Revision history for EnergierechtLexikon
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==[[EnRausschreibendeStelleGEEV ausschreibende Stelle nach GEEV]]==
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== [[EnRNetznutzer Netznutzer]] ==
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== [[EnRAbnahmeEEG Abnahme i.S.d. EEG]] ==
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== [[EnRGeneratorEEG Generator i.S.d. EEG]] ==
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== [[EnRAusspeisekapazitaet Ausspeisekapazität]] ==
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== [[EnRAusspeisepunkt Ausspeisepunkt]] ==
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== [[EnRTransportkunde Transportkunde]] ==
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== [[EnRAusspeisevertrag Ausspeisevertrag]] ==
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== [[EnRAusspeisungsvertrag Ausspeisungsvertrag]] ==
== [[EnREinspeisevertrag Einspeisevertrag]] ==
== [[EnREinspeisevertrag Einspeisevertrag]] ==
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== [[EnRKundenanlagezurbetrieblEigenversorgung Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung]] ==
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== [[EnRDirektleitung Direktleitung]] ==
== [[EnREigenanlage Eigenanlage]] ==
== [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] ==
== [[EnROertlichesVerteilernetz örtliches Verteilernetz]] ==
== [[EnREigenanlage Eigenanlage]] ==
== [[EnRKundenanlage Kundenanlage]] ==
== [[EnROertlichesVerteilernetz örtliches Verteilernetz]] ==
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== [[EnRKonzessionsV Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft]] ==
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== [[EnRSpeichergas Speichergas]] ==
== [[EnRStromspeicher Stromspeicher]] ==
== [[EnRStromspeicher Stromspeicher]] ==
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== [[EnREEGUmlage EEG-Umlage]] ==
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== [[EnRBemessungsleistungEEG Bemessungsleistung]] ==
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== [[EnRAnlageEEG EEG - Anlage]] ==
== [[EnRAnlagenbetreiberEEG Anlagenbetreiber]] ==
== [[EnRAnlagenbetreiberEEG Anlagenbetreiber]] ==
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== [[EnRInbetriebnahmeEEG Inbetriebnahme]] ==
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== [[EnRBilanzzone Bilanzzone]] ==
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== [[EnRAusgleichsenergie Ausgleichsenergie]] ==
== [[EnRAusgleichsleistung Ausgleichsleistung]] ==
== [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]] ==
== [[EnRAusgleichsleistung Ausgleichsleistung]] ==
== [[EnRVerlustenergie Verlustenergie]] ==
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== [[EnRFracking Fracking]] ==
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== [[EnRHilfsdienste Hilfsdienste]] ==
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== [[EnRGebotsterminEEG Gebotsterrmin]] ==
== [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] ==
== [[EnRGebotswertEEG Gebotswert]] ==
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==[[EnRAusschreibungsvolumenEEG Ausschreibungsvolumen]]==
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== [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsfaktor]] ==
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==[[EnRAusschreibungEEG Ausschreibung]]==
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== [[EnRerneuerbareEnergienDefinition erneuerbare Energien]] ==
== [[EnRgeothermisch Geothermie, geothermisch]] ==
== [[EnRgeothermisch Geothermie, geothermisch]] ==
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== [[EnergieREFETVertrag EFET-Verträge]] ==
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== [[EnRRegelenergie Regelenergie]] ==
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== [[EnRDirektvermarktung Direktvermarktung]] ==
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== [[EnRFreiflaechenanlage Freiflächenanlage]] ==
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== [[EnRFreiflaechnanlage Freiflächenanlage]] ==
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== [[EnrFreiflaechnanlage Freiflächenanlage]] ==
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== [[EnRDirektvermarktungsunternehmer Direktvermarktungsunternehmer]] ==
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==[[EnRAusschreibung Ausschreibung]]==
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== [[EnREigenversorgung Eigenversorgung]] ==
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== [[EnRSpeicheranlage Speicheranlage]] ==
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== [[EnRNetzgebiet Netzgebiet]] ==
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== [[EnRdeminimisKlausel de-minimis Klausel]] ==
== [[EnREFETVertrag EFET-Verträge]] ==
== [[EnREFETVertrag EFET-Verträge]] ==
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== [[EnRBlindleistung Blindleistung]] ==
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== [[Nminus1Kriterium n-1-Kriterium]] ==
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== [[EnergietraegerspezifischerReferenzwert energieträgerspezifischer Referenzwert]] ==
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== [[EnRUebertragungsnetz Übertragungsnetzbetreiber]] ==
== [[EnRVerteilernetz Verteilernetz]] ==
== [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreiber, Betreiber von Energieversorgungsnetzen]] ==
== [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]] ==
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== [[EnRGasversorgungsnetze Gasversorgungsnetze]] ==
== [[EnRGrosshaendler Großhändler]] ==
== [[EnRGrubengas Grubengas]] ==
== [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] ==
== [[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]] ==
== [[EnRIndependentTransmissionOperator Independent Transmission Operator]] ==
== [[EnRInstallierteLeistung Installierte Leistung]] ==
== [[EnRKaufmaennischbilanzielleWeitergabe Kaufmännisch - bilanzielle Weitergabe]] ==
== [[EnRLastprofilgruppe Lastprofilgruppe]] ==
== [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]] ==
== [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb und Messdienst]] ==
== [[EnRMesssysteme Messsysteme]] ==
== [[EnRMessung Messung]] ==
== [[EnRNetzkapazitaet Netzkapazität]] ==
== [[EnRNetzstufen Netzstufen]] ==
== [[EnRNiederdruck Niederdrucknetz]] ==
== [[EnRNiederspannung Niederspannung]] ==
== [[EnRNiederspannungsnetz Niederspannungsnetz]] ==
== [[EnRPraeventivverbotMitErlaubnisvorbehalt Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt]] ==
== [[EnRQualitaetselement Qualitätsmanagement]] ==
== [[EnRQuersubventionierungen Quersubventionierung]] ==
== [[EnRRegelzone Regelzone]] ==
== [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] ==
== [[EnRSonderkunden Sonderkunden]] ==
== [[EnRSpannungsebene Spannungsebene]] ==
== [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]] ==
== [[EnRUebertragungsnetz Übertragungsnetzbetreiber]] ==
== [[EnRUnternehmensleitung Unternehmensleitung]] ==
== [[EnRVerbundnetz Verbundnetz]] ==
== [[EnRVerknuepfungspunkt Verknüpfungspunkt]] ==
== [[EnRVerteilernetz Verteilernetz]] ==
== [[EnRdeminimisKlausel deminimis Klausel]] ==
== [[EnRgeothermisch geothermisch]] ==
== [[EnRgeschlossenesVerteilernetz geschlossenes Verteilernetz]] ==
== [[EnRgleichgelagerteNetze gleichgelagerte Netze]] ==
== [[EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung grenzüberschreitende Verbindungsleitung]] ==
== [[EnRnachgelagerteNetze nachgelagerte Netze]] ==
== [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal integriertes EVU]] ==
== [[EnergietraegerspezifischerReferenzwert energietraegerspezifischer Referenzwert]] ==
== [[GuD Gas- und Dampfturbinenkraftwerk]] ==
== [[OffshoreWindenergieanlage Offshore Windenergieanlagen]] ==
== [[EnRGrosshaendler Großhändler]] ==
== [[EnRGrubengas Grubengas]] ==
== [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]] ==
== [[EnRIndependentSystemOperator Independent System Operator]] ==
== [[EnRIndependentTransmissionOperator Independent Transmission Operator]] ==
== [[EnRInstallierteLeistung Installierte Leistung]] ==
== [[EnRKaufmaennischbilanzielleWeitergabe Kaufmännisch - bilanzielle Weitergabe]] ==
== [[EnRLastprofilgruppe Lastprofilgruppe]] ==
== [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]] ==
== [[EnRMessstellenbetriebMessdienst Messstellenbetrieb und Messdienst]] ==
== [[EnRMesssysteme Messsysteme]] ==
== [[EnRMessung Messung]] ==
== [[EnRNetzkapazitaet Netzkapazität]] ==
== [[EnRNetzstufen Netzstufen]] ==
== [[EnRNiederdruck Niederdrucknetz]] ==
== [[EnRNiederspannung Niederspannung]] ==
== [[EnRNiederspannungsnetz Niederspannungsnetz]] ==
== [[EnRPraeventivverbotMitErlaubnisvorbehalt Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt]] ==
== [[EnRQualitaetselement Qualitätsmanagement]] ==
== [[EnRQuersubventionierungen Quersubventionierung]] ==
== [[EnRRegelzone Regelzone]] ==
== [[EnRRegulierungsbehoerde Regulierungsbehörde]] ==
== [[EnRSonderkunden Sonderkunden]] ==
== [[EnRSpannungsebene Spannungsebene]] ==
== [[EnRTransformatorenanlage Transformatorenanlage]] ==
== [[EnRUebertragungsnetz Übertragungsnetzbetreiber]] ==
== [[EnRUnternehmensleitung Unternehmensleitung]] ==
== [[EnRVerbundnetz Verbundnetz]] ==
== [[EnRVerknuepfungspunkt Verknüpfungspunkt]] ==
== [[EnRVerteilernetz Verteilernetz]] ==
== [[EnRdeminimisKlausel deminimis Klausel]] ==
== [[EnRgeothermisch geothermisch]] ==
== [[EnRgeschlossenesVerteilernetz geschlossenes Verteilernetz]] ==
== [[EnRgleichgelagerteNetze gleichgelagerte Netze]] ==
== [[EnRgrenzueberschreitendeVerbindungsleitung grenzüberschreitende Verbindungsleitung]] ==
== [[EnRnachgelagerteNetze nachgelagerte Netze]] ==
== [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal integriertes EVU]] ==
== [[EnergietraegerspezifischerReferenzwert energietraegerspezifischer Referenzwert]] ==
== [[GuD Gas- und Dampfturbinenkraftwerk]] ==
== [[OffshoreWindenergieanlage Offshore Windenergieanlagen]] ==
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== [[EnRErweiterungsfaktor Erweiterungsvorgang]] ==
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== [[EnRNetzzugang Netzzugang]] ==
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Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
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== "[[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde Die nach Landesrecht zuständige Behörde]]" ==
== [[EnRNetznutzungsvertrag Netznutzungsvertrag]] ==
== [[EnRNetznutzungsvertrag Netznutzungsvertrag]] ==
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== Netznutzungsvertrag ==
Dieser ist ein Vertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber und gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt. (vgl. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}})
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== [[EnRLetztverbraucher Letztverbraucher]] ==
== [[EnRLieferantenrahmenvertrag Lieferantenrahmenvertrag]] ==
== [[EnRLieferantenrahmenvertrag Lieferantenrahmenvertrag]] ==
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Letztverbraucher sind die Kunden, die Energie auch letztlich für sich verbrauchen. Dies können gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} natürliche sowie juristische Personen sein.
== Lieferantenrahmenvertrag ==
Dieser ist ein Vertrag zwischen Lieferanten und Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages, wobei sich der Vertrag nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen bezieht. Der Anspruch einen solchen Vertrag zu schließen ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt. (vgl. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}})
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== [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]] ==
== [[EnREinspeisung Einspeisung]] ==
== [[EnRElektrizitaetsversorgungsnetz Elektrizitätsversorgungsnetz]] ==
== [[EnREinspeisung Einspeisung]] ==
== [[EnRElektrizitaetsversorgungsnetz Elektrizitätsversorgungsnetz]] ==
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== [[EnRAbnahme Abnahme]] ==
== [[EnRArbeitspreis Arbeitspreis]] ==
== [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlicher]] ==
== [[Energieversorgung Energieversorgung]] ==
== [[EnRDrittzugang Drittzugang]] ==
== [[EnRArbeitspreis Arbeitspreis]] ==
== [[EnRBilanzkreisverantwortlicher Bilanzkreisverantwortlicher]] ==
== [[Energieversorgung Energieversorgung]] ==
== [[EnRDrittzugang Drittzugang]] ==
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Mit Energieversorgung ist eine leitungsgebundene Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 14 EnWG"}} gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Brennstoffen, Batterien oder Akkus fällt nicht unter den Begriff der Energieversorgung im Sinne des EnWG.
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== [[BNetzA Bundesnetzagentur (BNetzA)]] ==
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== [[EnREffizienzvergleich Effizienzvergleich]] ==
== Energieversorgung ==
== Energieversorgung ==
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== [[EnRRegulierungskonto Regulierungskonto]] ==
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{{category}}
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== [[EnRGrundversorgung Grundversorger, Grundversorgung]] ==
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Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF Art. 3 III 1 EltRL 2009/72/ EG]] das Recht auf Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
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== [[EnRErsatzversorgung Ersatzversorgung]] ==
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Wenn der Energiebezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann wird der Energiebezug so behandelt, als wäre er durch den Grundversorger gesichert, {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}}. Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
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== [[EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen]] ==
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EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen
Eine Legaldefinition des Begriffs ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
- auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
- auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Werden die Transportfunktionen, die nur mithilfe eines Netzes erfüllt werden können (also werden sie stets durch den Netzbetreiber wahrgenommen), mit denen der Erzeugung oder des Vertriebs verbunden (die immer eine Netzanbindung benötigen), dann entsteht eine Situation, in welcher der Netzbetreiber vor einem Interessenkonflikt steht, wenn er (fremde) Netznutzer anschließen soll.
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Prüfungsaufbau zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens ist [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5643 hier zu finden]].
