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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Grundlegende Informationen
1. Begriff
2. Bedeutung für den Energi...
3. Rechtsnatur und Rechtsqu...
4. Vertragsverhältnisse
a. Netznutzungsvertrag gem....
b. Lieferantenrahmenvertrag...
c. Bilanzkreisvertrag gem. ...
B. Anspruch auf Netzzugang ...
1. Voraussetzungen des Ansp...
a. Berechtigter
b. Verpflichteter
c. Einbeziehung in ein Bila...
d. Keine Verweigerungsgründe
2. Anspruchsinhalt
a. Gegenstand: Vertrag über...
b. Zugangsbedingungen
C. Fallbeispiel
1. Begriff
2. Bedeutung für den Energi...
3. Rechtsnatur und Rechtsqu...
4. Vertragsverhältnisse
a. Netznutzungsvertrag gem....
b. Lieferantenrahmenvertrag...
c. Bilanzkreisvertrag gem. ...
B. Anspruch auf Netzzugang ...
1. Voraussetzungen des Ansp...
a. Berechtigter
b. Verpflichteter
c. Einbeziehung in ein Bila...
d. Keine Verweigerungsgründe
2. Anspruchsinhalt
a. Gegenstand: Vertrag über...
b. Zugangsbedingungen
C. Fallbeispiel
Netzzugang
Rechtsfragen des Zugangs zu Energieversorgungsnetzen
Für einen funktionsfähigen Energiemarkt ist ein freier Zugang aller Marktteilnehmer zu Energieversorgungsnetzen eine grundlegende Voraussetzung. Den europäischen Richtlinien [Vgl. aktuell die RL 2009/72/EG und 2009/73/EG] folgend hat auch der deutsche Gesetzgeber diesen Zugang im EnWG geregelt.
Im Folgenden wird die Zugangsproblematik überwiegend am Beispiel des Stromnetzes dargestellt. Bis auf einige, technisch bedingte Unterschiede treffen diese Ausführungen auch für den Zugang zu Gasnetzen zu. Im Zentrum der gesetzlichen Regelung des Netzzugangs steht dabei der Anspruch auf Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen, der gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch wird nachstehend - nach einigen grundlegenden Informationen (A.) - im Detail dargestellt (B.).
A. Grundlegende Informationen
1. Begriff
Der Netzzugang im Energierecht, der in § 20 EnWG geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Er bezieht sich auf das (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Recht zur Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Der Netzzugang im Energierecht, der in § 20 EnWG geregelt wurde, ist als Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Versorgungsnetzes zum Transport von Energie (Strom oder Gas) zu verstehen. Er bezieht sich auf das (in erster Linie in wirtschaftlichen Dimensionen zu verstehende) Recht zur Belieferung einer Entnahmestelle nach vorheriger Einspeisung an einem anderem Netzpunkt. Die Netznutzung umfasst deshalb die Energieeinspeisung an bestimmten Einspeisepunkten des Netzes und die gleichzeitige Entnahme der eingespeisten Energie an - zum Beispiel auch räumlich davon entfernt liegenden - Entnahmepunkten.
Dabei ist der Netzanschluss von der Frage der (physischen, im Augenblick der Anbindung relevanten) Netzanbindung (Netzanschluss) zu unterscheiden [vgl. dazu die Ausführungen zum Netzanschluss]. Während der Netzanschluss lediglich den technischen Anschluss an das Netz darstellt, ohne die Frage der Durchleitung zu berühren, bezieht sich der Netzzugang auf die Möglichkeit, das Netz, an das man angeschlossen ist, zum Energietransport in Anspruch zu nehmen. Daher spricht man beim Netzzugang oft auch von der sog. Netznutzung. Allein der Anschluss an ein Netz reicht insofern nicht aus, um jemanden mit Energie zu beliefern oder sich selbst beliefern zu lassen. Neben Netzanschluss ist dafür auch der Netzzugang erforderlich.
Die Situation, in der neben dem bisherigen Energieversorgungsunternehmen (früher sowohl Lieferant wie Netzbetreiber) und seinem Kunden (Letztverbraucher) ein drittes Rechtssubjekt zum Netz zugelassen werden soll (was der Sinn der Energiemarktliberalisierung war), wird folgerichtig auch "Drittzugang" genannt (engl. third party access, TPA).
2. Bedeutung für den Energiemarkt
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht, auch wenn dies nicht so deutlich in § 1 EnWG erwähnt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Die Sicherstellung eines funktionsfähigen und chancengleichen Wettbewerbs ist seit der Liberalisierung der Energiemärkte eines der obersten Ziele im Energierecht, auch wenn dies nicht so deutlich in § 1 EnWG erwähnt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue Marktteilnehmer eine reale Möglichkeit des Marktzutritts haben. Notwendig sind dabei nicht nur Regelungen, die den Wettbewerb schützen, sondern auch aktiv fördern.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Netzzugang sind notwendig, weil die Netzbetreiber natürliche Monopole in Bezug auf den Transport von Energie (Strom oder Gas) darstellen. Derjenige, der Energie verkaufen will, benötigt zwingend das vorhandene Netz und den Zugang zu diesem, weil der Parallelbau eigener Leitungen stets höhere Kosten verursachen würde, als die gemeinsame Nutzung der Leitung eines Monopolisten. Dabei ist zu bedenken, dass eine Konfliktsituation insbesondere dann entstehen kann, wenn der Netzbetreiber oder zumindest ein mit ihm verbundenes Unternehmen ebenfalls am Markt für Energielieferungen auftritt. Die Zugangsregulierung soll in diesem Fall verhindern, dass Netzbetreiber ihre Netze den Wettbewerbern nicht freiwillig zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung durch überzogene Zugangsbedingungen erschweren.
Aus diesen Gründen ist die Regulierung des Netzzugangs eine zwingende Bedingung, wenn für Energielieferungen ein Markt existieren soll.
3. Rechtsnatur und Rechtsquellen
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes realisiert. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 1 EnWG, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den § 20 ff. EnWG geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
Zivilrechtlich betrachtet wird der Netzzugang im Energierecht über einen Anspruch des Marktteilnehmers gegen den Netzbetreiber auf entsprechende Mitbenutzung des Versorgungsnetzes realisiert. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 1 EnWG, wobei die gesamte Zugangsproblematik in den § 20 ff. EnWG geregelt ist. Die §§ 20 bis 24 EnWG enthalten Regelungen zu allgemeinen Fragen des Netzzugangs (einschließlich der Netzentgelte) und beziehen sich sowohl auf Strom- als auch auf Gasnetze. Daneben stellen die §§ 25 bis 28a EnWG Sonderregeln für den Zugang zu Gasnetzen dar. Ferner sehen die neu hinzugefügten §§ 21b - 21i EnWG die Möglichkeit vor, eine weitere (neben dem Netzbetrieb) Dienstleistung unabhängig vom Netzbetreiber zu erbringen - den Messstellenbetrieb.
In § 21 EnWG werden auch die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang geregelt. Daraus folgt, dass der Netzzugang nur zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und Entgelten erfolgen soll. Die Thematik der Netzentgelte ist Gegenstand eines separaten Artikels.
§§ 24, 25 S. 4, 27 S. 5 und 28 Abs. 4 EnWG enthalten Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen, welche die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG ergänzen sollen. Dazu gehören u. a. die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Im Falle von Kapazitätsengpässen ist allerdings auch die Anschlussverordnung für Kraftwerke (insbesondere § 7 KraftNAV) sowie die Sonderregeln des EEG, insb. in § 11 EEG, zu beachten.
4. Vertragsverhältnisse
Die Vertragsverhältnisse in Bezug auf den Netzzugang im Strombereich stellen sich wie folgt dar:
Die Vertragsverhältnisse in Bezug auf den Netzzugang im Strombereich stellen sich wie folgt dar:
a. Netznutzungsvertrag gem. § 20 Abs. 1a S. 1 EnWG
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz § 20 Abs. 1a S. 3 EnWG. Der Anspruch auf Abschluss des Netznutzungsvertragesist in § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV vorgesehen. Zu beachten ist dabei der in § 24 Abs. 2 StromNZV vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Netznutzungsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber. Er gewährt das Recht auf Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz § 20 Abs. 1a S. 3 EnWG. Der Anspruch auf Abschluss des Netznutzungsvertragesist in § 24 Abs. 1 S. 1 StromNZV vorgesehen. Zu beachten ist dabei der in § 24 Abs. 2 StromNZV vorgegebene Mindestinhalt des Netznutzungsvertrages.
Der Letztverbraucher benötigt nicht unbedingt einen Netznutzungsvertrag, damit er mit Energie beliefert werden kann. Der Letztverbraucher kann direkt mit einem Erzeuger oder einem Händler einen Vertrag über die Energiebelieferung abschließen. Dabei wird vereinbart, dass der Lieferant (Erzeuger/Händler) wiederum mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag über den Transport des Stroms abschließen muss. In diesem Fall heißt der Netznutzungsvertrag Lieferantenrahmenvertrag, § 20 Abs. 1a S. 2 EnWG, s. u.
b. Lieferantenrahmenvertrag gem. § 20 Abs. 1a S. 2 EnWG
Der Lieferantenrahmenvertrag ist eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Zwischenhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.
