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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 4
von Iris Kneißl
4.3 Stromsteuer
Gemäß § 1 I 1 StromStG unterliegt Strom in der Bundesrepublik Deutschland der Stromsteuer. Diese soll zum sparsamen Umgang mit Elektrizität beitragen, aber auch die Rentenversicherungsbeiträge stabilisieren[371]. Die Stromsteuer ist europaweit durch die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG372 harmonisiert und im Jahr 2006 in nationales Recht umgesetzt worden.[373]
Die Stromsteuer entsteht gemäß § 5 I 1 StromStG grundsätzlich mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz. Bei Eigenerzeugern[374] entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet (§ 5 I 2 StromStG), das heißt durch die Entnahme aus einer eigenen Erzeugungsanlage.[375] Für Eigenerzeuger, die Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, besteht außerdem gemäß § 4 I 1 StromStG grundsätzlich eine Erlaubnispflicht, sofern diese nicht nach § 4 I 2 StromStG entfallen kann.[376]
Bemessungsgrundlage der Stromsteuer ist gemäß § 3 StromStG die Menge des entnommenen Stroms. Sie knüpft somit am Stromverbrauch an und beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 ct/kWh.[377]
4.3.1 Befreiung von der Stromsteuer
Eigenversorger haben bei der Stromsteuer die Möglichkeit einer Steuerbefreiung. Die maßgebliche Vorschrift für den Selbstverbrauch von Strom ist § 9 I StromStG.[378]
4.3.1.1 Befreiung für Kleinanlagen, § 9 I Nr. 3 a) StromStG
Nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG ist Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW von der Stromsteuer befreit, wenn die Anlage zur Eigenversorgung genutzt wird und der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage zum Selbstverbrauch entnommen wird.[379]
Die Nennleistung beschreibt die maximale Spitzenleistung des Generators. Sie ist für die gesamte Lebensdauer der Anlage verbindlich und kann nur unter Normbedingungen im Labor erreicht werden.[380]
Der Anlagenbegriff ist in § 12b StromStV näher definiert. Dieser ist insbesondere für die Berechnung der Nennleistung der Anlage und damit der Obergrenze für die Stromsteuerbefreiung relevant und regelt das Zusammenfassen von mehreren Anlagen zu einer Anlage. Demnach wird die elektrische Nennleistung mehrerer unmittelbar miteinander verbundener Anlagen zusammengerechnet und darf 2 MW nicht übersteigen.[381]
§ 9 I Nr. 3 a) StromStG fordert zwischen Stromerzeugung und Stromver- brauch einen räumlichen Zusammenhang. Insoweit wird auf das oben zu den Voraussetzungen zur Eigenversorgung nach dem EEG Gesagte verwiesen. Da die Eigenversorgung nach dem EEG 2014 jedoch nur noch bei einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bejaht wird, sollte es insoweit keine Schwierigkeiten geben: Wird die Eigenversorgung nach dem EEG 2014 bejaht, liegt auch ein räumlicher Zusammenhang nach dem Stromsteuergesetz vor.[382]
Dieser Stromsteuertatbestand enthält keine Beschränkung der eingesetzten Primärenergieträger.[383] Daher sind auch KWK-Anlagen steuerbefreit, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sofern ihre elektrische Nennleistung 2 MW nicht übersteigt. Eine Hocheffizienz dieser KWK-Anlagen wird für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG nicht gefordert.[384]
Die Steuerbefreiung nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG ist außerdem auch bei der Frage der Erlaubnispflicht des Eigenversorgers von Bedeutung. Der Erlaubnis bedarf es nämlich nach § 4 I 2 StromStG nicht, wenn der Strom zum Selbstverbrauch nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG von der Stromsteuer befreit ist.[385]
4.3.1.2 Befreiung für erneuerbare Energien, § 9 I Nr. 1 StromStG
Jedoch können auch Anlagen mit einer Nennleistung von über 2 MW gemäß § 9 I Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit werden. Hiernach ist Strom aus erneuerbaren Energieträgern von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.
Die Vorschrift nimmt damit eine Beschränkung der eingesetzten Primärenergieträger vor, da nur Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wurde von dieser Ausnahmeregelung umfasst ist. Strom aus erneuerbaren
[371] Das Steueraufkommen wird zum Teil zur Reduzierung der Beitragssätze für die Sozial- versicherung genutzt: Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 26; BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de.
[372] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 v. 31.10.2003, S. 51).
[373] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 1, Näher: Rn. 32.
[374] Legaldefiniert in § 2 Nr. 2 StromStG als „derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch er-
zeugt“.
[375] BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de; BMF,
Steuerentstehung und Steuerschuldner, www.zoll.de; Rodi, in: Schneider/Theobald,
Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 41.
[376] Siehe insoweit auch §§ 2 ff. StromStV.
[377] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 44; BMF, Steuer- höhe, www.zoll.de.
[378] IW/EWI, Eigenerzeugung und Selbstverbrauch von Strom, S. 19; Rodi, in: Schnei- der/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 106 ff.
[379] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 76, 113.
[380] BFH v. 7.6.2011 (VII R 55/09) BeckRS 2011, 96290 Rn. 2; ebenso BFH v. 7.6.2011
(VII R 54/09) BeckRS 2011, 96641 Rn. 2; Wundrack, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-
Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9 StromStG Rn. 35.
[381] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 115.
[382] Näher dazu siehe: Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 116.
[383] Anders als § 9 I Nr. 1 StromStG, siehe insoweit das nächste Kapitel.
[384] Wundrack, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9
StromStG Rn. 35.
[385] Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Gutachterliche Stellungnahme „Rechtsfragen des Ei-
genverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanla- gen“, S. 48.
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