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Mit Energieversorgung ist eine leitungsgebundene Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 14 EnWG"}} gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Brennstoffen, Batterien oder Akkus fällt nicht unter den Begriff der Energieversorgung im Sinne des EnWG.
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Mit Energieversorgung ist eine leitungsgebundene Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 14 EnWG"}} gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Brennstoffen, Batterien oder Akkus fällt nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
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Mit Energieversorgung ist eine leitungsgebundene Versorgung i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr.14 EnWG"}} gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Batterien und Akkus fällt somit nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
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Mit Energieversorgung ist eine leitungsgebundene Versorgung i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr.14 EnWG"}} gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Batterien und Akkus fällt somit nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
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== [[EnRBilanzkreis Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag]] ==
== Netzzugang ==
Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
== Netzzugang ==
Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
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Ein Bilanzkreis ist gem. der Legaldefinition des {{du przepis="§ 3 Nr. 10a EnWG"}} als Zusammenfassung von Einspeisung und Entnahme von Energie aus einem Stromnetz (genauer: aus einer Regelzone). Um den Handel mit Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Ein Bilanzkreis ermöglicht den Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.
Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in {{du przepis="§ 4 StromNZV"}} und in {{du przepis="§ 5 StromNZV"}} enthalten. Gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 StromNZV"}} müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 3 StromNZV"}} sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. {{du przepis="§ 2 Nr. 1 StromNZV"}} definiert dabei, was ein Fahrplan ist.
In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden. Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann nachträglich als eine Ist-Ist- Abrechnung.
== [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRNetzzugang#section_2 Netzzugang]] ==
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== [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRNetzzugang#section_2 Netzzugang]] ==
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== [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]] ==
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Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
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== [[EnRUebertragungsnetz Übertragungsnetz und Übertragungsnetzbetreiber]] ==
== [[EnRVerteilernetz Verteilernetz und Verteilernetzbetreiber]] ==
== [[EnRVerteilernetz Verteilernetz und Verteilernetzbetreiber]] ==
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Ein Betreiber, der die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung operativ betreibt, für bedarfsgerechte Instandhaltung und Dimensionierung sorgt und Stromhändlern/- Lieferanten diskriminierungsfrei Zugang zu diesen Netzen gewähren sollte.
== Verteilernetzbetreiber ==
Ein Betreiber, der Stromnetze im Nieder-, Mittelspannungsbereich (abschnittsweise auch im Hochspannungsbereich) zur regionalen Stromversorgung unterhält.
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== [[EnRFernleitungsnetz Fernleitungsnetz]] ==
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== Verteilernetzbetreiber ==
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== [[EnRNetzDerAllgemeinenVersorgung Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung]] ==
== [[EnRNetzDerAllgemeinenVersorgung Netz der allgemeinen Versorgung]] ==
== [[EnRNetzDerAllgemeinenVersorgung Netz der allgemeinen Versorgung]] ==
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== [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunde]] ==
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Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG"}} zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. bei einer gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG"}} gilt diese Beschränkung nicht. D.h. Letztverbraucher die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verwenden, können theoretisch innerhalb einer Periode beliebig viel Energie verbrauchen, ohne ihren Status als Grundversorgungsberechtigte zu verlieren. Überwiegend i.S.d. EnWG bedeutet, dass mehr als 50% des Energieverbrauchs im Haushalt verwendet werden muss.
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== die "[[EnRNachLandesrechtZustaendigeBehoerde nach Landesrecht zuständige Behörde]]" ==
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- EnergieRBilanzkreis
- EnergieREnergieversorgung
- EnergieREVNetz
- EnergieRErsatzversorgung
- EnergieRGrundversorgung
- EnergieRHaushaltskunde
- EnergieRLieferantenrahmenV
-
-
Deletions:
Vgl. [[BNetzA hier]].
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EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen
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== [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Betreiber von Energieversorgungsnetzen]] ==
Additions:
== [[BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen Netzbetreiber, Betreiber von Energieversorgungsnetzen]] ==
Deletions:
{{du przepis="§ 3 Abs. 27 EnWG"}} stellt eine Verweisungsnorm dar. Der Begriff des Netzbetreibers ist dabei der Oberbegriff. Netzbetreiber ist derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Norm verweist weiter auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
Adressiert werden: Betreiber von Elektrizitätsunternehmen {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}}, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 3 EnWG"}}, Betreiber von Energieversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}, Betreiber von Fernleitungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 5 EnWG"}}, Betreiber von Gasversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 6 EnWG"}}, Betreiber von Gasverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 7 EnWG"}}, und Betreiber von Übertragungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 10 EnWG"}}.