Der Lieferantenrahmenvertrag ist eine Sonderform des Netznutzungsvertrages zwischen einem Lieferanten und dem Netzbetreiber. Eine Besonderheit ist dabei auch, dass sich der Lieferantenrahmenvertrag nicht auf bestimme Energieentnahmestellen (insb. Endkunden) beziehen muss, wie es bei einem "normalen" Netznutzungsvertrag der Fall ist. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass ein Lieferant nicht in allen Fällen einen Endkunden direkt beliefert und somit die genaue Entnahmestelle kennt, sondern beispielsweise auch Zwischenhändler, die ihrerseits den Strom an Endkunden liefern.
Auch in Bezug auf den Lieferantenrahmenvertrag besteht ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages. Dieser ergibt sich aus § 25 Abs. 1 StromNZV. Ebenso ist für diesen Vertrag ein Mindestinhalt vorgegeben, § 25 Abs. 2 StromNZV.
c. Bilanzkreisvertrag gem. § 26 Abs. 1 StromNZV
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In § 20 Abs. 1a EnWG wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. § 3 Abs. 2 StromNZV ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Der Bilanzkreisvertrag hängt mittelbar mit dem Anspruch auf Netzzugang zusammen. In § 20 Abs. 1a EnWG wird er als Voraussetzung des Netzzugangs gefordert. Er wird zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber zur Führung, Abwicklung und Abrechnung der Bilanzkreise geschlossen. Hier werden die entsprechenden Mengen und Preise der übertragenen Energien buchhalterisch abgeglichen, um einen entsprechenden Ausgleich zwischen eingespeister und entnommener Energie zu gewährleisten. Gem. § 3 Abs. 2 StromNZV ist ein Bilanzkreisvertrag Voraussetzung für den Abschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages sowie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Netzzugang.
Mehr zum Thema Bilanzkreis und Bilanzkreisvertrag im Lexikon des Energierechts.
Zusammenfassend schildert folgende Übersicht die Vertragsverhältnisse:
Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Beim Prüfungsaufbau des Anspruchs auf Netzzugang ist zwischen dem Anspruchsgrund und seinem Inhalt zu unterscheiden. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn Voraussetzungen des § 20 EnWG erfüllt sind. Das "Wie" des Anspruchs, also was konkret der Anspruch aus § 20 EnWG dem Marktteilnehmer konkret bietet, ist die zweite Frage, die Frage des Anspruchsinhalts.
a. Berechtigter
Anspruchsberechtigt gem. § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. § 3 Nr. 28 EnWG). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann dabei allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. § 3 Nr. 25 EnWG oder ein Lieferant i. S. d. § 2 Nr. 5 StromNZV haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern insbesondere auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert (Energielieferant).
Anspruchsberechtigt gem. § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG ist gemäß dem Wortlaut der Vorschrift jedermann, also jede natürliche oder juristische Person (vgl. § 3 Nr. 28 EnWG). Ein rechtliches Interesse am Netzzugang kann dabei allerdings entweder ein Letztverbraucher i. S. d. § 3 Nr. 25 EnWG oder ein Lieferant i. S. d. § 2 Nr. 5 StromNZV haben. Der Anspruch auf Netzzugang steht damit nicht nur demjenigen zu, der sich mit Energie beliefern lässt, sondern insbesondere auch demjenigen, der andere mit Energie beliefert (Energielieferant).
b. Verpflichteter
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Dies gilt gleichermaßen für Betreiber aller Arten (Strom, Gas) und Netzstufen (Hoch-, Mittel-, Niederspannung usw.) gem. § 3 Nr. 4 EnWG.
Die Verpflichtung, Zugang zu einem Energieversorgungsnetz zu gewähren, trifft alle Betreiber von Energieversorgungsnetzen. Dies gilt gleichermaßen für Betreiber aller Arten (Strom, Gas) und Netzstufen (Hoch-, Mittel-, Niederspannung usw.) gem. § 3 Nr. 4 EnWG.
c. Einbeziehung in ein Bilanzkreissystem
Der Anspruchsberechtigte muss gem. § 20 Abs. 1a S. 5 EnWG, § 3 Abs. 2 StromNZV und § 26 StromNZV in einen Bilanzkreis einbezogen sein, der Teil eines Bilanzkreissystems ist. Dies soll sicherstellen, dass der Netzzugang die Bilanzierung des Netzes nicht beeinträchtigt.
