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Revision history for EnergieRStilllegungAnlagen


Revision [74495]

Last edited on 2016-12-06 11:06:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall eine Vergütung überhaupt nur dann verlangt werden kann, wenn folgende Voraussetzungen **kumulativ** vorliegen:
1) Anspruchsteller = Betreiber der Erzeugungs- oder Speicheranlage
1) richtiger Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
1) die endgültige Stilllegung der Analge gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} verboten ist
1) die Verpflichtung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} besteht.
((3)) Besonderheiten beim Umfang der Vergütung
Deletions:
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall eine Vergütung überhaupt nur dann verlangt werden kann, wenn neben der Betreibereigenschaft und dem richtigen Anspruchsgegner die endgültige Stilllegung der Analge gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} verboten sein muss und die Verpflichtung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} besteht.


Revision [74493]

Edited on 2016-12-06 10:52:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall eine Vergütung überhaupt nur dann verlangt werden kann, wenn neben der Betreibereigenschaft und dem richtigen Anspruchsgegner die endgültige Stilllegung der Analge gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} verboten sein muss und die Verpflichtung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} besteht.
Sind diese Anforderungen erfüllt, kann zusätzlich zu den sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabelen Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. [22]
Deletions:
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall zusätzlich sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabelen Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. [22]


Revision [74345]

Edited on 2016-12-01 11:08:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die hierfür zugrundeliegenden Vorgaben des EnWG werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., [[http://www.gesetze-im-internet.de/reskv/__1.html § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV]]. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich jetzt im {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
Deletions:
Die hierfür zugrundeliegenden Vorgaben des EnWG werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich jetzt im {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.


Revision [74344]

Edited on 2016-12-01 11:05:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ohne die Möglichkeit der Verlängerung der Ausweisung als systemrelevant würde der Sinn und Zweck des Stilllegungsverbotsregimes von {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ins Leere laufen, da in diesem Fall die Anlagen nicht mehr nach Ablauf der ersten 24 Monate für die Gewährleistung dr Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems verfügbar sind. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ein **vorläufiges** Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (**B 3.**). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[13]
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108, 109;[[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/systemrelevante_KW/Bescheid_Transnet_15_09_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Genehmigungsbescheid der BNetzA an TransnetBW, vom 15.09.2015, S. 4]].
Deletions:
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ein **vorläufiges** Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (**B 3.**). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[13]
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108, 109.


Revision [74343]

Edited on 2016-12-01 10:55:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Bedingungen dem Grunde nach
**
aa. Anspruchsteller = Betreiber der Erzeugungsanlage-oder Speicheranlage
**
**bb. Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG**
**cc. Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}}**
((3)) Höhe der Vergütung
Deletions:
((3)) Anspruchsteller = Betreiber der Erzeugungsanlage-oder Speicheranlage
((3)) Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
((3)) Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}}


Revision [74342]

Edited on 2016-12-01 10:49:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}} für Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage deren vorläufige oder endgültige Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.[1]
1) der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage die Anzeigepflicht gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} erfüllt
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten der vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.[3]
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stillzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlages darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.[6]
Die Anzeigen haben gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebetreiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlages beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden. In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Besonders dann, da diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage schwieriger wird angemessen auf ungeplante Änderungen am Markt zu reagieren.[9]
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ein **vorläufiges** Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (**B 3.**). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[13]
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen. Zudem ist es in Anlehnung an die Vorgaben für vorläufig, stillzulegenden Anlagen endgültig, stillzulegenden, systemrelevanten Anlagen untersagt am Strommarkt teilzunehmen. Dies begründet sich damit, dass betreits im Zeitpunkt der Stilllegungsanzeige eine spätere Rückker an den Strommarjkt nicht beabhsichtigt ist, ansonsten hätte eine viorläufige Stilllegung genügt. Somit ist ers diesen auch nach Erfüllung ihrer Pfluicht im Rahmen der Netzreserve nicht gestatetm, wieder am Strommarkt teilzunehmen..[14]
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Dabei gilt die technische oder rechtliche Unmöglichkeit des Weiterbetriebs der Anlage nur einschränkend, nicht hingegen nachteilig für die Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.[15]
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen. Im Gegenzug erhalten die Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.[18]
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ergibt sich aus {{du przepis="§ 13c EnWG"}} ein Vergütungsanspruch des Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlages gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser begründet sich mit dem Grundsatz des Kostenersatzes, dass Reservekraftwerke, deren Stilllegung, aufgrund ihrer Systemrelevanz, ausgeschlossen ist, durch die Vergütung für die Vorhaltung und den Einsatz dieser, wirtschaftlich genauso gestellt werden, als jene nicht systemrelevanten Kraftwerke.[19]
1) Anspruchsteller = Betreiber der Erzeugungsanlage-oder Speicheranlage
Zunächst muss der Anspruchsteller Betreiber der Erzeugungs-bzw. Speicheranlage sein. Als Betreiber einer Speicheranlage wird gem. § 3 Nr. 9 EnWG jede natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens angesehen, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich sind. Etwas schwieriger gestaltett sich demgenenüber die Frage, wer Betreiber einer Erzeugungsanlage ist. Dieser Begriff ist im EnWG nicht definiert. Auch das Abstellen auf den Anlagenbetreiberbegriff gem. § 5 Nr. 2 EEG ist wohl aus systematischen Gründen - EEG ist spezieller als EnWG - abzulehnen. Nach dem allgemeinen Verständnis erfordert der Betreiber wohl ein Rechtssubjekt und zum anderen muss dieser eine Erzeugungsanlage betreiben. Als Erzwugungsanlage kann hierbei die Einheit der Anlagenteile angesehen werden, welche zur Stromerzeugung notwendig sind, bspw. Generator. Zudem muss dieser die Erzeugungsanlage betreiben. Hiervon kann wohl dann ausgegangen werden, wenn dieser u.a. die Einsatzweise der Anlage **eigenverantwortlich **bestimmen kann.
Det Anspruch gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} ist gegen den Übertragungsnettzbetreiber zu richten. Gem. § 3 Nr. 10 EnWG sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.
In Rahmen der Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage zur Beibehaltung der Betriebsbereitschaft seiner Anlage kommt der Prüfung des befristeten Stilllegungsverbots besondere Bedeutung zu. Ein solches ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die stillzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant eingestuft hat. Näheres zu diesem Punkt ist oben bei der Prüfung der Systemrelevanz zu finden.
Hinsichtlich dieser stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert {{du przepis="§ 13c Abs. 2 EnWG"}}, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demnach kommt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.[20]
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsatz bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. Auch begründet sich dieser aus dem Vergütungsgrundsatz, dass der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage für die zusätzlichen Kosten aufgrund des Stilllegungsverbot entschädigt werden soll. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. 1 EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Hierbei ist der zu beachtende Teil aus der Bezeihung der tatsächlich geleisteten Betriebsstunden und den bei der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten, geplanten Betriebsstunden zu errechnen. [21]
Zudem sind in Abweichung vom **Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten** nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese als angemssene Verzinsung zu erstatten. Als angemessen versteht das EnWG eine "marktangemessene" Verzinsung. Diese kann der Betreiber der Erzeugungs- bzw. Speicheranlage allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile, der stillzulegenden Anlage ohne Stilllegungsverbot und der hiermit einhergehenden Verpflichtung für die Netzreserve, anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage. Würden in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer längeren Kapitalbindung einher, bspw. Grundstücke und anderen weiterverwertbaren technischen Anlagen Anlagen, die im Falle einer endgültigen Stilllegung keiner Weiterverwertung zugänglich sind, dürfen dabei keine Berücksichtigung finden, da diese auch im Falle der sofortigen Stilllegung keinen Wert mehr hätten. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden. Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.[23]
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}} für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültige Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.[1]
1) der Anlagenbetreiber die Anzeigepflicht gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} erfüllt
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten der vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.[3]
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stillzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.[6]
Die Anzeigen haben gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebetreiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden. In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Besonders dann, da diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbetreiber schwieriger wird angemessen auf ungeplante Änderungen am Markt zu reagieren.[9]
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ein **vorläufiges** Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (**B 3.**). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[13]
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen. Zudem ist es in Anlehnung an die Vorgaben für vorläufig, stillzulegenden Anlagen endgültig, stillzulegenden, systemrelevanten Anlagen untersagt am Strommarkt teilzunehmen. Dies begründet sich damit, dass betreits im Zeitpunkt der Stilllegungsanzeige eine spätere Rückker an den Strommarjkt nicht beabhsichtigt ist, ansonsten hätte eine viorläufige Stilllegung genügt. Somit ist ers diesen auch nach Erfüllung ihrer Pfluicht im Rahmen der Netzreserve nicht gestatetm, wieder am Strommarkt teilzunehmen..[14]
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Dabei gilt die technische oder rechtliche Unmöglichkeit des Weiterbetriebs der Anlage nur einschränkend, nicht hingegen nachteilig für die Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.[15]
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.[18]
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ergibt sich aus {{du przepis="§ 13c EnWG"}} ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser begründet sich mit dem Grundsatz des Kostenersatzes, dass Reservekraftwerke, deren Stilllegung, aufgrund ihrer Systemrelevanz, ausgeschlossen ist, durch die Vergütung für die Vorhaltung und den Einsatz dieser, wirtschaftlich genauso gestellt werden, als jene nicht systemrelevanten Kraftwerke.[19]
1) Anspruchsteller = Betreiber der Anlage
Zunächst muss der Anspruchsteller Betreiber der Erzeugungs-bzw. Speicheranlage sein. Als Betreiber einer Speicheranlage wird gem. § 3 Nr. 9 EnWG
Begriff des Betreibers ist nicht definiert. Auch das Abstellen auf den Anlagenbetreiberbegrif gem. § 5 Nr. 2 EEG ist aus systematischen Gründen abzulehnen. Nach dem allgemeinen Verständnis erfordert der Betreiber wohl ein Rechtssubjekt und zum anderen muss dieser eine Erzeugungsanlage betreiben. Als Erzwugungsanlage kann hierbei die Einheit der Anlagenteile angesehen werden, welche zur Stromerzeugung notwendig sind.
In Rahmen der Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber zur Beibehaltung der Betriebsbereitschaft seiner Anlage kommt der Prüfung des befristeten Stilllegungsverbots besondere Bedeutung zu. Ein solches ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die stillzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant eingestuft hat. Näheres zu diesem Punkt ist oben bei der Prüfung der Systemrelevanz zu finden.
Hinsichtlich dieser stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert {{du przepis="§ 13c Abs. 2 EnWG"}}, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demnach kommt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.[20]
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsatz bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. Auch begründet sich dieser aus dem Vergütungsgrundsatz, dass der Anlagenbetreiber für die zusätzlichen Kosten aufgrund des Stilllegungsverbot entschädigt werden soll. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. 1 EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Hierbei ist der zu beachtende Teil aus der Bezeihung der tatsächlich geleisteten Betriebsstunden und den bei der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten, geplanten Betriebsstunden zu errechnen. [21]
Zudem sind in Abweichung vom **Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten** nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese als angemssene Verzinsung zu erstatten. Als angemessen versteht das EnWG eine "marktangemessene" Verzinsung. Diese kann der Anlagenbetreiber allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile, der stillzulegenden Anlage ohne Stilllegungsverbot und der hiermit einhergehenden Verpflichtung für die Netzreserve, anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage. Würden in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer längeren Kapitalbindung einher, bspw. Grundstücke und anderen weiterverwertbaren technischen Anlagen Anlagen, die im Falle einer endgültigen Stilllegung keiner Weiterverwertung zugänglich sind, dürfen dabei keine Berücksichtigung finden, da diese auch im Falle der sofortigen Stilllegung keinen Wert mehr hätten. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden. Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.[23]