Additions:
== [[EnergieversorgungsNetz Energieversorgungsnetz]] ==
Deletions:
Gem. § 3 Nr. 16 handelt es sich bei Energieversorgungsnetzen um Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b.
Additions:
- EnergieRBilanzkreis
- BNetzA
- EnergieREnergieversorgung
- EnergieREVNetz
- EnergieRErsatzversorgung
- EnergieRGrundversorgung
- EnergieRHaushaltskunde
- EnergieRLieferantenrahmenV
- EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen
-
- BNetzA
- EnergieREnergieversorgung
- EnergieREVNetz
- EnergieRErsatzversorgung
- EnergieRGrundversorgung
- EnergieRHaushaltskunde
- EnergieRLieferantenrahmenV
- EnergieRVertikalIntegriertesEVUnternehmen
-
Additions:
- EnergieRBetreiberEVNetze
Deletions:
Betreiber von Energieversorgungsnetzen i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Additions:
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. EnWG.
Additions:
Betreiber von Energieversorgungsnetzen i. S. d. {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind.
Deletions:
Additions:
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF Art. 3 III 1 EltRL 2009/72/ EG]] das Recht auf Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
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Additions:
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. Art. 3 III 1 EltRL 2009/72 EG das Recht auf Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
==== Lexikon des Energierechts ====
== Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden ==
==Energieversorgung==
==Betreiber von Energieversorgungsnetzen==
==Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag ==
== Bundesnetzagentur (BNetzA) ==
== Energieversorgungsnetz ==
== Ersatzversorgung ==
== Grundversorger, Grundversorgung ==
== Haushaltskunde ==
== Letztverbraucher ==
== Lieferantenrahmenvertrag ==
== Netzbetreiber ==
== Netznutzungsvertrag ==
== Netzzugang ==
== Übertragungsnetzbetreiber ==
== Verteilungsnetzbetreiber ==
== vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ==
== Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden ==
==Energieversorgung==
==Betreiber von Energieversorgungsnetzen==
==Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag ==
== Bundesnetzagentur (BNetzA) ==
== Energieversorgungsnetz ==
== Ersatzversorgung ==
== Grundversorger, Grundversorgung ==
== Haushaltskunde ==
== Letztverbraucher ==
== Lieferantenrahmenvertrag ==
== Netzbetreiber ==
== Netznutzungsvertrag ==
== Netzzugang ==
== Übertragungsnetzbetreiber ==
== Verteilungsnetzbetreiber ==
== vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ==
Deletions:
|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; font-size:120 %; text-align:left} Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Energieversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Betreiber von Energieversorgungsnetzen ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Bundesnetzagentur (BNetzA) ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Energieversorgungsnetz ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Ersatzversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Grundversorger, Grundversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Haushaltskunde ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Letztverbraucher ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Lieferantenrahmenvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netznutzungsvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netzzugang ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Übertragungsnetzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Verteilungsnetzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ||
Additions:
|?|{color: black; background-color: #efe; width: 450px; font-size:150%; text-align:left} Lexikon des Energierechts ||
|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; font-size:120 %; text-align:left} Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Energieversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Betreiber von Energieversorgungsnetzen ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Bundesnetzagentur (BNetzA) ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Energieversorgungsnetz ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Ersatzversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Grundversorger, Grundversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Haushaltskunde ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Letztverbraucher ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Lieferantenrahmenvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netznutzungsvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netzzugang ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Übertragungsnetzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Verteilungsnetzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ||
|?|{color:black; background-color: #efe; width: 450px; font-size:120 %; text-align:left} Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Energieversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Betreiber von Energieversorgungsnetzen ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Bundesnetzagentur (BNetzA) ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Energieversorgungsnetz ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Ersatzversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Grundversorger, Grundversorgung ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Haushaltskunde ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Letztverbraucher ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Lieferantenrahmenvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netznutzungsvertrag ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Netzzugang ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Übertragungsnetzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} Verteilungsnetzbetreiber ||
|?|{color:black; background-color: #efe ; width: 450px; text-align:left} vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ||
Deletions:
== Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden ==
==Energieversorgung==
==Betreiber von Energieversorgungsnetzen==
==Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag ==
== Bundesnetzagentur (BNetzA) ==
==Energieversorgungsnetz==
== Ersatzversorgung ==
== Grundversorger, Grundversorgung ==
== Haushaltskunde ==
== Letztverbraucher ==
== Lieferantenrahmenvertrag ==
== Netzbetreiber ==
== Netznutzungsvertrag ==
==Netzzugang==
== Übertragunsnetzbetreiber ==
==Verteilnetzbetreiber ==
==vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen==
Additions:
Mit Energieversorgung ist eine leistungsgebundene Versorgung i.S.d. {{du przepis="§ 3 Nr.14 EnWG"}} gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Batterien und Akkus fällt somit nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG"}} zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. bei einer gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG"}} gilt diese Beschränkung nicht. D.h. Letztverbraucher die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verwenden, können theoretisch innerhalb einer Periode beliebig viel Energie verbrauchen, ohne ihren Status als Grundversorgungsberechtigte zu verlieren. Überwiegend i.S.d. EnWG bedeutet, dass mehr als 50% des Energieverbrauchs im Haushalt verwendet werden muss.
