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Energierecht und Grundfreiheiten der EU


Nicht nur das aufgrund der Rechtsetzungskompetenzen im Energiebereich erlassene Sekundärrecht ist für die Energiewirtschaft relevant. Die Grundfreiheiten sind auf den Energiesektor ebenso anzuwenden, wie auf alle anderen Wirtschaftsbereiche [1]. Auf Sachverhalte aus der Energiewirtschaft ist häufig die Warenverkehrsfreiheit (insb. bei Energielieferungen) anzuwenden, sofern Energie als Ware betrachtet werden kann [2]. In manchen Teilbereichen ist allerdings auch eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit möglich (Netzbetrieb, Energiedienstleistungen).

Relevante Quellen:
  • Fall Åland Vindkraft


A. Rechtsfragen


1. Verstoß gegen Grundfreiheiten?

    • Warenverkehr
    • Dienstleistung

2. Insbesondere

a. Schutzbereich - Wirtschaftsfaktor Ware?

Persönlicher Schutzbereich - meist unproblematisch.

Sachlicher
Spätestens seit Almelo [2] ist anerkannt, dass Ware auch Handelsgegenstand ist und damit in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit fällt.

b. Eingriff
Gem. Dassonville meist unproblematisch.

c. Rechtfertigung einer Maßnahme

      • Art. 36 AEUV
In Betracht kommt Schutz der Gesundheit und des Lebens des Menschen sowie von Tieren und Pflanzen - im Zusammenhang mit Umwelt- und Klimaschutz. [3]

      • Cassis-Formel
(wegen Umweltschutz?)
?

d. Staatsmonopole, Art. 106 II AEUV, Art. 37 AEUV

3. Alands-Vindkraft


[1] Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 2, Rn. 12 ff.
[2] So hat der EuGH bereits in der Entscheidung vom 27. 4. 1994 (Az. C 393/92) EuGHE 1994, I-1783, Rn. 28 (Almelo-Entscheidung) Strom als Ware gesehen.
[3] EuGH, Rs. C‐573/12 (Ålands Vindkraft AB / Energimyndigheten), Urteil vom 1. 7. 2014.
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