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Zusammenfassung von PV-Anlagen
A. Einleitung
Nur selten werden PV-Anlagen einzeln errichtet. In aller Regel gesellt sich neben eine PV-Freiflächenanlage noch eine Weitere bzw. es wird neben einer PV-Dachanlage noch eine PV-Freiflächenanlage errichtet.
Vor diesem Hintergrund stellt sich dann immer die Frage, ob und unter welchen rechtlichen Bedienungen diese beiden PV-Freiflächenanlagen bzw. die PV-Dachanlage mit der PV-Freiflächenanlage als eine Anlage anzusehen ist. Diese Frage ist ist relevant für:
- die 10 MW-Grenze bei PV-Freiflächenanlagen
- die 750 kWp- Grenze für die Ausschreibungspflicht
- der Vergütungsumfang für PV-Dachanlagen unter 750 kWp
Dieser Frage soll anhand des § 24 EEG im Weiteren nachgegangen werden. In diesem Zusammenhang werden zunächst die Zusammenfassungstatbestände für PV-Anlagen vorgestellt. Hierbei ist zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Zusammenfassungstatbestand zu unterscheiden. Dem schließt sich eine Betrachtung der oben genannten Anwendungsfälle an.
B. Zusammenfassungstatbestände für PV
1. Allgemeiner Zusammenfassungstatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG
a. Mehrere Anlagen
b. auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe
c. Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien
d. Weitere Anforderungen
C. Zusammenfassung von PV-Freiflächenanlagen gem. § 24 Abs. 2 EEG
D. Anwendungsfälle der Zusammenfassung
E. Fallbeispiel: EnRFallZusammenfassungPV
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