Revision [74341]

Edited on 2016-12-01 10:25:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Anspruchsteller = Betreiber der Erzeugungsanlage-oder Speicheranlage
Zunächst muss der Anspruchsteller Betreiber der Erzeugungs-bzw. Speicheranlage sein. Als Betreiber einer Speicheranlage wird gem. § 3 Nr. 9 EnWG
Begriff des Betreibers ist nicht definiert. Auch das Abstellen auf den Anlagenbetreiberbegrif gem. § 5 Nr. 2 EEG ist aus systematischen Gründen abzulehnen. Nach dem allgemeinen Verständnis erfordert der Betreiber wohl ein Rechtssubjekt und zum anderen muss dieser eine Erzeugungsanlage betreiben. Als Erzwugungsanlage kann hierbei die Einheit der Anlagenteile angesehen werden, welche zur Stromerzeugung notwendig sind.
Deletions:
((3)) Anspruchsteller = Betreiber der Anlage


Revision [74340]

Edited on 2016-12-01 10:18:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) angezeigte vorläufige Stilllegung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}}
((3)) Anspruchsteller = Betreiber der Anlage
((3)) Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
((3)) Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}}
Deletions:
1) angezeigte vorläufige Stilllegung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 EnWG"}}


Revision [74273]

Edited on 2016-11-28 15:55:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Auch muss kein **kein** 100 prozentiger Kausalzusammenhang zwischen der stilllegungsbedingten Nicht Verfügbarkeit und der Gefährdung der Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems vorliegt. Dies folgt aus dem überragenden, öffentlichen Interesse an einer sicheren Versorgung mit Strom. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.[12]>>[[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Systemrelevante_KW/Systemrel_KW_node.html Überblick zu den systemrelevante Kraftwerken bei der BNetzA]]>>
[12] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 17; [[https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/systemrelevante_KW/Bescheid_Transnet_15_09_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Genehmigungsbescheid der BNetzA an TransnetBW, vom 15.09.2015, S. 7]].
Deletions:
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.[12]>>[[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Systemrelevante_KW/Systemrel_KW_node.html Überblick zu den systemrelevante Kraftwerken bei der BNetzA]]>>
[12] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 17.


Revision [74091]

Edited on 2016-11-21 10:48:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallbeispiel: [[FallStilllegungdesDampfkraftwerksA Stilllegung des Dampfkraftwerks A]]
Deletions:
((1)) Fallbeispiel: [[FallStilllegungvonDampfkraftwerken Stilllegung von Dampfkraftwerken]]


Revision [73895]

Edited on 2016-11-13 19:43:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallbeispiel: [[FallStilllegungvonDampfkraftwerken Stilllegung von Dampfkraftwerken]]
Deletions:
((1)) Fallbeispiel: [[FallStilllegungvonDampfkraftwerk Stilllegung von Dampfkraftwerk]]


Revision [73894]

Edited on 2016-11-13 19:40:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Stilllegung von Anlagen gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}} und Vergütung bei Stilllegungsverbot gem. § 13c EnWG======
CategoryEnergierecht
Deletions:
======Stilllegung von Anlagen gem. § 13b EnWG======
//in Arbeit//


Revision [73893]

Edited on 2016-11-13 19:38:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.[18]
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsatz bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. Auch begründet sich dieser aus dem Vergütungsgrundsatz, dass der Anlagenbetreiber für die zusätzlichen Kosten aufgrund des Stilllegungsverbot entschädigt werden soll. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. 1 EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Hierbei ist der zu beachtende Teil aus der Bezeihung der tatsächlich geleisteten Betriebsstunden und den bei der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten, geplanten Betriebsstunden zu errechnen. [21]
Zudem sind in Abweichung vom **Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten** nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese als angemssene Verzinsung zu erstatten. Als angemessen versteht das EnWG eine "marktangemessene" Verzinsung. Diese kann der Anlagenbetreiber allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile, der stillzulegenden Anlage ohne Stilllegungsverbot und der hiermit einhergehenden Verpflichtung für die Netzreserve, anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage. Würden in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer längeren Kapitalbindung einher, bspw. Grundstücke und anderen weiterverwertbaren technischen Anlagen Anlagen, die im Falle einer endgültigen Stilllegung keiner Weiterverwertung zugänglich sind, dürfen dabei keine Berücksichtigung finden, da diese auch im Falle der sofortigen Stilllegung keinen Wert mehr hätten. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden. Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.[23]
[18] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 26, 27, 30.
[23] BT-Drs. 18/7317, S. 93.; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 110; 111.
Deletions:
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}. Unter angemessen versteht das EnWG "marktangemessene".[18]
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsatz bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. Auch begründet sich dieser aus dem Vergütungsgrundsatz, dass der Anlagenbetreiber die zusätzlich durch das Stilllegungsverbot entstandenen Kosten vergütet bekommt. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. 1 EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Hierbei ist der zu beachtende Teil aus der Bezeihung der tatsächlich geleisteten Betriebsstunden und den bei der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten, geplanten Betriebsstunden zu errechnen. [21]
Zudem sind in Abweichung vom **Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten** nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese zu erstatten. Diese kann der Anlagenbetreiber allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile ohne Stilllegungsverbot anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage Würde in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer notgedrungen Kapitalbindung einher. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden. Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.[23]
[18] BT-Drs. 18/7317, S. 88; König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 26, 27, 30.
[23]


Revision [73891]

Edited on 2016-11-13 19:21:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) Unter welchen Voraussetzungen wird eine Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}} gezahlt, insb. welche Komponeten umfasst diese?
Deletions:
1) Unter welchen Voraussetzungen wird eine Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}} gezahlt, insb. wie wird diese ermittelt?


Revision [73890]

Edited on 2016-11-13 19:19:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) Unter welchen Voraussetzungen wird eine Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}} gezahlt, insb. wie wird diese ermittelt?
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsatz bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. Auch begründet sich dieser aus dem Vergütungsgrundsatz, dass der Anlagenbetreiber die zusätzlich durch das Stilllegungsverbot entstandenen Kosten vergütet bekommt. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. 1 EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Hierbei ist der zu beachtende Teil aus der Bezeihung der tatsächlich geleisteten Betriebsstunden und den bei der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten, geplanten Betriebsstunden zu errechnen. [21]
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall zusätzlich sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabelen Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. [22]
[22] Dies führt auch das OLG Düsseldorf in seiner Begründung zum Beschluss vom 28.04.2015 in Unterscheidung zu Marktkraftwerken an. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2015 – VI-3 Kart 332/12(V), S. 35 f. und S. 43; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 110; BT-Drs. 18/7313, S. 91.
[23]
Deletions:
1) Unter welchen Umständen wird eine Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}} gezahlt, insb. wie wird diese ermittelt?
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsätze bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. 1 EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Hierbei ist der zu beachtende Teil aus der Bezeihung der tatsächlich geleisteten Betriebsstunden und den bei der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten, geplanten Betriebsstunden zu errechnen. [21]
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall zusätzlich sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabel Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. [22]
[23]


Revision [73889]

Edited on 2016-11-13 17:39:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
[16] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 14.
[17] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 15; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 8; BT-Drs. 17/11705, S. 51.
[18] BT-Drs. 18/7317, S. 88; König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 26, 27, 30.
[19] Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 109, 110.
[20] BT-Drs. 18/7317, S. 91; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 110.
[21] Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 110; 111.
Deletions:
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]
[21]
[22]


Revision [73888]

Edited on 2016-11-13 17:37:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsätze bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. 1 EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Hierbei ist der zu beachtende Teil aus der Bezeihung der tatsächlich geleisteten Betriebsstunden und den bei der Investitionsentscheidung zugrunde gelegten, geplanten Betriebsstunden zu errechnen. [21]
[16]
Deletions:
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsätze bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird.[21]
[16]


Revision [73887]

Edited on 2016-11-13 17:08:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108, 109.
[14] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 20 ff.; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10 - 13; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 109.
Deletions:
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108.
[14] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 20 ff.; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10 - 13.


Revision [73886]

Edited on 2016-11-13 17:06:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Somit ist der Begriff der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.[11]
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen. Zudem ist es in Anlehnung an die Vorgaben für vorläufig, stillzulegenden Anlagen endgültig, stillzulegenden, systemrelevanten Anlagen untersagt am Strommarkt teilzunehmen. Dies begründet sich damit, dass betreits im Zeitpunkt der Stilllegungsanzeige eine spätere Rückker an den Strommarjkt nicht beabhsichtigt ist, ansonsten hätte eine viorläufige Stilllegung genügt. Somit ist ers diesen auch nach Erfüllung ihrer Pfluicht im Rahmen der Netzreserve nicht gestatetm, wieder am Strommarkt teilzunehmen..[14]
Deletions:
Somit ist der Begriff der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist. [11]
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[14]


Revision [73882]

Edited on 2016-11-13 14:52:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallbeispiel: [[FallStilllegungvonDampfkraftwerk Stilllegung von Dampfkraftwerk]]
Deletions:
((1)) Fallbeispiel: [[FallStilllegungbeiDampfkraftwerk Stilllegung bei Dampfkraftwerk]]


Revision [73881]

Edited on 2016-11-13 14:50:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallbeispiel: [[FallStilllegungbeiDampfkraftwerk Stilllegung bei Dampfkraftwerk]]


Revision [73880]

Edited on 2016-11-13 14:47:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ein **vorläufiges** Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (**B 3.**). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[13]
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[14]
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108.
[14] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 20 ff.; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10 - 13.
Deletions:
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[13]
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ein **vorläufiges** Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (**B 3.**). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 20 ff.; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10 - 13.
[14] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108.


Revision [73879]

Edited on 2016-11-13 14:44:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__Hinweis:__** Im Unterschied zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "**dauerhaft**".
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.[12]>>[[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Systemrelevante_KW/Systemrel_KW_node.html Überblick zu den systemrelevante Kraftwerken bei der BNetzA]]>>
((3)) Positive Feststellung der Systemrelevanz bei endgültigen Stilllegungen und deren Folgen
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[13]
In diesem Fall greift dann das unbefristete Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 5 S. 1EnWG, soweit die dort genannten Anforderungen erfüllt sind Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum unbefristeten Stillegungsverbot,(**B 4**).
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ein **vorläufiges** Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (**B 3.**). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]
Deletions:
<<**__Hinweis:__** Im Unterschied zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "**dauerhaft**".<<
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.[12]
((3)) Positive Feststellung der Systemrelevanz bei endgültigen Stilllegungen
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[13]
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]


Revision [73876]

Edited on 2016-11-12 18:32:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Anzeigen haben gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebetreiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden. In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Besonders dann, da diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbetreiber schwieriger wird angemessen auf ungeplante Änderungen am Markt zu reagieren.[9]
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stillzulegende Anlage **systemrelevant** ist.
<<**__Hinweis:__** Im Unterschied zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "**dauerhaft**".<<
Deletions:
Die Anzeigen haben gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebetreiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden.
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbetreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.[9]
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stillzulegende Anlage **systemrelevant** ist. <<**__Hinweis:__** Im Unterschied zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "**dauerhaft**".<<


Revision [73875]

Edited on 2016-11-12 18:20:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Dabei gilt die technische oder rechtliche Unmöglichkeit des Weiterbetriebs der Anlage nur einschränkend, nicht hingegen nachteilig für die Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.[15]
[15] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 11f; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 8.
Deletions:
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.[15]
[15] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 11f.


Revision [73874]

Edited on 2016-11-12 18:09:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]
Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind. Zur Frage der Möglichkeit eines rechtlichen und technischen Weiterbetriebs s.o. [17]
[14] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108.
[15] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 11f.
Deletions:
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]
Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind. Zur Frage der Möglichkeit eines rechtlichen Weiterbetriebs s.o. [17]
[14]
[15]


Revision [73873]

Edited on 2016-11-12 18:02:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]
Deletions:
Für den Fall der vorläufigen Stilllegungen sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers. Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]


Revision [73872]

Edited on 2016-11-12 17:54:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
[10] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 13, 16; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10; BT-Drs. 18/7317, S. 89.
[11] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 16.
[12] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 17.
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 20 ff.; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10 - 13.
[14]
[15]
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]
[21]
[22]
[23]
Deletions:
[10] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 13; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10; BT-Drs. 18/7317, S. 89.
[11]
[12]


Revision [73871]

Edited on 2016-11-12 17:47:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[13]
Deletions:
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[13]


Revision [73870]

Edited on 2016-11-12 17:44:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
[10] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 13; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10; BT-Drs. 18/7317, S. 89.
[11]
[12]
Deletions:
[10] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 13; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10.


Revision [73869]

Edited on 2016-11-12 17:37:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Somit ist der Begriff der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist. [11]
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.[12]
Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[13]
Für den Fall der vorläufigen Stilllegungen sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers. Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.[14]
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.[15]
Auch sieht § 8 Abs. 3 NetzResV eine Ausnahme vom befristeten Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vor. Diese greift dann, wenn die Anzeige **vier Wochen** vor dem geahnten Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt und es sich um folgende Anlagen handelt:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stillgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dass Anlagen, welche vorläufig stillgelegt werden sollen, entsprechend der Begriffsbestimmung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage wiederhergestellt werden kann. Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen und die BNetzA hat die Ausweisung als systemrelevant genehmigt.[16]
Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind. Zur Frage der Möglichkeit eines rechtlichen Weiterbetriebs s.o. [17]
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}. Unter angemessen versteht das EnWG "marktangemessene".[18]
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ergibt sich aus {{du przepis="§ 13c EnWG"}} ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser begründet sich mit dem Grundsatz des Kostenersatzes, dass Reservekraftwerke, deren Stilllegung, aufgrund ihrer Systemrelevanz, ausgeschlossen ist, durch die Vergütung für die Vorhaltung und den Einsatz dieser, wirtschaftlich genauso gestellt werden, als jene nicht systemrelevanten Kraftwerke.[19]
Hierbei werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:
Hinsichtlich dieser stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert {{du przepis="§ 13c Abs. 2 EnWG"}}, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demnach kommt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.[20]
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsätze bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird.[21]
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall zusätzlich sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabel Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. [22]
Zudem sind in Abweichung vom **Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten** nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese zu erstatten. Diese kann der Anlagenbetreiber allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile ohne Stilllegungsverbot anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage Würde in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer notgedrungen Kapitalbindung einher. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden. Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.[23]
Deletions:
Somit ist der Begriff der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.
Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.
Für den Fall der vorläufigen Stilllegungen sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers.
Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.
((3)) Negative Feststellung der Systemrelevanz
Kommt der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hingegen zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage nicht systemrelevant ist, kann diese auch ohne Ablauf der Frist vorläufig oder endgültig stillgelegt werden.
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat. Auch sieht § 8 Abs. 3 NetzResV eine Ausnahme vom befristeten Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vor. Diese greift dann, wenn die Anzeige **vier Wochen** vor dem geahnten Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt und es sich um folgende Anlagen handelt:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stillgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dass Anlagen, welche vorläufig stillgelegt werden sollen, entsprechend der Begriffsbestimmung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage wiederhergestellt werden kann. Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen und die BNetzA hat die Ausweisung als systemrelevant genehmigt.
Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind. Zur Frage der Möglichkeit eines rechtklichen Weiterbetriebs s.o. bei den Ausführungen zur endgültigen Stilllegung.
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen.
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}. Unter angemessen versteht das EnWG "marktangemessene".
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ergibt sich aus {{du przepis="§ 13c EnWG"}} ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser begründet sich mit dem Grundsatz des Kostenersatzes, dass Reservekraftwerke, deren Stilllegung, aufgrund ihrer Systemrelevanz, ausgeschlossen ist, durch die Vergütung für die Vorhaltung und den Einsatz dieser, wirtschaftlich genauso gestellt werden, als jene nicht systemrelevanten Kraftwerke. Hierbei werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:
Hinsichtlich dieser stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert {{du przepis="§ 13c Abs. 2 EnWG"}}, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demnach kommt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsätze bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird.
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall zusätzlich sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabel Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können.
Zudem sind in Abweichung vom **Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten** nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese zu erstatten. Diese kann der Anlagenbetreiber allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile ohne Stilllegungsverbot anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage Würde in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer notgedrungen Kapitalbindung einher. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden.
Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.


Revision [73868]

Edited on 2016-11-12 17:29:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Quellen:**
[1] Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 107.
[2] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 1.
[3] Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 4.
[4] Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 21; König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 8.
[5] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 5; König, Engpassmanagement in der deutschen und europäischen Elektrizitätsversorgung 2013, S. 446 ff; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 5, 8.
[6] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 6; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 6.
[7] Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 107; Fietze, Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb „systemrelevanter Anlagen“, EwerK 06/ 2014, S. 352.
[8] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 8; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 8.
[9] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 9.
[10] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 13; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10.


Revision [73867]

Edited on 2016-11-12 17:27:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}} für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültige Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.[1]
Genauso wie der frühere **§ 13a EnWG**, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.[2] Vor diesem Hintergrund darf eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nur dann erfolgen, wenn:
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten der vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.[3]
Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}}. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.[4]
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve anzusehen. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahmen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden. Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.[5]
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stillzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.[6]
Im Unterschied zu den früheren Definitionen der vorläufigen und endgültigen Stilllegung wurde durch deren Konkretisierung eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen geschaffen. Hinsichtlich der alten Definitionen gab es viel Kritik. Im Wesentlichen hatte diese die zeitlich ungenaue Beschreibung dieser beiden Begriffe im Auge. Damals normierte § 13a Abs. 1 S. 3 a.F. EnWG für den Begriff der vorläufigen Stilllegung, dass dies mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.[7]
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen oder Teilkapazitäten, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Hiervon ist dann nicht auszugehen, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen, bspw. wegen ausgelaufener Betriebsgenehmigung nicht mehr weiterbetrieben werden kann. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} in Frage kommt. Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen. Auch bei technischen Anpassungsmaßnahmen, welche lediglich die Nennleistung mindern, handelt es sich nicht um eine Stilllegung. [8]
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbetreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.[9]
Diese Prüfung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen. Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminus der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}. Darüber hinaus ergänzt § 2 Abs. 2 NetzResV, dass zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden müssen.[10]
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}} für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültige Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.
Genauso wie der frühere **§ 13a EnWG**, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt. Vor diesem Hintergrund darf eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nur dann erfolgen, wenn:
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.
Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}}. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve anzusehen. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahmen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden. Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stillzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.
Im Unterschied zu den früheren Definitionen der vorläufigen und endgültigen Stilllegung wurde durch deren Konkretisierung eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen geschaffen. Hinsichtlich der alten Definitionen gab es viel Kritik. Im Wesentlichen hatte diese die zeitlich ungenaue Beschreibung dieser beiden Begriffe im Auge. Damals normierte § 13a Abs. 1 S. 3 a.F. EnWG für den Begriff der vorläufigen Stilllegung, dass dies mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen oder Teilkapazitäten, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} in Frage kommt. Ein solches kommt dann nicht in Betracht, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterbetrieben werden kann.
Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen. Auch bei technischen Anpassungsmaßnahmen, welche lediglich die Nennleistung mindern, handelt es sich nicht um eine Stilllegung.
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbetreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.
Diese Prüfung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen.
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminus der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}. Darüber hinaus ergänzt § 2 Abs. 2 NetzResV, dass zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden müssen.


Revision [73862]

Edited on 2016-11-11 11:38:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}. Unter angemessen versteht das EnWG "marktangemessene".
- die Betriebsbereitschaftsauslagen (fixe Komponente)
- die Erzeugungsauslagen, § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG (variabel Bestandteil) und
- den anteiligen Wertverbrauch (variabel Bestandteil)
Als Betriebsbereitschaftsauslagen werden gem. § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sämtliche Kosten, die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen anfallen, angesehen, bspw. fixe Kapazitätskosten
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall zusätzlich sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabel Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können.
Zudem sind in Abweichung vom **Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten** nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese zu erstatten. Diese kann der Anlagenbetreiber allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile ohne Stilllegungsverbot anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage Würde in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer notgedrungen Kapitalbindung einher. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden.
Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.
Deletions:
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.
- die Betriebsbereitschaftsauslagen
- die Erzeugungsauslagen, § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG und
- den anteiligen Werteverbrauch
Als Betriebsbereitschaftsauslagen werden gem. § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sämtliche Kosten, die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen anfallen, angesehen, bspw. Fixe Kapazitätskosten
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet such der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall sog. Erhaltungsauslagen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. Auch sind nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG **Opportunitöätskosten** zu erstatten.


Revision [73861]

Edited on 2016-11-11 11:01:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ergibt sich aus {{du przepis="§ 13c EnWG"}} ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser begründet sich mit dem Grundsatz des Kostenersatzes, dass Reservekraftwerke, deren Stilllegung, aufgrund ihrer Systemrelevanz, ausgeschlossen ist, durch die Vergütung für die Vorhaltung und den Einsatz dieser, wirtschaftlich genauso gestellt werden, als jene nicht systemrelevanten Kraftwerke. Hierbei werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:
1) Befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13c Abs. 1, 2 EnWG i.V. m. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} i.V.m. § 6 NetzResV **oder**
Als Betriebsbereitschaftsauslagen werden gem. § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sämtliche Kosten, die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen anfallen, angesehen, bspw. Fixe Kapazitätskosten
Zudem sind nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsätze bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}} bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird.
Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet such der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} dahingehend, dass in diesem Fall sog. Erhaltungsauslagen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. Auch sind nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG **Opportunitöätskosten** zu erstatten.
Deletions:
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ergibt sich aus {{du przepis="§ 13c EnWG"}} ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Hierbei werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:
1) Befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13c Abs. 1, 2 EnWG i.V. m. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} **oder**
Als Betriebsbereitschaftsauslagen werden gem. § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sämtliche Kosten, die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen anfallen, angesehen.
Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}}, dass dieser basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} sind Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren.


Revision [73704]

Edited on 2016-11-09 19:28:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. **Vermarktungsverbot**) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 EnWG"}}.
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stillzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben **(B.2.)** näher erläutert.
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.
Deletions:
Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. Vermarktungsverbot) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden.
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stillzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben näher erläutert.
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}. Gleiches gilt bei einem befristeten Stilllegungsverbot im Fall von vorläufigen Stilllegungen.


Revision [73703]

Edited on 2016-11-09 19:26:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stillgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dass Anlagen, welche vorläufig stillgelegt werden sollen, entsprechend der Begriffsbestimmung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage wiederhergestellt werden kann. Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen und die BNetzA hat die Ausweisung als systemrelevant genehmigt.
Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind. Zur Frage der Möglichkeit eines rechtklichen Weiterbetriebs s.o. bei den Ausführungen zur endgültigen Stilllegung.
Deletions:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stillgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dass Anlagen, welche vorläufig stillgelegt werden sollen entsprechend der Begriffsbestimmung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage wiederhergestellt werden kann.
Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzukommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.
Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind.


Revision [73702]

Edited on 2016-11-09 19:19:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.
>>Link zur [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/KWSAL_node.html Übersicht der Kraftwerksstilllegungsanzeigen bei der BNetzA]] >>
Deletions:
>>Link zur [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/KWSAL_node.html Übersicht der Kraftwerksstilllegungsanzeigen bei der BNetzA]] >>
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.


Revision [73701]

Edited on 2016-11-09 19:18:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
>>Link zur [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/KWSAL_node.html Übersicht der Kraftwerksstilllegungsanzeigen bei der BNetzA]] >>
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stillzulegende Anlage **systemrelevant** ist. <<**__Hinweis:__** Im Unterschied zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "**dauerhaft**".<<
Die Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. Gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutet "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Deletions:
>>Link zur [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/KWSAL_node.html Übersicht der Kraftwerksstilllegungsanzeigen bei der BNetzA]] >>
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stillzulegende Anlage **systemrelevant** ist. Im Gegensatz zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "dauerhaft". Die Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. Gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutet "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.


Revision [73670]

