Version [14123]

Dies ist eine alte Version von Ermessen erstellt von AnnegretMordhorst am 2012-02-26 19:12:49.

 

Ermessen § 40 VwVfG


A. gesetzliches Ermessen:

Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.

B. Arten vom Ermessen:**

  • Entschließungsermessen, hier stellt sich die Frage nach dem " Ob?"

  • Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie? "

C. Sinn und Zweck:

Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden. Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :

  • Gesetzgeberische Zielvorstellung
  • konkrete Umstände des Einzelfalls

D. Verstoß gegen rechtliche Bindung:**

Jedoch stellt sich die entscheidende Frage, wie vorzugehen ist wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden:

  1. Ermessensüberschreitung
  1. Ermessensnichtgebrauch
  1. Ermessensfehlgebrauch

E. Abgrenzung:

  • gebundene Entscheidung


CategoryVerwaltungsrechtImStudium
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki