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Das Mehrwertprinzip bei der Berechnung der Umsatzsteuer
A. Allgemeines
Seit 1967 wird in Deutschland die Umsatzsteuer nach dem Mehrwertprinzip berechnet.
Die Umsatzsteuer, die im für Eingangsumsätze gezahlten Preis enthalten ist, wird als Vorsteuer bezeichnet. Die Differenz der Bemessungsgrundlagen (des Entgeltes der Leistung des Unternehmers abzüglich des Entgelts der von ihm zuvor empfangenen Leistungen) entspricht der unternehmerischen Wertschöpfung, dem sogenannten Mehrwert. Nach diesem bemisst sich die Umsatzsteuerzahllast.[1] Dieses Verfahren, der steuerlichen Belastung der Wertschöpfung nennt man auch „Mehrwertprinzip“. [2]
Vereinfacht gesagt findet beim Mehrwertprinzip eine Verrechnung zwischen Einnahmen und Ausgaben statt. Ein Unternehmen kann beim Kauf einer Ware die gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Diese Vorsteuer erhält das Unternehmen vom Finanzamt zurück.
B. Im Folgenden ein Berechnungsbeispiel:
Ein Hersteller von PV-Anlagen verkauft eine PV-Anlage an einen Großhändler für PV-Anlagen für 10.000,00 EURO zzgl. 1.900,00 EURO Umsatzsteuer (19%), gesamt also für 11.900,00 EURO. Der Hersteller kann in diesem Fall 1.900,00 EURO Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Der Großhändler verkauft die PV-Anlage an einen Einzelhändler für 15.000,00 EURO zzgl. 2.850,00 EURO Umsatzsteuer, also gesamt für 17.850 EURO.
In diesem Fall hat der Großhändler eine Mehrwertsteuer in Höhe von 950,00 EURO gezahlt. Die Umsatzsteuer beträgt beim Verkauf der PV-Anlage an den Einzelhändler 2.850,00 EURO, der Großhändler kann aber die beim Hersteller gezahlte Umsatzsteuer von 1.900,00 € beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Insofern wären die 1.900,00 EURO von den 2.850,00 EURO abzuziehen und es entstehen die Mehrwertsteuer i.H.v. 950,00 Euro.
Formel: Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer im Verkauf – Vorsteuer im Einkauf
Aus diesem Prinzip geht auch der Begriff der „Wehrwertsteuer“ hervor, da theoretisch auf jeder Produktionsstufe jeweils nur der jeweilige Mehrwert (Wertschöpfung) erfasst wird. [3]
Bei Umsätzen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen gilt ab dem 1.1.2017 der Divisor 1,19 sowie bei ermäßigtem Steuersatz der Divisor 1,07.[4]
Quellen:
[1] Gröpl, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Rn. 391
[2] Vgl. Ehrlicher/Gramann, in: Jacob, Schriften zur Unternehmensführung Band 3: Die Mehrwertsteuer in unternehmenspolitischer Sicht, 1967, S. 60
[3] Britt, in Britt, Rechnungswesen Kompakt, 2. Auflage 2015, S. 144; Heidner, in: Bunjes, UstG, 17. Auflage 2018, § 15 Rn. 5
[4] Klenk, in: Sölch/Ringleb, UstG, 85 EL 2019, § 7f.UstG
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