Edited on 2016-11-08 19:20:07 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}} für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültige Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.
Die hierfür zugrundeliegenden Vorgaben des EnWG werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich jetzt im {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
Genauso wie der frühere **§ 13a EnWG**, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt. Vor diesem Hintergrund darf eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nur dann erfolgen, wenn:
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve anzusehen. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahmen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden. Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stillzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.
Im Unterschied zu den früheren Definitionen der vorläufigen und endgültigen Stilllegung wurde durch deren Konkretisierung eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen geschaffen. Hinsichtlich der alten Definitionen gab es viel Kritik. Im Wesentlichen hatte diese die zeitlich ungenaue Beschreibung dieser beiden Begriffe im Auge. Damals normierte § 13a Abs. 1 S. 3 a.F. EnWG für den Begriff der vorläufigen Stilllegung, dass dies mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.
Nach **__§ 13a Abs.1 S. 4 a.F. EnWG__** waren hingegen endgültige Stilllegungen wie folgt definiert: //"Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann."//.
Die Anzeigen haben gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebetreiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden.
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbetreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stillzulegende Anlage **systemrelevant** ist. Im Gegensatz zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "dauerhaft". Die Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. Gem. {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutet "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Diese Prüfung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen.
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminus der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}. Darüber hinaus ergänzt § 2 Abs. 2 NetzResV, dass zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden müssen.
Somit ist der Begriff der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
((3)) Positive Feststellung der Systemrelevanz bei vorläufigen Stilllegungen
Für den Fall der vorläufigen Stilllegungen sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers.
Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. Vermarktungsverbot) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden.
Kommt der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hingegen zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage nicht systemrelevant ist, kann diese auch ohne Ablauf der Frist vorläufig oder endgültig stillgelegt werden.
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat. Auch sieht § 8 Abs. 3 NetzResV eine Ausnahme vom befristeten Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vor. Diese greift dann, wenn die Anzeige **vier Wochen** vor dem geahnten Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt und es sich um folgende Anlagen handelt:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stillgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dass Anlagen, welche vorläufig stillgelegt werden sollen entsprechend der Begriffsbestimmung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage wiederhergestellt werden kann.
Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzukommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.
Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind.
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stillzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben näher erläutert.
Hinsichtlich dieser stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert {{du przepis="§ 13c Abs. 2 EnWG"}}, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demnach kommt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.
Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}}, dass dieser basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} sind Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren.
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}} für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültifge Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.
Die hierfür zugrundeliegenden Vorgaben des EnWG werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlqage findet sich jetzt im {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
Genauso wie der frühere **§ 13a EnWG**, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt. Vor diesem Hintergund darf eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nur dann erfolgen, wenn:
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlaagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden.werden Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stilllzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.
Im Unterschied zu den früheren Definitionen der vorläufigen und endgültigen Stillegung wurde durch deren Konkretisierung eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen geschaffen. Hinsichtlich der alten Definitionen gab es viel Kritik. Im wesentlichen hatte diese die zeitlich ungenaue Beschreibung dieser beiden Begriffe im Auge. Damals normierte § 13a Abs. 1 S. 3 a.F. EnWG für den Begriff der vorläufigen Stillegung, dass dies mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.
Nach **__§ 13a Abs.. 1 S. 4 a.F. EnWG__** waren hingegen endgültige Stilllegungen wie folgt definiert: //"Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann."//.
Die Anzeigen haben gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebtereiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragunsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden.
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbtreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stilllzulegende Anlage **systemrelevant** ist. Im Gegensatz zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch fr endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes dauerhaft.Entsprechend {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutend "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Diese Prüung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen.
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}. Darüber hinaus ergänzt § 2 Abs. 2 NetzResV, dass zur Gewährleistung eines si-cheren Netzbetriebs auch systemrelevante Mehrfachfehler ange-messen beherrscht werden müssen.
Somit ist der Begriffs der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss die Betriebsbereitschaft der stilllzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antagserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrundegelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
((3)) Possitive Feststellung der Systemrelevanz bei vorläufigen Stilllegungen
Für den Fall der vorläufigen Stilllegungen sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuvelässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers.
Für den Zeitrum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. Vermarktungsverbot) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden.
Kommt der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hingegen zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage nicht systemrelevant ist, kann diese auch ohne Ablauf der Frist vorläufig oder endgültig stillgelegt werden.
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültige Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituatiionen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stilllgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat. Auch sieht § 8 Abs. 3 NetzResV eine Ausnahme vom befristeten Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vor. Diese greift dann, wenn die Anzeige **vier Wochen** vor dem geahnten Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt un es sich um folgende Anlagen handelt:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stilllgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dasss anlagen, welche vorläufig stilllgelegt werden sollen entsprechend der Begriffsbestimmung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage wieder hergestellt werden kann.
Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzu kommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.
Die Nennleistung der stilllzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungssgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind.
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stilllzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben näher erläutert.
Hinsichtlich dieser stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert {{du przepis="§ 13c Abs. 2 EnWG"}}, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevanz, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demmnach kommmt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.
Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}},dass dieser basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} sind Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren.


Revision [73669]

Edited on 2016-11-08 14:25:33 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Positive Feststellung der Systemrelevanz bei endgültigen Stilllegungen
((3)) Possitive Feststellung der Systemrelevanz bei vorläufigen Stilllegungen
((3)) Negative Feststellung der Systemrelevanz
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stilllzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben näher erläutert.
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine **angemessene** Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}. Gleiches gilt bei einem befristeten Stilllegungsverbot im Fall von vorläufigen Stilllegungen.
Deletions:
((3)) Feststellung der Systemrelevanz bei endgültigen Stilllegungen
((3)) Systemrelevanz bei vorläufigen Stilllegungen
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stilllzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben näher vorgestellt.
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.


Revision [73668]

Edited on 2016-11-08 14:17:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Somit ist der Begriffs der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
((3)) Feststellung der Systemrelevanz bei endgültigen Stilllegungen
((3)) Systemrelevanz bei vorläufigen Stilllegungen
Deletions:
Somit ist der Begriss der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.


Revision [73666]

Edited on 2016-11-08 14:13:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für den Zeitrum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs 1 EnWG"}} weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 4 EnWG"}} für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. Vermarktungsverbot) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden.


Revision [73665]

Edited on 2016-11-08 13:59:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stilllzulegende Anlage **systemrelevant** ist. Im Gegensatz zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch fr endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes dauerhaft.Entsprechend {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutend "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}. Darüber hinaus ergänzt § 2 Abs. 2 NetzResV, dass zur Gewährleistung eines si-cheren Netzbetriebs auch systemrelevante Mehrfachfehler ange-messen beherrscht werden müssen.
Somit ist der Begriss der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antagserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrundegelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.
Für den Fall der vorläufigen Stilllegungen sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} diese nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuvelässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers.
Deletions:
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stilllzulegende Anlaage **systemrelevant** ist. Im Gegensatz zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch fr endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes dauerhaft.Entsprechend {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutend "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV ergeben. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
Anschließend hat der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.
Auch sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} vorläufige Stilllegungen nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuvelässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, prüft der systemverantwrtliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers.


Revision [73664]

Edited on 2016-11-08 13:42:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stilllzulegende Anlaage **systemrelevant** ist. Im Gegensatz zur alten Regelung des **__§ 13a Abs. 2 a.F. EnWG__** hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch fr endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes dauerhaft.Entsprechend {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutend "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Deletions:
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stilllzulegende Anlaage **systemrelevant** ist. Entsprechend {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutend "§unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.


Revision [73663]

Edited on 2016-11-08 13:37:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}} für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültifge Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.
Die hierfür zugrundeliegenden Vorgaben des EnWG werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlqage findet sich jetzt im {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
1) Welche Anforderungen sind gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}} bei einer Stilllegung zu beachten? und
Genauso wie der frühere **§ 13a EnWG**, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt. Vor diesem Hintergund darf eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nur dann erfolgen, wenn:
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden.werden Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stilllzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.
Im Unterschied zu den früheren Definitionen der vorläufigen und endgültigen Stillegung wurde durch deren Konkretisierung eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen geschaffen. Hinsichtlich der alten Definitionen gab es viel Kritik. Im wesentlichen hatte diese die zeitlich ungenaue Beschreibung dieser beiden Begriffe im Auge. Damals normierte § 13a Abs. 1 S. 3 a.F. EnWG für den Begriff der vorläufigen Stillegung, dass dies mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.
Nach **__§ 13a Abs.. 1 S. 4 a.F. EnWG__** waren hingegen endgültige Stilllegungen wie folgt definiert: //"Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann."//.
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}}. Diese Vorgaben werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlqage findet sich jetzt im {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
Genauso wie der frühere **§ 13a EnWG**, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.
1) Welche Anforderungen sind gem. {{du przepis="§ 13b EnWG"}} bei einer Stilllegung zu beachten?
Eine vorläufige oder endgültige Stilllegung darf gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 EnWG"}} nur dann erfolgen, wenn:
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden.werden Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.
Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 2 EnWG"}} um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stilllzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.


Revision [73658]

Edited on 2016-11-07 13:58:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}}. Diese Vorgaben werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlqage findet sich jetzt im {{du przepis="§ 13i Abs. 3 EnWG"}}.
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}}. Diese Vorgaben werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV.


Revision [73657]

Edited on 2016-11-07 13:53:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Genauso wie der frühere **§ 13a EnWG**, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.
Deletions:
Genauso wie der frühere §  13a EnWG, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.


Revision [73656]

Edited on 2016-11-07 13:52:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Genauso wie der frühere §  13a EnWG, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.
Deletions:
Genauso wie der frühere {{du przepis="§ 13a EnWG"}}, trägt {{du przepis="§ 13b EnWG"}} zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.


