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Version [69095]

Dies ist eine alte Version von EnergierechtBeihilfenEU erstellt von WojciechLisiewicz am 2016-06-15 10:27:43.

 

Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft

in Bearbeitung!

A. Rechtsquellen
Das Recht der staatlichen Beihilfen in Europa ist primär in Art. 107 bis 109 AEUV geregelt. Allerdings sind die beihilferechtlichen Regelungen recht komplex, so dass zu diesen zahlreiche Urteile des EuGH ergangen sind, die bei der Anwendung der Vorschriften zu beachten sind. Im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der Energiewirtschaft sind folgende Urteile beachtenswert:
  • EuG, Beschluss vom 4. 9. 2014 - T 295/14 R,
  • EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 - C - 379/98,

Neben den Regelungen im AEUV finden auf staatliche Beihilfen noch folgende Rechtsakte und durch die Europäische Kommission erlassene Vorschriften Anwendung:


B. Allgemeine Bemerkungen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. der Förderung von grüner oder sonst begrüßenswerten Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen.
Aktuell wird insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Auch in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Stichwort: keine Versicherungspflicht u. ä. in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen hier ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - hier insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.

Dies heißt allerdings nicht, dass beihilferechtlich relevante Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel eines Verbotes zu betrachten sind - Beihilfen können durchaus erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt.


C. Rechtsfragen


1. Zulässigkeit einer staatlichen Maßnahme
(die eventuell eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist)

2. Definition "Beihilfe" i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
Mit anderen Worten: liegt mit einer Maßnahme eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor

3. Ist eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt?
Die Rechtfertigung kann sich ergeben aus:
    • Art. 107 Abs. 2 AEUV,
    • Zulassung durch die Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV (VO 651/2014 oder Einzelfallentscheidung, auch wenn gem. Leitlinien der Kommission ergangen),
    • Art. 106 Abs. 2 AEUV.

4. Pflicht zur Rückzahlung einer Beihilfe

D. Unzulässigkeit einer Maßnahme gem. Art. 107 AEUV
Zum Prüfungsaufbau im Beihilferecht vgl. auch folgende Struktur.

1. Keine Spezialvorschriften
(Agrarbereich, Verkehr, sonstige sekundärrechtliche Ausnahmen)

2. Tatbestand der Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV

a. Begünstigung / einseitiger Vorteil

(1) Leistung
= jeder Geldwerte Vorteil, der in beliebiger Form gewährt wird: Zuführung von Geldmitteln, aber auch Minderung einer Belastung, Unterlassen der Beitreibung einer Abgabe ebenfalls;

(2) Unmittelbar wie mittelbar
Auch z. B. eine Zahlung an den Kunden des "Begünstigten"

(3) Ohne angemessene Gegenleistung
Angemessene Gegenleistung liegt vor, wenn:
        • entsprechend Marktpreis
        • offenes Vergabeverfahren
        • Betrachtung des privaten Investors
        • Altmark-Trans-Kriterien

(4) de minimis Grenze überschritten

b. Staatlicher Ursprung
Beihilfen können staatlich sein oder sie müssen zumindest "aus staatlichen Mitteln" finanziert werden. Insbesondere letztere Alternative kann Interpretationsschwierigkeiten bereiten. Es ist darunter Folgendes zu verstehen:

(1) der Staat betraut / benennt eine Einrichtung

(2) Belastung des Staatshaushalts oder zumindest staatliche Überwachung der Mittel

(3) die Auszahlung dem Staat zuzurechnen
(sei es nur durch Ausgestaltung der Verwendungsvorschriften)


c. Auf bestimmte Unternehmen bezogen
= eingegrenzter Adressatenkreis bzw. Kriterium der Selektivität
Ein Unterscheidungsmerkmal für die Gruppe muss vorliegen. Die Spezielle Behandlung bezieht sich in der Regel auf inländische Sachverhalte.


d. Verfälschung des Wettbewerbs
Tatsächlich oder eine Verfälschung droht zumindest, einzutreten. Die Verfälschung kann auch dann zu befürchten sein, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis noch gar nicht existiert, aber potenziell existieren könnte.

e. Beeinträchtigung des Handels zwischen den MS
Die potenzielle Auswirkung reicht aus, sie muss sich allerdings auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beziehen. Damit fallen unter die Regelung keine rein lokal relevanten Sachverhalte.

f. Kausalität

3. Beihilfe nicht dennoch zulässig
Ausnahmen i. S. d. Art. 107 AEUV sowie Art. 106 Abs. 2 AEUV

a. Art. 107 Abs. 2 AEUV

b. Freistellungsverordnung (VO 651/2014/EU)

c. Art. 107 Abs. 3 AEUV - Zulassung durch Kommission
Es gelten insb. die Kriterien der Mitteilung 2014/C 200/01:

(a) Die staatliche Maßnahme muss einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dienen, Art. 107 Abs. 3 AEUV (Abschnitt 3.2.1.)

(b) Die staatliche Maßnahme muss erforderlich sein (Abschnitt 3.2.2.)

(c) Die Maßnahme muss ein geeignetes Instrument sein, das gemeinsame Ziel zu verwirklichen (Abschnitt 3.2.3.)

(d) Anreizwirkung im Hinblick auf Änderung des Verhaltens der betreffenden Unternehmen (Abschnitt 3.2.4.)

(e) Die Beihilfe wird im angemessenen Umfang gewährt (sie beschränkt sich auf das erforderliche Minimum) (Abschnitt 3.2.5.)

(f)

d. Art. 106 Abs. 2 AEUV (sofern nicht schon den TB der Beihilfe ausgeschlossen)







E. Literatur
Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 138 ff.
Im Übrigen können Sie auf die in der Cloud verfügbaren Literaturempfehlungen zurückgreifen.

F. Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel zum Thema Beihilferecht und Energiewirtschaft finden Sie hier.



CategoryEnergierecht
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