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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV
Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft
in Bearbeitung!
A. Rechtsquellen
Das Recht der staatlichen Beihilfen in Europa ist primär in Art. 107 bis 109 AEUV geregelt. Allerdings sind die beihilferechtlichen Regelungen recht komplex, so dass zu diesen zahlreiche Urteile des EuGH ergangen sind, die bei der Anwendung der Vorschriften zu beachten sind. Im Zusammenhang mit Sachverhalten aus der Energiewirtschaft sind folgende Urteile beachtenswert:
- EuG, Beschluss vom 4. 9. 2014 - T 295/14 R,
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 - C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 2. 7. 1974 Rs. C-173/73,
- EuGH, Urteil vom 17. 7. 2008 Rs. 206/06,
- EuGH, Urteil vom 15. 7. 2004 (Pearle) Rs. C-345/02,
- EuGH, Urteil vom 16. 5. 2002 Rs. C-483/99,
- EuGH, Urteil vom 17. 3. 1993 (Sloman Neptun) Rs. C - 72/91 und C - 73/91,
- EuGH, Urteil vom 13. 3. 2001 (Preussen Elektra) Rs. C - 379/98,
- EuGH, Urteil vom 19. 12. 2013 (Association Vent de Coolere) Rs. C-262/12,
Neben den Regelungen im AEUV finden auf staatliche Beihilfen noch folgende Rechtsakte und durch die Europäische Kommission erlassene Vorschriften Anwendung:
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): VO(EU) Nr. 651/2014 vom 17. 6. 2014 (weitere Quelle),
- Leitlinien 2014/C 200/01,
- Leitlinie IP 14/400,
- Leitlinie MEMO/14/276.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass staatliche Maßnahmen, die z. B. der Förderung von grüner oder sonst begrüßenswerten Energie unternommen werden, unter den Beihilfebegriff gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen.
Aktuell wird insb. das EEG in diesem Zusammenhang diskutiert. Aber auch das KWKG ist von der Problematik betroffen. Auch in anderen Bereichen der Energiewirtschaft bestehen Berührungspunkte mit Beihilferecht (Stichwort: keine Versicherungspflicht u. ä. in Bezug auf Atomkraftwerke). Eine Rolle spielen hier ebenfalls steuerliche Befreiungen für bestimmte Sachverhalte - hier insbesondere Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer.
Dies heißt allerdings nicht, dass beihilferechtlich relevante Sachverhalt nur aus dem Blickwinkel eines Verbotes zu betrachten sind - Beihilfen können durchaus erlaubt sein. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von vielen Beihilfen ist in einem komplexen Geflecht von Ausführungsvorschriften geregelt.
1. Definition "Beihilfe" i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
Mit anderen Worten: liegt mit einer Maßnahme eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor
Mit anderen Worten: liegt mit einer Maßnahme eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV vor
2. Zulässigkeit einer staatlichen Maßnahme
(die eventuell eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist)
(die eventuell eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ist)
4. Ist eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt?
Die Rechtfertigung kann sich ergeben aus:
Die Rechtfertigung kann sich ergeben aus:
- Art. 107 Abs. 2 AEUV,
- Zulassung durch die Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEUV (VO 651/2014 oder Einzelfallentscheidung, auch wenn gem. Leitlinien der Kommission ergangen),
- Art. 106 Abs. 2 AEUV.
D. Literatur
Ausführungen zum Beihilferecht und zu Grundfreiheiten im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energien in Deutschland: Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 21, Rn. 138 ff.
Im Übrigen können Sie vorläufig die in der Cloud verfügbaren Literaturempfehlungen zurückgreifen.
E. Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel zum Thema Beihilferecht und Energiewirtschaft finden Sie hier.
CategoryEnergierecht
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