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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft

in Bearbeitung!

A. Rechtsquellen

- EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
- EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
- EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00
- EuGH, Urteil vom 02.07.1974 Rs. C-173/73
- EuGH, Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06
- EuGH, Urteil vom 15.07.2004 (Pearle) Rs. C-345/02
- EuGH, Urteil vom 16.05.2002 Rs. C-483/99
- EuGH, Urteil vom 17.03.1993 (Sloman Neptun) Rs. C - 72/91 und C - 73/91
- EuGH, Urteil vom13.03.2001 (Preussen Elektra) Rs. C - 379/98
- EuGH, Urteil vom 19.12.2013 (Association Vent de Coolere) Rs. C-262/12
- Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): VO(EU) Nr. 651/2014
- Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV
- Leitlinien 2014/C 200/01
- Leitlinie IP 14/400
- Leitlinie MEMO/14/276

B. Rechtsfragen


1. Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?[1]

Eine Maßnahme (Förderung) kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV eine selektive Begünstigung die durch den Staat erfolgt oder zumindest mit staatliche Mittel unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer Handelsbeeinträchtigung der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer Wettbewerbsverfälschung führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen bestimmten Adressaten richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.

a. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen [2]

    • Selektive Begünstigung (Maßnahme) in Form eines finanziellen Vorteils,
    • durch den Staat oder mit staatlichen Mitteln,
    • das Auslösen von Wettbewerbsverfälschungen und Handelsbeeinträchtigungen zwischen den Mitgliedsstaaten sowie
    • an einen bestimmten Adressaten.

2. EEG 2012 vs. EU-Beihilferecht

Betrachtet man die Frage, ob die EEG-Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei, griff man immer wieder strittige Punkte zur Klassifizierung auf. Nach herrschender Meinung bedarf es für eine staatlich zurechenbare Förderung, welche ja für eine Beihilfe Voraussetzung ist, einer Belastung des Staatshaushaltes. Von einer unmittelbaren Belastung des Staatshaushaltes kann jedoch nicht gesprochen werden, da die EEG-Umlage nicht vom Staat direkt erhoben wird. [3]
Der EuGH entschied mit einem Urteil (Preussen Elektra) aus 2001, dass Art. 107 AEUV nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Einspeisevergütungen, die im Verhältnis Netzbetreiber/ Anlagebetreiber gezahlt würden, staatliche Beihilfen seien. Hingegen vertritt die zuständige EU-Kommission die Auffassung, dass alleine die staatliche Anordnung der "parafiskalischen Abgaben" und die Festsetzung der Höhe genügt, um eine hinreichende Kontrolle für eine Zurechenbarkeit zum Staat zu begründen.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der EEG-Umlage um sog. "parafiskalische Abgaben" handelt.

("Paarfiskalische Abgabe" = Sind Abgaben die von ausländischen sowie inländischen Anbietern oder Händlern erhoben werden, deren Ertrag dann zur Förderung des betroffenen Wirtschaftszweiges verwendet wird.)

Voraussetzung für eine solche Abgabe ist eine gleichmäßige Belastung von in- und ausländischen Erzeugnissen. Hierbei könnte es schon zum Scheitern der ersten Voraussetzung einer parafiskalischen Abgabe kommen, da ja die Umlage auf Letztverbraucher als Vertragspartner deutscher Stromunternehmen Bezug nimmt. Würde man dies bejahen, stellt die EEG-Umlage keine Beihilfe dar.
(zur Vertiefung, Felix Ekardt in EurUP 2013, Titel Energiewende und EU-Beihilfenrecht: EEG-Förderung, EEG-Ausnahmen, Atomrecht, Energiesteuern, Seite 2 ff.)


a. Anwendung der Altmark-Kriterien auf die EEG Förderung[4]

Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans siehe oben) wurden weitere Merkmale, die sog. "Altmark-Kriterien" zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme "nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. [5]

