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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
B. Rechtsprechung
C. Rechtsfragen
1. Was bedeutet Energiehand...
2. Kapazitätsfragen an den ...
a. Informationspflichten
b. Engpassmanagement [2]
c. Insitutionen
3. Großhandelsverträge (ins...
a. EFET-Rahmenvertrag [7]
b. Individual Contracts [8]
c. Annexe und Spezialbestim...
4. Börsenhandel u. ä. [10]
a. Genehmigungsanforderunge...
b. Institutionen (insb. Auf...
c. Transparenzvorgaben / -p...
D. Einzelne Probleme im Prü...
B. Rechtsprechung
C. Rechtsfragen
1. Was bedeutet Energiehand...
2. Kapazitätsfragen an den ...
a. Informationspflichten
b. Engpassmanagement [2]
c. Insitutionen
3. Großhandelsverträge (ins...
a. EFET-Rahmenvertrag [7]
b. Individual Contracts [8]
c. Annexe und Spezialbestim...
4. Börsenhandel u. ä. [10]
a. Genehmigungsanforderunge...
b. Institutionen (insb. Auf...
c. Transparenzvorgaben / -p...
D. Einzelne Probleme im Prü...
Energiehandel in der EU
Regeln des grenzüberschreitenden Energiehandels in Europa
A. Rechtsquellen
Zentrale Rechtsquellen für grenzüberschreitenden Energiehandel sind die - in den Mitgliedstaaten naturgemäß direkt anwendbaren - europäischen Verordnungen, aktuell aus dem Jahre 2009:
- die ErdgasZVO, VO 715/2009/EG
- die StromhandelZVO, VO 714/2009/EG.
- die "ACER VO", VO 713/2009/EG.
- die "EMP-Leitlinie" VO (EU) 2015/1222
B. Rechtsprechung
- EuGH vom 5. 6. 2015, Rechtssache C-198/12
C. Rechtsfragen
1. Was bedeutet Energiehandel
Energiehandel ist vereinfacht gesagt der Ein- und Verkauf von unterschiedlichen Energiearten auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung).
Energiehandel ist vereinfacht gesagt der Ein- und Verkauf von unterschiedlichen Energiearten auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung).
Hierbei wird zwischen den komplementären Begriffen "physischer Handel" und dem "finanzieller Handel" unterschieden. Bei dem "physischen Handel" bezieht sich der Handel auf die eigentliche Ware wie Strom oder Gas, wo hingegen beim "finanziellen Handel" ein Geschäft zum Abschluss kommt, dessen Primärpflichten künftige Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben, die sich auf Grundlage einer vorher vereinbarten Rechenoperation ergeben.
a. Informationspflichten
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG verpflichtet ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG verpflichtet ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
b. Engpassmanagement [2]
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den vertraglich bedingten Engpässen zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den vertraglich bedingten Engpässen zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Im Gegenzug existiert bei dem sog. physisch bedingten Engpässen im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Um eben das Risiko von Kapazitätsengpässen zu verringern worden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Darunter sind zu beachten:
allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsZVO [3]
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (Redispatching) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (Countertrading) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindlichkeiten dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, um die tatsächliche Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität zu gewährleisten sowie einige Netzinvestitionen für den Ausbau und den Erhalt von Verbindungskapazitäten zu tätigen.
Zusammenfassend sind die allg. Grundsätze:
- Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
- Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
- Sicherstellung maximaler Kapazität
- Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
- Vorgeschriebene Verwendung der Einnahmen
Vergabe von Transportkapazitäten [4]
Auch die Vergabe von Transportkapazitäten muss folgende Grundsätze erfüllen:
- Die Vergabe hat diskriminierungsfrei zu erfolgen, so das jeder Marktteilnehmer die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung der Kapazitäten hat und somit keiner zwischen den Marktakteuren bevorzugt wird.
- Die Vergabe muss transparent erfolgen. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer sämtliche relevanten Informationen für die Vergabe gleichzeitig und in gleicher Detailtiefe zu Verfügung stehen müssen. Hierzu zählt auch insbesondere die Berechnung der zur Verfügung stehenden Kapazität, das Vergabeverfahren und die bei der Vergabe realisierten Preise.
- Die Vergabe soll Marktbasierend sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."[5] Weiterhin soll eine Übertragbarkeit der Kapazitäten für den Marktteilnehmer bestehen.
- Zuständigkeiten
- Verfahren
- Lieferung von Strom (Festpreis oder variabler Preis),
- Kaufoption oder Verkaufsoption in Bezug auf elektrische Energie.
Beide Parteien können auf dieser Grundlage sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer auftreten.
a. Genehmigungsanforderungen und -pflichten [12]
(Börsengenehmigung, Genehmigung nach dem KWG, dem WpHG, TEHG)
(Börsengenehmigung, Genehmigung nach dem KWG, dem WpHG, TEHG)
1 Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
2 Aufsichtsanforderungen nach dem (WpHG)
3 Erlaubnisverfahren i. S. d. AnzV
D. Einzelne Probleme im Prüfungsaufbau
LITERATUR
[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 1-76.
[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.
[3] Wendt Henning in Kapazitätsengpässe beim Netzzugang, Mohr Siebeck Verlag Tübingen 2012, S 37 ff.
[4] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.
[5] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 53.
[5] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......
[6] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.
[7] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.
[8] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24
[9] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.
[10] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.
[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.
[12] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.
[13] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.
[14] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....
[15] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.
Weitere Literaturhinweise
Praxishandbuch Energiewirtschaft -Konstantin - Springerverlag 3. Auflage 2013
Handbuch Energiehandel - Hrsg. Schwintowski - Erich Schmidt Verlag 3. Auflage 2014
CategoryEnergierecht
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