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Lexikon des Energierechts
Sammlung von Begriffen, die im Energierecht verwendet werden
Energieversorgung
Mit Energieversorgung ist eine leistungsgebundene Versorgung i.S.d. § 3 Nr.14 EnWG gemeint. Wichtig hierbei ist der Netzcharakter, also eine vorhandene Leitung, über die der Energielieferant mit dem Verbraucher verbunden ist. Der Verkauf von Batterien und Akkus fällt somit nicht unter den Begriff der Energieversorgung.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen i.S.d. § 3 EnWG sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: „natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind“.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
Bilanzkreis, Bilanzkreisvertrag
Ein Bilanzkreis ist gem. der Legaldefinition des § 3 Nr. 10a EnWG als Zusammenfassung von Einspeisung und Entnahme von Energie aus einem Stromnetz (genauer: aus einer Regelzone). Um den Handel mit Strom zu gewährleisten, ist die Herstellung von Bilanzkreisen von zentraler Bedeutung. Ein Bilanzkreis ermöglicht den Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeise- und Ausspeiseseite zu entkoppeln, bzw. Bilanzabweichungen innerhalb einer Bilanzzone zu regeln.
Detaillierte Regeln über die Bildung von Bilanzkreisen sind in § 4 StromNZV und in § 5 StromNZV enthalten. Gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV müssen die Bilanzkreisbildenden Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen benennen. Dieser fungiert als Schnittstelle zwischen den Netznutzern und dem Übertragungsnetzbetreiber. Nach § 4 Abs. 3 StromNZV sind die Einspeise- oder Entnahmestellen dem Bilanzkreis zuzuordnen, an denen der Netznutzer die Bilanzkreisverantwortung übertragen hat. Durch Fahrpläne erfolgt die technische Abwicklung der Energielieferung zwischen den Bilanzkreisen. § 2 Nr. 1 StromNZV definiert dabei, was ein Fahrplan ist.
In einem Bilanzkreis können beliebig viele Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb einer Regelzone zusammengefasst werden. Energiebezüge von und Energielieferungen an andere Bilanzkreise innerhalb oder außerhalb der Regelzone sind möglich. Diese Energiemengen sind vorab in Form von Fahrplänen festzulegen. Abrechnungswerte für Einspeise- und Entnahmestellen innerhalb der Regelzone werden auf Basis von Messungen nachträglich ermittelt. Die Leistungsbilanz eines Bilanzkreises ergibt sich dann nachträglich als eine Ist-Ist- Abrechnung.
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Vgl. hier.
Energieversorgungsnetz
Gem. § 3 Nr. 16 handelt es sich bei Energieversorgungsnetzen um Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b.
Ersatzversorgung
Wenn der Energiebezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann wird der Energiebezug so behandelt, als wäre er durch den Grundversorger gesichert, § 38 I 1 EnWG. Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
Grundversorger, Grundversorgung
Grundversorger i. S. d. § 36 EnWG sind jeweils diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefern. Die Grundversorgung ist gem. Art. 3 III 1 EltRL 2009/72/ EG das Recht auf Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen, d. h. die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannung bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen gemäß § 36 EnWG.
Haushaltskunde
Gem. § 3 Nr. 22 EnWG sind als Haushaltskunden solche Letztverbraucher zu bezeichnen, die Energie überwiegend für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Zu den Haushaltskunden im weiteren Sinne nach § 3 Nr. 22 Hs. 2 EnWG zählen also, unabhängig von ihrem Umfang der Tätigkeit und der Lage ihres Firmensitzes, auch Gewerbebetriebe, Arztpraxen oder kleinere Landwirtschaftsbetriebe. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als (Neben)Erwerbsquelle genutzt wird, die Tätigkeit von Kontinuität geprägt ist und der Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht überschritten wird. Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Energieliefervertrag. D.h. das diese Grenze auch bei einer eventuellen Mitversorgung wie z.B. bei einer gewerbliche Vermietung zu berücksichtigen ist. Die 10.000 kWh- Grenze ist für Gas und Elektrizität getrennt anzuwenden.
Für die Haushaltskunden im engeren Sinne nach § 3 Nr.22 Hs. 1 EnWG gilt diese Beschränkung nicht. D.h. Letztverbraucher die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt verwenden, können theoretisch innerhalb einer Periode beliebig viel Energie verbrauchen, ohne ihren Status als Grundversorgungsberechtigte zu verlieren. Überwiegend i.S.d. EnWG bedeutet, dass mehr als 50% des Energieverbrauchs im Haushalt verwendet werden muss.
Letztverbraucher
Letztverbraucher sind die Kunden, die Energie auch letztlich für sich verbrauchen. Dies können gem. § 3 Nr. 25 EnWG natürliche sowie juristische Personen sein.
Lieferantenrahmenvertrag
Dieser ist ein Vertrag zwischen Lieferanten und Netzbetreiber, als Sonderform des Netznutzungsvertrages, wobei sich der Vertrag nicht zwingend auf bestimmte Entnahmestellen bezieht. Der Anspruch einen solchen Vertrag zu schließen ergibt sich aus § 25 Abs. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Lieferantenrahmenvertrages ist in § 25 Abs. 2 StromNZV geregelt. (vgl. § 25 StromNZV)
Netzbetreiber
§ 3 Abs. 27 EnWG stellt eine Verweisungsnorm dar. Der Begriff des Netzbetreibers ist dabei der Oberbegriff. Netzbetreiber ist derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Norm verweist weiter auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in § 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG definiert sind.
Adressiert werden: Betreiber von Elektrizitätsunternehmen § 3 Nr. 2 EnWG, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen § 3 Nr. 3 EnWG, Betreiber von Energieversorgungsnetzen § 3 Nr. 4 EnWG, Betreiber von Fernleitungsnetzen § 3 Nr. 5 EnWG, Betreiber von Gasversorgungsnetzen § 3 Nr. 6 EnWG, Betreiber von Gasverteilernetzen § 3 Nr. 7 EnWG, und Betreiber von Übertragungsnetzen § 3 Nr. 10 EnWG.
Netznutzungsvertrag
Dieser ist ein Vertrag zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber und gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Anspruch auf Vertragsabschluss ergibt sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV. Der Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages ist in § 24 Abs. 2 StromNZV geregelt. (vgl. § 24 StromNZV)
Netzzugang
Der Netzzugang im Sinne des § 20 EnWG ist als Möglichkeit der Netzinanspruchnahme zum Transport von Energie (Strom oder Gas) gedacht. Es ist strikt von der Frage der (technischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung zu unterscheiden und bezieht sich auf die (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Möglichkeit der Belieferung einer Entnahmestelle. Vgl. dazu im Einzelnen den Artikel über Netzzugang.
Übertragungsnetzbetreiber
Ein Betreiber, der die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung operativ betreibt, für bedarfsgerechte Instandhaltung und Dimensionierung sorgt und Stromhändlern/- Lieferanten diskriminierungsfrei Zugang zu diesen Netzen gewähren sollte.
Verteilungsnetzbetreiber
Ein Betreiber, der Stromnetze im Nieder-, Mittelspannungsbereich (abschnittsweise auch im Hochspannungsbereich) zur regionalen Stromversorgung unterhält.
vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
Eine Legaldefinition des Begriffs ist in § 3 Nr. 38 EnWG enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
- auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
- auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Prüfungsaufbau zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens ist hier zu finden.
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