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Planungsrecht in der Energiewirtschaft
insbesondere Planung von Erzeugungsanlagen und Versorgungsnetzen
(Zulassung von Erzeugungsanlagen und UVP sind nicht Gegenstand dieses Artikels)
A. Einführung
Die Planung von Energieversorgungsnetzen hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Der gestiegene Bedarf an Netzkapazitäten durch die Energiewende sowie Integration des europäischen Energiebinnenmarktes führten dazu, dass die staatliche Verwaltung stärkeren Einfluss auf die Netzplanung erlangt hat und in die Planung viel detaillierter einbezogen wird, als dies vielleicht noch vor 10-15 Jahren der Fall war.
Die aktuell geltende (2018) Rechtslage im Hinblick auf die Planung von Energieversorgungsnetzen wird in diesem Artikel in Grundzügen geschildert.
B. Rechtsquellen, Literatur
Die maßgeblichen Gesetze sind:
- §§ 12a ff. EnWG
- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
- Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
- §§ 43 ff. EnWG
- Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 7 (S. 331 ff.)
- Callies/Dross, JZ 2012, 1002 ff.
- Schmitz/Jornitz, NVwZ 2012, 332 ff.
- Kommentierungen zu §§ 43 ff. EnWG
C. Überblick - Stufen der Planung
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen vorgenommen:
- fachliche Bedarfsplanung (§§ 12a ff. EnWG),
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
1. sdfsdf
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Planung von Energieversorgungsnetzen wurden in diesem Artikel gesammelt.
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Planung von Energieversorgungsnetzen wurden in diesem Artikel gesammelt.
Ausgewählte Problembereiche:
E. Verfahren der fachlichen Bedarfsplanung
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß § 12a EnWG erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß § 12b EnWG erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
1. Szenariorahmen § 12a EnWG
Der Szenariorahmen wird gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 EnWG mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 EnWG angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
Der Szenariorahmen wird gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 EnWG mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 EnWG angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
2. Netzentwicklungsplan
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, § 12c EnWG.
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, § 12c EnWG.
3. Bundesbedarfsplan
Die Regulierungsbehörde hat gem. § 12e Abs. 1 EnWG den Netzentwicklungsplan der Bundesregierung zu übermitteln (alle 4 Jahre). Dies stellt einen Entwurf des Bundesbedarfsplans dar, welches als Gesetz zu beschließen ist.
Die Regulierungsbehörde hat gem. § 12e Abs. 1 EnWG den Netzentwicklungsplan der Bundesregierung zu übermitteln (alle 4 Jahre). Dies stellt einen Entwurf des Bundesbedarfsplans dar, welches als Gesetz zu beschließen ist.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem Bundesbedarfsplangesetz erfolgt.
F. Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung in der Projektplanung
Mit dem Thema der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung gem. §§ 43 ff. EnWG befasst sich folgender Artikel. Dort ist ein entsprechender Prüfungsaufbau zu finden.
(ev. auch Planfeststellung)
Vgl. zu dieser Fragestellung auch folgendes Fallbeispiel zur Anfechtung einer Plangenehmigung.
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