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG"}} zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. bei einer gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach {{du przepis="§ 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG"}} gilt diese Beschränkung nicht. D.h. Letztverbraucher die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verwenden, können theoretisch innerhalb einer Periode beliebig viel Energie verbrauchen, ohne ihren Status als Grundversorgungsberechtigte zu verlieren. Überwiegend i.S.d. EnWG bedeutet, dass mehr als 50% des Energieverbrauchs im Haushalt verwendet werden muss.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach § 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. bei einer gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach § 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG gilt diese Beschränkung nicht. D.h. Letztverbraucher die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verwenden, können theoretisch innerhalb einer Periode beliebig viel Energie verbrauchen, ohne ihren Status als Grundversorgungsberechtigte zu verlieren. Überwiegend i.S.d. EnWG bedeutet, dass mehr als 50% des Energieverbrauchs im Haushalt verwendet werden muss.
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach § 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. bei einer gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Deletions:
Additions:
==Energieversorgung==
Mit Energieversorgung ist eine leistungsgebundene Versorgung i.S.d. § 3 Nr.14 EnWG gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Batterien und Akkus fällt somit nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen i.S.d. {{du przepis="§ 3 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: „natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind“.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. Art. 3 III 1 EltRL 2009/72 EG das Recht auf VErsorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach § 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. eine gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach § 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG gilt diese Beschränkung nicht. D.h. Letztverbraucher die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verwenden, können theoretisch innerhalb einer Periode beliebig viel Energie verbrauchen, ohne ihren Status als Grundversorgungsberechtigte zu verlieren. Überwiegend i.S.d. EnWG bedeutet, dass mehr als 50% des Energieverbrauchs im Haushalt verwendet werden muss.
Letztverbraucher sind die Kunden, die Energie auch letztlich für sich verbrauchen. Dies können gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} natürliche sowie juristische Personen sein.
Mit Energieversorgung ist eine leistungsgebundene Versorgung i.S.d. § 3 Nr.14 EnWG gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Batterien und Akkus fällt somit nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen i.S.d. {{du przepis="§ 3 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: „natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind“.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. Art. 3 III 1 EltRL 2009/72 EG das Recht auf VErsorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach § 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. eine gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach § 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG gilt diese Beschränkung nicht. D.h. Letztverbraucher die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verwenden, können theoretisch innerhalb einer Periode beliebig viel Energie verbrauchen, ohne ihren Status als Grundversorgungsberechtigte zu verlieren. Überwiegend i.S.d. EnWG bedeutet, dass mehr als 50% des Energieverbrauchs im Haushalt verwendet werden muss.
Letztverbraucher sind die Kunden, die Energie auch letztlich für sich verbrauchen. Dies können gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} natürliche sowie juristische Personen sein.
Deletions:
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen jediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. Art. 3 III 1 EltRL 2009/72 EG das Recht auf VErsorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden zählen also auch kleinere Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Die Legaldefinition des Letztverbrauchers ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} enthalten.
Additions:
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. Art. 3 III 1 EltRL 2009/72 EG das Recht auf VErsorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß {{du przepis="§ 36 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß der o. g. Vorschrift.
Deletions:
Additions:
Betreiber von Energierversorgungsnetzen i.S.d. {{du przepis="§ 3 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: „natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind“.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen jediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen jediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Deletions:
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden zählen also auch kleinere Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Deletions:
Additions:
Betreiber von Energierversorgungsnetzen i.S.d. {{du przepis="§ 3 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, also solche die den bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz haben. Das heißt diese sorgen für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
{{du przepis="§ 3 Abs. 27 EnWG"}} stellt eine Verweisungsnorm dar. Der Begriff des Netzbetreibers ist dabei der Oberbegriff. Netzbetreiber ist derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Norm verweist weiter auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
Adressiert werden: Betreiber von Elektrizitätsunternehmen {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}}, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 3 EnWG"}}, Betreiber von Energieversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}, Betreiber von Fernleitungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 5 EnWG"}}, Betreiber von Gasversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 6 EnWG"}}, Betreiber von Gasverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 7 EnWG"}}, und Betreiber von Übertragungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 10 EnWG"}}.
