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Das Mehrwertprinzip bei der Berechnung der Umsatzsteuer


Seit 1967 wird in Deutschland die Umsatzsteuer nach dem Mehrwertprinzip berechnet.
Die Umsatzsteuer, die im für Eingangsumsätze gezahlten Preis enthalten ist, wird als Vorsteuer bezeichnet. Die Differenz der Bemessungsgrundlagen (des Entgeltes der Leistung des Unternehmers abzüglich des Entgelts der von ihm zuvor empfangenen Leistungen) entspricht der unternehmerischen Wertschöpfung, dem sogenannten Mehrwert. Nach diesem bemisst sich die Umsatzsteuerzahllast.[1] – Dieses Verfahren, der steuerlichen Belastung der Wertschöpfung nennt man auch „Mehrwertprinzip“. [2]

Vereinfacht gesagt findet beim Mehrwertprinzip eine Verrechnung zwischen Einnahmen und Ausgaben statt. Ein Unternehmen kann beim Kauf einer Ware die gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Diese Vorsteuer erhält das Unternehmen vom Finanzamt zurück.




Quellen:
[1] Gröpl, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Rn. 391
[2] Vgl. Ehrlicher/Gramann, in: Jacob, Schriften zur Unternehmensführung Band 3: Die Mehrwertsteuer in unternehmenspolitischer Sicht, 1967, S. 60
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