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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsgrundlagen
B. Grundlegende Rechtsfragen
1. Wer ist verpflichtet, Em...
2. Abgabepflicht für Emissi...
3. Sanktionieren der Abgabe...
4. Emissionsgenehmigung
5. Melde- und Informationsp...
6. Anrechnung von Einsparpr...
7. Zuteilung (cap)
a. Verfahren
8. Handel (trade)
a. Erwerb - vertraglich
b. Verträge - Vertragsgesta...
C. Adressat der Verpflichtu...
1. Anlagenbetreiber
a. Person, die Entscheidung...
b. Betreiber der genehmigun...
2. Betreiber eines Luftfahr...
D. Erfüllung der Verpflicht...
1. Anwendungsbereich, § 2 T...
2. Betreiber
a. Betreiber eines Luftfahr...
b. Anlagenbetreiber
3. Frist: bis 30. 4. des Fo...
4. Umfang: entsprechend Emi...
E. Genehmigungspflicht
1. Anlagenbetreiber
B. Grundlegende Rechtsfragen
1. Wer ist verpflichtet, Em...
2. Abgabepflicht für Emissi...
3. Sanktionieren der Abgabe...
4. Emissionsgenehmigung
5. Melde- und Informationsp...
6. Anrechnung von Einsparpr...
7. Zuteilung (cap)
a. Verfahren
8. Handel (trade)
a. Erwerb - vertraglich
b. Verträge - Vertragsgesta...
C. Adressat der Verpflichtu...
1. Anlagenbetreiber
a. Person, die Entscheidung...
b. Betreiber der genehmigun...
2. Betreiber eines Luftfahr...
D. Erfüllung der Verpflicht...
1. Anwendungsbereich, § 2 T...
2. Betreiber
a. Betreiber eines Luftfahr...
b. Anlagenbetreiber
3. Frist: bis 30. 4. des Fo...
4. Umfang: entsprechend Emi...
E. Genehmigungspflicht
1. Anlagenbetreiber
Emissionsrechtehandel in Europa
A. Rechtsgrundlagen
Die Zuteilung der Emissionsrechte, das Zuteilungsverfahren und der anschließende Handel sind in folgenden Rechtsakten geregelt:
- Emissionshandelsrichtlinie 2009/29/EG - konsolidierte Fassung der hierdurch geänderten Richtlinie 2003/87/EG finden Sie hier: Link,
Auf nationaler Ebene (in Deutschland):
- TEHG,
Schwellenwerte? Ausnahmen? Befreiungsmöglichkeiten (Kleinemittenten)?
§ 7 Abs. I S. I TEHG bildet den Kern des Emissionshandels. Hieraus ergibt sich die Pflicht für jeden Treibhausgas-Emittenten, die entsprechende Menge an Berechtigungen auf ihre tatsächlichen verursachten Emissionen an die zuständige Behörde abzugeben. Dies bedeutet, die Verpflichtung jährlich bis zum 30. April, Emissionen durch Berechtigungen abzudecken. Neben der Abgabepflicht i.S.d. § 7 Abs. I S. I TEHG werden in Abs. II die Gültigkeit der Berechtigungen, in Abs. III die Übertragbarkeit, in Abs. IV der gutgläubige Erwerb und in Abs. V der Ausschluss der Regelung für Finanzinstrumente geregelt."
Antrag? Angaben? Zuständige Behörden?
§§ 10 ff. TEHG
Reduktion?
Betreiber i. S. d. § 3 Nr. 4 TEHG
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt;
wer im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;
2. Betreiber eines Luftfahrzeugs
Def.: § 3 Nr. 9 TEHG, in Anlage 1 Teil 2 Nr. 33 im Einzelnen aufgeführt.
Def.: § 3 Nr. 9 TEHG, in Anlage 1 Teil 2 Nr. 33 im Einzelnen aufgeführt.
D. Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen, § 7 TEHG
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