{{du przepis="§ 3 Abs. 27 EnWG"}} stellt eine Verweisungsnorm dar. Der Begriff des Netzbetreibers ist dabei der Oberbegriff. Netzbetreiber ist derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Norm verweist weiter auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
Adressiert werden: Betreiber von Elektrizitätsunternehmen {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}}, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 3 EnWG"}}, Betreiber von Energieversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}, Betreiber von Fernleitungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 5 EnWG"}}, Betreiber von Gasversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 6 EnWG"}}, Betreiber von Gasverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 7 EnWG"}}, und Betreiber von Übertragungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 10 EnWG"}}.
Deletions:
Der Begriff des Netzbetreibers wurde in {{du przepis="§ 3 Abs. 27 EnWG"}} legaldefiniert. Dabei verweist die Definition auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
Additions:
Dieser ist ein Vertrag zwischen Lieferanten und Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages, wobei sich der Vertrag nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen bezieht. Der Anspruch einen solchen Vertrag zu schließen ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt. (vgl. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}})
Deletions:
Additions:
Dieser ist ein Vertrag zwischen Lieferanten und Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages, wobei sich der Vertrag nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen bezieht. Der Anspruch einen solchen Vertrag zu schließen ergibt sich aus {{du przepis="§ 25 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in {{du przepis="§ 25 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt. (vgl. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}})
Deletions:
Additions:
Dieser ist ein Vertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber und gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus {{du przepis="§ 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV"}}. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in {{du przepis="§ 24 Abs. 2 StromNZV"}} geregelt. (vgl. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}})
Deletions:
Additions:
== Übertragunsnetzbetreiber ==
Ein Betreiber, der die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung operativ betreibt, für bedarfsgerechte Instandhaltung und Dimensionierung sorgt und Stromhändlern/- Lieferanten diskriminierungsfrei Zugang zu diesen Netzen gewähren sollte.
==Verteilnetzbetreiber ==
Ein Betreiber, der Stromnetze im Nieder-, Mittelspannungsbereich (abschnittsweise auch im Hochspannungsbereich) zur regionalen Stromversorgung unterhält.
Ein Betreiber, der die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung operativ betreibt, für bedarfsgerechte Instandhaltung und Dimensionierung sorgt und Stromhändlern/- Lieferanten diskriminierungsfrei Zugang zu diesen Netzen gewähren sollte.
==Verteilnetzbetreiber ==
Ein Betreiber, der Stromnetze im Nieder-, Mittelspannungsbereich (abschnittsweise auch im Hochspannungsbereich) zur regionalen Stromversorgung unterhält.
Additions:
vgl. {{du przepis="§ 25 StromNZV"}} (in Bearbeitung)
vgl. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}} (in Bearbeitung)
vgl. {{du przepis="§ 24 StromNZV"}} (in Bearbeitung)
Deletions:
(in Bearbeitung)
vgl. § 24 StromNZV (in Bearbeitung)
Additions:
vgl {{du przepis="§ 25 EnWG"}}
Deletions:
Additions:
vgl § 25 StromNZV
(in Bearbeitung)
(in Bearbeitung)
Deletions:
Additions:
vgl. § 25 StromNZV (in Bearbeitung)
Deletions:
Additions:
== Lieferantenrahmenvertrag ==
vgl. § 25 StromNZV (in Bearbeitung)
== Netzbetreiber ==
== Netznutzungsvertrag ==
vgl. § 24 StromNZV (in Bearbeitung)
vgl. § 25 StromNZV (in Bearbeitung)
== Netzbetreiber ==
== Netznutzungsvertrag ==
vgl. § 24 StromNZV (in Bearbeitung)
Deletions:
Additions:
==Betreiber von Energieversorgungsnetzen==
Betreiber von Energierversorgungsnetzen i.S.d. {{du przepis="§ 3 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen. Das heißt diese sorgen für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
==Energieversorgungsnetz==
Gem. § 3 Nr. 16 handelt es sich bei Energieversorgungsnetzen um Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b.
Betreiber von Energierversorgungsnetzen i.S.d. {{du przepis="§ 3 EnWG"}} sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen. Das heißt diese sorgen für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
==Energieversorgungsnetz==
Gem. § 3 Nr. 16 handelt es sich bei Energieversorgungsnetzen um Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b.
Additions:
== Ersatzversorgung ==
Wenn der Energiebezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann wird der Energiebezug so behandelt, als wäre er durch den Grundversorger gesichert, {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}}. Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
== Grundversorger, Grundversorgung ==
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung st die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß der o. g. Vorschrift.