Revision [73655]

Edited on 2016-11-07 13:45:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}}. Diese Vorgaben werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV.
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden.werden Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültige Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituatiionen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stilllgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat. Auch sieht § 8 Abs. 3 NetzResV eine Ausnahme vom befristeten Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vor. Diese greift dann, wenn die Anzeige **vier Wochen** vor dem geahnten Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt un es sich um folgende Anlagen handelt:
- Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden
- Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Eigenversorgung erzeugen sowie
- Anlagen, die ausschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Zwecke erzeugen
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen.
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}}. Diese Vorgaben werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV.
Als vorläufige Stilllegung sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 3 S. 1 EnWG"}} jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 S. 3 EnWG"}} wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} umzusetzen, bspw. Kaltreserve. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen.
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dieses Stilllegungsverbot dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituatiionen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stilllgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen.


Revision [73654]

Edited on 2016-11-07 13:21:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in {{du przepis="§ 13c EnWG"}}. Diese Vorgaben werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV.
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG und den Regelungen der ReskV und {{du przepis="§ 13c EnWG"}}.


Revision [73647]

Edited on 2016-11-04 15:24:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
- die Erzeugungsauslagen, § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG und
Als Betriebsbereitschaftsauslagen werden gem. § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sämtliche Kosten, die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen anfallen, angesehen.
Hinsichtlich dieser stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13 Abs. 4 S. 1 EnWG"}} vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert {{du przepis="§ 13c Abs. 2 EnWG"}}, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevanz, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 2 S. 2 EnWG"}} der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demmnach kommmt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.
Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}},dass dieser basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird. Nach {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 4 EnWG"}} sind Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren.
Deletions:
- die Erzeugungsauslagen und
Hinsichtlich der Betriebsbereitschaftsauslagen stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind.
Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}},dass dieser basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird.


Revision [73557]

Edited on 2016-11-02 11:11:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hinsichtlich der Betriebsbereitschaftsauslagen stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind.
Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG"}},dass dieser basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird.
Deletions:
Hinsichtlich der Betriebsbereitschaftsauslagen stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 EnWG"}}, dass dieser aufgrund von handelsrechtlichen Restwerten und der Restnutzungsdauer in Jahren zu ermitteln ist. Nach dem 2. Halbs. Ist bei der Berechnung des anteiligen Wertverbrauches für die Anlage oder Anlagenteile als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.


Revision [73556]

Edited on 2016-11-02 10:44:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stilllgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dasss anlagen, welche vorläufig stilllgelegt werden sollen entsprechend der Begriffsbestimmung des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} die Betriebsbereitschaft der Anlage wieder hergestellt werden kann.
Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzu kommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.
Deletions:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stilllgelegt werden sollen. Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzu kommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.


Revision [73555]

Edited on 2016-11-02 10:39:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV ergeben. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
Anschließend hat der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 10 EnWG"}} verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.
Auch sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} vorläufige Stilllegungen nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 9 EnWG"}} für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuvelässigkeit des Stromversorgungssystems. Jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag stellt, prüft der systemverantwrtliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht und deren Ausweisung durch die BNetzA genehmigt, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Ziel dieser Regelung ist eine angemessene Belastung des Anlagenbetreibers.
Deletions:
Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV ergeben. Auch kann die Begründung kann auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie Sofern die Anlage systemrelevant ist genehmigt die BNetzA die Ausweisung einer systemrelevanten Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag nicht innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
Auch sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} vorläufige Stilllegungen nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese für eine Dauer von 24 Monaten. Wird nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag vom Anlagenbetreiber gestellt, so prüft der systemverantwrtliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht verlänget sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate.


Revision [73554]

Edited on 2016-11-02 10:15:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}}
Liegen die Anforderungen dem Grunde nach vor, ergibt sich die **Höhe der Vergütung** aus {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}}. Demnach umfasst diese:
- den anteiligen Werteverbrauch
Hinsichtlich der Betriebsbereitschaftsauslagen stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind. Hinsichtlich des anteiligen Wertverbrauchs bestimmt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 EnWG"}}, dass dieser aufgrund von handelsrechtlichen Restwerten und der Restnutzungsdauer in Jahren zu ermitteln ist. Nach dem 2. Halbs. Ist bei der Berechnung des anteiligen Wertverbrauches für die Anlage oder Anlagenteile als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
Deletions:
1) Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}}
Liegen die Anforderungen dem Grunde nach vor, ergibt sich die **Höhe der Vergütung** aus {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach umfasst diese:
- den den anteiligen Werteverbrauch
Hinsichtlich der Betriebsbereitschaftsauslagen stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind.


Revision [73541]

Edited on 2016-11-01 18:14:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stilllgelegt werden sollen. Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzu kommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.
Deletions:
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die anlagen eine -Nennleistung von 50 MW aufweisen, der Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. und die Anlage durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzu kommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.


Revision [73540]

Edited on 2016-11-01 15:59:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Pflichten des Betreibers beim unbefristeten Stilllegungsverbot
Deletions:
((3)) Pflichten des Betreibers beim endgültigen Stilllegungsverbot


Revision [73539]

Edited on 2016-11-01 15:58:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ein Anspruch gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}} besteht **dem Grunde nach** nur dann, wenn:
1) Anspruchsteller = Betreiber der Anlage
1) Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
1) angezeigte vorläufige Stilllegung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 EnWG"}}
1) Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 1 EnWG"}}
In Rahmen der Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber zur Beibehaltung der Betriebsbereitschaft seiner Anlage kommt der Prüfung des befristeten Stilllegungsverbots besondere Bedeutung zu. Ein solches ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die stillzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant eingestuft hat. Näheres zu diesem Punkt ist oben bei der Prüfung der Systemrelevanz zu finden.
Liegen die Anforderungen dem Grunde nach vor, ergibt sich die **Höhe der Vergütung** aus {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach umfasst diese:
- die Betriebsbereitschaftsauslagen
- die Erzeugungsauslagen und
- den den anteiligen Werteverbrauch
Hinsichtlich der Betriebsbereitschaftsauslagen stellt {{du przepis="§ 13c Abs. 1 S. 3 EnWG"}} klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von {{du przepis="§ 13d Abs. 1 S. 1 EnWG"}} zu dienen bestimmt sind.


Revision [73538]

Edited on 2016-11-01 15:32:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}}.
Deletions:
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}}.


Revision [73537]

Edited on 2016-11-01 15:30:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG und den Regelungen der ReskV und {{du przepis="§ 13c EnWG"}}.
Deletions:
Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in {{du przepis="§ 13b EnWG"}} verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG und den Regelungen der ReskV. Nun ist {{du przepis="§ 13c EnWG"}} maßgeblich.


Revision [73536]

Edited on 2016-11-01 15:28:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) Befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13c Abs. 1, 2 EnWG i.V. m. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} **oder**
Deletions:
1) Befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13c Abs. 1, 2 EnWG i.V. m. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}}
1) **oder**


Revision [73535]

Edited on 2016-11-01 15:27:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach {{du przepis="§ 13b EnWG"}} ergibt sich aus {{du przepis="§ 13c EnWG"}} ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Hierbei werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:
1) Befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13c Abs. 1, 2 EnWG i.V. m. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}}
1) **oder**
1) Unbefristetes Stilllegungsverbot bei endgültiger Stilllegung, {{du przepis="§ 13c Abs. 3 EnWG"}} und {{du przepis="§ 13c Abs. 4 EnWG"}}
((2)) Befristetes Stilllegungsverbot
((2)) Unbefristetes Stilllegungsverbot bei endgültiger Stilllegung
Deletions:
((2)) Anforderungen dem Grunde nach
((2)) Anforderungen dem Umfang nach - Berechnung der Vergütung


Revision [73524]

Edited on 2016-10-30 15:30:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Pflichten des Betreibers beim endgültigen Stilllegungsverbot
Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 11 EnWG"}} seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen.
Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung gem. {{du przepis="§ 13c EnWG"}}.