Unter Einbeziehung der "Altmark-Kriterien" auf die Förderung der EEG-Anlagebetreiber dürfte eine EEG-Förderung nicht als Beihilfe klassifiziert werden. Nach Ansicht des EuGH
können Unterstützungen für Unternehmen welcher gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachgehen (EEG-Anlagenbetreiber) unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Vorteil angesehen werden. Der Zweck des § 1 EEG2014 ist insbesondere die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, welche als mögliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung angesehen
werden kann . (so auch Grab und Boewe im Kommentar zum EEG: "Zentrales Instrument des Klima- und Umweltschutzes ist das Postulat einer nachhaltigen
Entwicklung der Energieversorgung.) "[6] Ein weiterer Punkt für eine Verneinung könnte sich aus Art. 106 Abs. 2 AEUV ergeben. Hierbei bedarf es einem Hoheitsakt , durch den die Betrauung gewährt wird. Auch diese Voraussetzung könnte durch die Argumentation erfüllt sein, dass das EEG als Gesetz einen offiziellen Rechtsakt der Betrauung darstellt sowie darüber hinaus wesentliche Ausführungen im Bezug auf die Verpflichtung des Ausbaues der erneuerbaren Energien enthält.[7] Auch die restlichen Tatbestandsvoraussetzungen müsste man mit erfüllt beantworten. Hierzu zählt das Transparentprinzip sowie die Angemessenheit zur Berechnung des Ausgleichs und die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Liegen alle oben aufgeführten Voraussetzungen kumulativ vor, ist die EEG-Förderung mangels Begünstigung insgesamt nicht als Beihilfe zu qualifizieren.

Abschließend muss erwähnt werden, dass über die Frage der Einklassifizierung, ob eine EEG-Förderung nach dem EEG 2012 als Beihilfe anzusehen ist, ein Rechtsstreit vor dem EuGH besteht, der noch nicht entschieden wurde.


3. EEG 2014 vs. EU-Beihilferecht

Laut EU-Kommission steht das EEG in der Fassung von 2014 mit dem EU-Beihilferecht im Einklang. Die Kommission ist der Ansicht, dass das EEG 2014 vielmehr zur Verwirklichung der Umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beiträgt wie den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Des Weiteren fördere das EEG 2014 die Marktintegration erneuerbarer Energien. Außerdem stellen die öffentlichen Ausschreibungen für die Betreiber aus anderen Mitgliedsstaaten eine sehr positive Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt dar. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass keine andere Förderung oder andere Maßnahmen die einen Fördercharakter besitzen zur EEG-Förderung hinzugerechnet werden kann. (z.B. Stromsteuerbefreiung)


a. EEG-Förderung vs. Stromsteuerbefreiung
Nach Ansicht der EU-Kommission sind die EEG-Förderungssätze schon so kalkuliert, dass sie bereits die Stromgestehungskosten einer typischen Anlage voll deckt. Hierbei spricht man von der sog. Vollkostenförderung. Kommt jetzt noch eine Stromsteuerbefreiung hinzu, würde dies ein Verstoß gegen die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission zum EEG 2014 darstellen. Hervorgehend aus der beihilferechtlichen Genehmigung sind keine weiteren Förderungen neben der EEG-Förderung zulässig.[8]


b. In Bezug auf die Förderung selbst
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.

Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
      • die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
      • wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, [9]
      • wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. [10]

c. In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. § 63 EEG ff.)

Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebundene.

4. Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
Ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.


5. Genehmigungsverfahren


C. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)

D. Literatur




Literatur
[1] Wallenberg/Schütte in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 55. Ergänzungslieferung 2015. Art. 107 AEUV, Rn. 318 ff.
[2] Felix Egart in Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht EurUP 2013, 197 ff.
[3] Hartmut Kahl in ZUR 2015 67, Titel: "Viele Wege führen nach Rom: Die Preisfindung bei der Förderung erneuerbarer Energien im Beihilferecht der EU und Subventionsrecht der WTO", Absatz B. EU-Recht
[4] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 15.
[5] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.
[6] Greb/Boewe in Greb/Boewe Beck´scher Online-Kommentar EEG, 4. Edition 01.09.2015, § 1 Rn. 5.
[7] Nora Grabmayr, Achim Stehle u.a. Stiftung Umweltenergierecht, 2014 S. 18.
[8] Strom- und Energiesteuer NEWS Februar 2016, pwd, S. 5
[9] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[10] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.


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