== Haushaltskunde ==
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
Wenn der Energiebezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann wird der Energiebezug so behandelt, als wäre er durch den Grundversorger gesichert, {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}}. Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
== Grundversorger, Grundversorgung ==
Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung st die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß der o. g. Vorschrift.
== Haushaltskunde ==
Gem. {{du przepis="§ 3 Nr. 22 EnWG"}} sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie __überwiegend__ für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
Additions:
== Bundesnetzagentur (BNetzA) ==
Vgl. [[BNetzA hier]].
Vgl. [[BNetzA hier]].
Additions:
Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in {{du przepis="§ 4 StromNZV"}} und in {{du przepis="§ 5 StromNZV"}} enthalten. Gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 StromNZV"}} müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 3 StromNZV"}} sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. {{du przepis="§ 2 Nr. 1 StromNZV"}} definiert dabei, was ein Fahrplan ist.
Deletions:
Additions:
Ein Bilanzkreis ist gem. der Legaldefinition des {{du przepis="§ 3 Nr. 10a EnWG"}} als Zusammenfassung von Einspeisung und Entnahme von Energie aus einem Stromnetz (genauer: aus einer Regelzone). Um den Handel mit Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Ein Bilanzkreis ermöglicht den Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.
Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in {{du przepis="§ 4 StromNZV"}} und in {{du przepis="§ 5 StromNZV"}} enthalten. Gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 StromNZV"}} müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 3 StromNZV"}} sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV definiert dabei, was ein Fahrplan ist.
In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden. Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann nachträglich als eine Ist-Ist- Abrechnung.
Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in {{du przepis="§ 4 StromNZV"}} und in {{du przepis="§ 5 StromNZV"}} enthalten. Gemäß {{du przepis="§ 4 Abs. 2 StromNZV"}} müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach {{du przepis="§ 4 Abs. 3 StromNZV"}} sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV definiert dabei, was ein Fahrplan ist.
In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden. Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann nachträglich als eine Ist-Ist- Abrechnung.
Additions:
== Letztverbraucher ==
Die Legaldefinition des Letztverbrauchers ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} enthalten.
Die Legaldefinition des Letztverbrauchers ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 25 EnWG"}} enthalten.
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Prüfungsaufbau zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens ist [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=5643 hier zu finden]].
Additions:
==Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag ==
Additions:
Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
Deletions:
No Differences
Additions:
Der Begriff des Netzbetreibers wurde in {{du przepis="§ 3 Abs. 27 EnWG"}} legaldefiniert. Dabei verweist die Definition auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
Deletions:
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==Netzbetreiber==
Der Begriff des Netzbetreibers wurde in {{du przepis="{{du przepis="§ 3 Abs. 27"}} EnWG"}} legaldefiniert. Dabei verweist die Definition auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
==Netzzugang==
Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas). Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
==vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen==
Der Begriff des Netzbetreibers wurde in {{du przepis="{{du przepis="§ 3 Abs. 27"}} EnWG"}} legaldefiniert. Dabei verweist die Definition auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
==Netzzugang==
Der Netzzugang im Sinne des {{du przepis="§ 20 EnWG"}} ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas). Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]].
==vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen==
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**vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen**
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CategoryLexikon
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Eine Legaldefinition des Begriffs ist in {{du przepis="§ 3 Nr. 38 EnWG"}} enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
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Eine Legaldefinition des Begriffs ist in {{du przepis="§ 3 EnWG"}} enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
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**vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen**
Eine Legaldefinition des Begriffs ist in § 3 Nr. 38 EnWG enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
- auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
- auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Werden die Transportfunktionen, die nur mithilfe eines Netzes erfüllt werden können (also werden sie stets durch den Netzbetreiber wahrgenommen), mit denen der Erzeugung oder des Vertriebs verbunden (die immer eine Netzanbindung benötigen), dann entsteht eine Situation, in welcher der Netzbetreiber vor einem Interessenkonflikt steht, wenn er (fremde) Netznutzer anschließen soll.
Eine Legaldefinition des Begriffs ist in § 3 Nr. 38 EnWG enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
- auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
- auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Werden die Transportfunktionen, die nur mithilfe eines Netzes erfüllt werden können (also werden sie stets durch den Netzbetreiber wahrgenommen), mit denen der Erzeugung oder des Vertriebs verbunden (die immer eine Netzanbindung benötigen), dann entsteht eine Situation, in welcher der Netzbetreiber vor einem Interessenkonflikt steht, wenn er (fremde) Netznutzer anschließen soll.