Revision [73523]

Edited on 2016-10-30 15:18:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist.
Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss die Betriebsbereitschaft der stilllzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine **hinreichende Wahrscheinlichkeit**, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.
Deletions:
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}.


Revision [73522]

Edited on 2016-10-30 14:51:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Diese Prüung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen.
Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}.
Die Nennleistung der stilllzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungssgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind.
Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stilllzulegende Anlage gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben näher vorgestellt.
Deletions:
Diese Prüung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}.
Die Nennleistung der stilllzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungssgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten.


Revision [73521]

Edited on 2016-10-30 14:27:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Kommt der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hingegen zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage nicht systemrelevant ist, kann diese auch ohne Ablauf der Frist vorläufig oder endgültig stillgelegt werden.
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dieses Stilllegungsverbot dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituatiionen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stilllgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.
Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} normiert {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die anlagen eine -Nennleistung von 50 MW aufweisen, der Weiterbetrieb rechtlich und tatsächlich möglich ist. und die Anlage durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} als systemrelevant ausgewiesen wurde. Hinzu kommen muss, dass die BNetzA die Ausweisung genehmigt.
Die Nennleistung der stilllzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungssgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten.
Deletions:
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer Stilllegung vier Fristende. Besonders problematisch ist dieses Stilllegungsverbot dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. Schlechten Marktsituatiionen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stilllgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.


Revision [73507]

Edited on 2016-10-29 18:14:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) kein befristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorliegt
1) kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} vorliegt
Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV ergeben. Auch kann die Begründung kann auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie Sofern die Anlage systemrelevant ist genehmigt die BNetzA die Ausweisung einer systemrelevanten Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag nicht innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt.
Auch sind nach positiver Ausweisung gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} vorläufige Stilllegungen nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese für eine Dauer von 24 Monaten. Wird nach Ablauf dieser Frist ein erneuerter Stilllegungsantrag vom Anlagenbetreiber gestellt, so prüft der systemverantwrtliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht verlänget sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate.
Grundsätzlich sind gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Gleiches gilt bei einer Stilllegung vier Fristende. Besonders problematisch ist dieses Stilllegungsverbot dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. Schlechten Marktsituatiionen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stilllgelegt hätte. Dieses Problem wird von {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 3 EnWG"}} aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} mitgeteilt hat.
Deletions:
1) kein befristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} vorliegt
1) kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} vorliegt
Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV ergeben. Auch kann die Begründung kann auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie Sofern die Anlage systemrelevant ist genehmigt die BNetzA die Ausweisung einer systemrelevanten Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag nicht innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegen.


Revision [73505]

Edited on 2016-10-29 15:38:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) kein befristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 13b Abs. 4 EnWG"}} vorliegt
1) kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 1 EnWG"}} vorliegt
Deletions:
1) kein befristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorliegt
1) kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} vorliegt


Revision [73504]

Edited on 2016-10-29 15:34:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 2 EnWG"}} verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann sich gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 3 EnWG"}} aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV ergeben. Auch kann die Begründung kann auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 5 S. 3 EnWG"}} den Antrag und dessen Begründung als Kopie Sofern die Anlage systemrelevant ist genehmigt die BNetzA die Ausweisung einer systemrelevanten Anlage, {{du przepis="§ 13b Abs 5 S. 4 EnWG"}}. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag nicht innerhalb von **drei Monaten** nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegen.
Deletions:
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Zudem die Begründung kann auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen.
Zudem darf sich die Ausweisung der Systemrelevabnz nur auf die Anlagenkapazität erstrecken und auf den Zeitraum, bis die Gefährdung oder Störung beseitigt wurde. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente kann die Ausweisung als systemrelevant für max. 24 Monaten erfolgen.


Revision [73503]

Edited on 2016-10-29 15:13:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
Diese Prüung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. {{du przepis="§ 13e EnWG"}}.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Zudem die Begründung kann auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach {{du przepis="§ 13f Abs. 1 EnWG"}} beruhen.
Deletions:
Diese Prüung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.


Revision [73502]

Edited on 2016-10-29 15:03:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} unverzüglich zu prüfen, ob die stilllzulegende Anlaage **systemrelevant** ist. Entsprechend {{du przepis="§ 121 BGB"}} bedeutend "§unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Diese Prüung hat anhand der Merkmale des {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 2 EnWG"}} zu erfolgen Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht **unerheblichen** Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminuses der Gefährdung kann der aus {{du przepis="§ 13 Abs. 4 EnWG"}} verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer //[...]"nicht unerheblichen"[...]// Gefährdung.
Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stilllzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Zudem darf sich die Ausweisung der Systemrelevabnz nur auf die Anlagenkapazität erstrecken und auf den Zeitraum, bis die Gefährdung oder Störung beseitigt wurde. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente kann die Ausweisung als systemrelevant für max. 24 Monaten erfolgen.


Revision [73380]

Edited on 2016-10-24 13:59:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Anzeigepflicht
>>Link zur [[http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/KWSAL/KWSAL_node.html Übersicht der Kraftwerksstilllegungsanzeigen bei der BNetzA]] >>
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbtreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.
Deletions:
((2)) Anzeigepflicht
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbtreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.


Revision [73343]

Edited on 2016-10-24 11:04:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Anzeigen haben gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebtereiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragunsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden.
In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Ein erstes Problem bei dieser ergibt sich daraus, dass diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbtreiber schwieriger wird angemessen auf spontane Änderungen am Markt zu reagieren.
Deletions:
Die Anzeige hat gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Mobate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen.


Revision [73341]

Edited on 2016-10-24 10:37:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlaagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.
Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}}. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen oder Teilkapazitäten, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} in Frage kommt. Ein solches kommt dann nicht in Betracht, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterbetrieben werden kann.
Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen. Auch bei technischen Anpassungsmaßnahmen, welche lediglich die Nennleistung mindern, handelt es sich nicht um eine Stilllegung.
Die Anzeige hat gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Mobate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen.
Deletions:
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlaagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Hierbei wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden. Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}}. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} in Frage kommt. Ein solches kommt dann nicht in Betracht, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterbetrieben werden kann.
Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen.


Revision [73340]

Edited on 2016-10-24 10:25:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) der Anlagenbetreiber die Anzeigepflicht gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} erfüllt
1) eine unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}} erfolgt
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlaagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Hierbei wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden. Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}}. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach {{du przepis="§ 13b Abs. 2 EnWG"}} in Frage kommt. Ein solches kommt dann nicht in Betracht, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr weiterbetrieben werden kann.
Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen.
Deletions:
1) der Anlagenbetreiber hat die Anzeigepflicht gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} erfüllt
1) unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. {{du przepis="§ 13b Abs. 2 S. 1 EnWG"}}
Nach {{du przepis="§ 13b Abs. 1 S. 1 EnWG"}} sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die **vorläufige** oder **endgültige** Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Hierbei wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden. Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. {{du przepis="§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB"}} mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber undBNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, {{du przepis="§ 130 Abs. 1 BGB"}}. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach {{du przepis="§ 13a Abs. 1 EnWG"}} weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll.
Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen.


Revision [73337]

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