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Lexikon des Energierechts
Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden
Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Energieversorgung
Mit Energieversorgung ist eine leitungsgebundene Versorgung i.S.d. § 3 Nr.14 EnWG gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Batterien und Akkus fällt somit nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
Energieversorgungsnetz
Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
Ersatzversorgung
Wenn der Energiebezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann wird der Energiebezug so behandelt, als wäre er durch den Grundversorger gesichert, § 38 I 1 EnWG. Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
Fernleitungsnetz
Grundversorger, Grundversorgung
Grundversorger i. S. d. § 36 EnWG sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. Art. 3 III 1 EltRL 2009/72/ EG das Recht auf Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß § 36 EnWG.
Haushaltskunde
Letztverbraucher
Letztverbraucher sind die Kunden, die Energie auch letztlich für sich verbrauchen. Dies können gem. § 3 Nr. 25 EnWG natürliche sowie juristische Personen sein.
Lieferantenrahmenvertrag
Dieser ist ein Vertrag zwischen Lieferanten und Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages, wobei sich der Vertrag nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen bezieht. Der Anspruch einen solchen Vertrag zu schließen ergibt sich aus § 25 Abs. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in § 25 Abs. 2 StromNZV geregelt. (vgl. § 25 StromNZV)
die "nach Landesrecht zuständige Behörde"
Netzbetreiber, Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Netz der allgemeinen Versorgung
Netznutzungsvertrag
Dieser ist ein Vertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber und gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in § 24 Abs. 2 StromNZV geregelt. (vgl. § 24 StromNZV)
Netzzugang
Der Netzzugang im Sinne des § 20 EnWG ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über Netzzugang.
Übertragungsnetz und Übertragungsnetzbetreiber
Verteilernetz und Verteilernetzbetreiber
vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmenEine Legaldefinition des Begriffs ist in § 3 Nr. 38 EnWG enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
- auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
- auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Prüfungsaufbau zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens ist hier zu finden.
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