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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Literatur
B. Verbot von mittelbaren V...
C. Liegt eine Rechtfertigun...
1. Betrauung eines Unterneh...
a. Formelle Betrauung muss ...
b. Materiell vom Umfang her...
2. Liegt eine Dienstleistun...
3. Liegt ein Finanzmonopol ...
4. Verhinderung der Erfüllu...
5. Keine übermäßige Beeintr...
D. Anwendbarkeit - Abgrenzu...
E. Schwerpunkte
B. Verbot von mittelbaren V...
C. Liegt eine Rechtfertigun...
1. Betrauung eines Unterneh...
a. Formelle Betrauung muss ...
b. Materiell vom Umfang her...
2. Liegt eine Dienstleistun...
3. Liegt ein Finanzmonopol ...
4. Verhinderung der Erfüllu...
5. Keine übermäßige Beeintr...
D. Anwendbarkeit - Abgrenzu...
E. Schwerpunkte
Regeln über Staatsmonopole im AEUV vs. Energiewirtschaft
wichtigste Entscheidungen des EuGH und dogmatische Einordnung der Problematik
A. Literatur
Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 2, Rn. 26 ff.
Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV
B. Verbot von mittelbaren Vertragsverletzungen, Art. 106 I AEUV
Das heißt, dass die Mitgliedstaaten keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 AEUV widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen, welche öffentliche Unternehmen betreffen.
C. Liegt eine Rechtfertigung des Staatsmonopols i. S. d. Art. 106 I AEUV - Art. 106 II AEUV vor?
Die Rechtfertigung gilt auch für andere Vertragsbereiche!
1. Betrauung eines Unternehmens
Unternehmen bedeutet wirtschaftliche Tätigkeit, also kein hoheitliches Handeln. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht zwingend, aber eine Tätigkeit gegen Entgelt.
Unternehmen bedeutet wirtschaftliche Tätigkeit, also kein hoheitliches Handeln. Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht zwingend, aber eine Tätigkeit gegen Entgelt.
Damit ein Unternehmen unter die Regelungen des Art. 106 AEUV fällt, muss es mit einer Dienstleistung betraut sein.[1]
2. Liegt eine Dienstleistung der Daseinsvorsorge i. S. d. Art. 106 II AEUV vor?
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse"
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse"
Definition der Daseinsvorsorge nicht einheitlich. Weiter Spielraum für die Mitgliedstaaten und europarechtlich lediglich Überprüfung, ob die Qualifikation als "Dienstleistung von allg. wirtschaftlichen Interesse" noch vertretbar erscheint.
3. Liegt ein Finanzmonopol vor?
Erschließung einer besonderen Einnahmequelle steht hier im Mittelpunkt (in Deutschland z.B. das Brandweinmonopol als klassisches Finanzmonopol).[5]
Erschließung einer besonderen Einnahmequelle steht hier im Mittelpunkt (in Deutschland z.B. das Brandweinmonopol als klassisches Finanzmonopol).[5]
4. Verhinderung der Erfüllung der Aufgaben
Liegt vor, wenn die mitgliedsstaatlichen Einschränkungen:
Liegt vor, wenn die mitgliedsstaatlichen Einschränkungen:
- erforderlich sind, um die Erfüllung der besonderen Aufgabe sicherzustellen oder
- sie die Erfüllung der Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen ermöglichen.
5. Keine übermäßige Beeinträchtigung des Handels in der EU, Art. 106 II 2 AEUV
Prüfung in 3 Schritten:
1.: Ob und in welchem Maß wird die Entwicklung des Handelsverkehrs im entsprechenden Sektor, durch die konkrete Betrauung mit Dienstleistungen z. B., von allgemeine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt[6]Prüfung in 3 Schritten:
2.: Prüfung, ob das Ausmaß so groß ist, dass es dem Interesse der Union zuwider läuft (Unionsinteresse sind hierbei die Ziele der EU in der Gesamtbetrachtung)[7]
3.: Dritter Schritt: Abwägung aller identifizierten Interessen um die Tragbarkeit des Ausmaßes der Beeinträchtigung bewerten zu können [8]
D. Anwendbarkeit - Abgrenzung zu Art. 37 AEUV
Zweck des Art. 37 AEUV ist nicht die Abschaffung von Handelsmonopolen sondern deren Anpassung an die Regeln der Warenverkehrsfreiheit.[9] In dieser Hinsicht ist Art. 37 AEUV somit vergleichbar mit Art. 106 AEUV, welcher allerdings für die Betätigung öffentlicher Unternehmen und die Betrauung öffentlicher und privater Unternehmen mit ausschließlichen Rechten konzipiert ist.[10]
E. Schwerpunkte
Möglicherweise ist auch das Verhältnis zwischen Art. 106 AEUV und Art. 37 AEUV zu klären.
[1] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 45
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[3] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[4] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 46
[5] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 89
[6] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 103
[7] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 104, 105
[8] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 104
[9] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 16
[10] Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Deutscher Fachverlag GmbH, 3. Auflage 2014, Art. 106 AEUV, Rn. 16
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