Version [9565]
Dies ist eine alte Version von Ermessen erstellt von AnnegretMordhorst am 2011-02-23 14:05:37.
Ermessen § 40 VwVfG
gesetzliches Ermessen
Dieses liegt dann vor, wenn die Behörde bei Vorliegen aller Tatbestandsvorrraussetzungen zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen kann.
Arten vom Ermessen :
Entschliesungsermessen, hier stelllt sich die Frage nach dem " Ob".
Auswahlermessen, hier richtet sich die Frage nach dem " Wie "
Sinn und Zweck
Ermessen dient der Einzelfallgerechtigkeit, d.h. Verwaltung kann sachgerechte Lösungen für jeden Einzelfall finden.Jedoch sind folgende Punkte zu berücksichtigen :
- Gesetzgeberische Zielvorstellung
- konkrete Umstände des Einzelfalls
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Verstoß gegen rechtliche Bindung
Jedoch stellt sich die entscheidende Frage wie vorzugehen ist, wenn ein Ermessensfehler vorliegt ?
Hierfür werden drei Fälle unterschieden :
- Ermessensüberschreitung
- Ermessensnichtgebrauch
- Ermessensfehlgebrauch
Abgrenzung:
gebundene Entscheidung ( Behörde hat keinen Entscheidungsspielraum)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.