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BGH, Urteil vom 6.6.2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2019,58
A. Aktenzeichen:
VIII ZR 247/17
B. Fundstelle:
NJW 2019,58
C. Für Vertrag maßgebliche Aussagen:
1. § 5 II 2 StromGVV verpflichtet den Grundversorger dazu, zeitgleich mit der Bekanntgabe von beabsichtigten Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen. Hierbei hat der Grundversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie die Angaben nach § 2 III 1 Nr. 5 und S. 3 StromGVV in übersichtlicher Form anzugeben.
2. Außerdem sollte der Stromgrundversorger bei beabsichtigten Preisänderungen verpflichtet sein, den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen anzugeben sowie einen Hinweis auf die Rechte des Haushaltskunden nach § 5 III StromGVV (Kündigung, Unwirksamkeit der Preiserhöhung bei eingeleitetem Versorgerwechsel) zu erteilen. (Rn.40)
D. Kurzfassung Umsetzung in formulierte Klausel
Bsp: „Ab dem 01.01.2020
E. Benannte Rechtsvorschriften
§ 2 III 1, 3, 5 II 2 StromGVV
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