Der Anspruchsberechtigte muss gem. § 20 Abs. 1a S. 5 EnWG, § 3 Abs. 2 StromNZV und § 26 StromNZV in einen Bilanzkreis einbezogen sein, der Teil eines Bilanzkreissystems ist. Dies soll sicherstellen, dass der Netzzugang die Bilanzierung des Netzes nicht beeinträchtigt.
d. Keine Verweigerungsgründe
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. § 20 Abs. 2 EnWG vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie einem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Der Zugang zum Energieversorgungsnetz kann verweigert werden, sofern hierfür Gründe gem. § 20 Abs. 2 EnWG vorliegen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Gewährung des Zugangs aus betriebsbedingten Gründen, wie einem Kapazitätsmangel, oder aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Kapazitätsmangel
Bei einem Kapazitätsmangel besitzt das Netz nicht genügend Kapazität. Es ist so zu sagen nicht genug ausgebaut, damit alle interessierten Netznutzer es in Anspruch nehmen können. Wie im Detail Netzkapazitäten durch die Netzbetreiber zu handhaben sind, ist in § 13 EnWG sowie in § 15 StromNZV geregelt. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch einige Sonderregeln der §§ 11 EEG und 7 KraftNAV zu beachten, die einigen Arten von Erzeugungsanlagen Vorrang gewähren.
Das sog. Engpassmanagement stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Die Bewirtschaftung der Kapazität von grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen stellt dabei einen besonderen, allgemein als problematisch bekannten, Bereich dar. Diesbezüglich wird bereits seit Jahren eine marktorientierte Zuteilung der Kapazitäten über Auktionen praktiziert.
- Sonstige Gründe der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit sind in der Praxis beispielsweise:
Bestehende gültige Lieferverträge
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit darstellen und zur Verweigerung des Netzzugangs berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will. In diesem Fall kann der Netzbetreiber ihm Netzzugang verwehren, sogar wenn zwischen einer eigenen bzw. mit ihm verbundenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein gültiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (pacta sunt servanda) zu begründen.
Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist insbesondere im Falle der Insovenz zu bejahen oder wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.
2. Anspruchsinhalt
Beim Vorliegen der oben behandelten Voraussetzungen des § 20 EnWG kann der Anspruchsberechtigte vom Netzbetreiber verlangen, dass dieser ihm Zugang zum Netz gewährt. Was dies genau bedeutet, insbesondere wie der Netzzugang im Einzelnen erfolgt, wird nachstehend erläutert.
Beim Vorliegen der oben behandelten Voraussetzungen des § 20 EnWG kann der Anspruchsberechtigte vom Netzbetreiber verlangen, dass dieser ihm Zugang zum Netz gewährt. Was dies genau bedeutet, insbesondere wie der Netzzugang im Einzelnen erfolgt, wird nachstehend erläutert.
a. Gegenstand: Vertrag über Transportdienst
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch den Transport einschließlich eventueller Messdienste beim Kunden. Der Transportdienst muss dabei entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält. Die Höhe der Entgelte ist gesetzlich geregelt und Gegenstand eines separaten Artikels.
Der eigentliche Anspruchsgegenstand ist der Transportdienst in Bezug auf die zu transportierende Energie. Diesen kann der Anspruchsteller in jedem Falle verlangen. Dabei kann er entweder nur den Transport selbst oder auch den Transport einschließlich eventueller Messdienste beim Kunden. Der Transportdienst muss dabei entsprechend vergütet werden, so dass der Anspruchsteller nicht verlangen kann, dass er besondere Konditionen oder kostenfreien Transport erhält. Die Höhe der Entgelte ist gesetzlich geregelt und Gegenstand eines separaten Artikels.
Dabei stellt sich die Frage, ob der Anspruch direkt auf die faktische Handlung des Netzbetreibers oder lediglich auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages (Kontrahierungszwang) gerichtet ist. In dieser Hinsicht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Einerseits wird vorgebracht, dass § 20 Abs. 1 EnWG ein gesetzliches Schuldverhältnis zur Folge hat, das im Hinblick auf die Entwicklung des EnWG an die Stelle des früher geltenden, verhandelten Netzzugangs getreten ist [Theobald/Zenke/Dessau, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 15, Rn. 92, m. w. N.].
Dass der Netzzugang gemäß gegenwärtiger Rechtslage eine stärkere Position des Anspruchstellers zum Ziel hat, als dies früher der Fall war, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte sich ein Energiemarkt nicht wie beabsichtigt entwickeln. Inwiefern daraus aber ein gesetzliches Schuldverhältnis resultiert, ist fraglich. Aus den gesetzlichen Regelungen folgt nicht automatisch, zwischen welchen Parteien dieses Schuldverhältnis entstehen soll. Der Inhalt des Schuldverhältnisses wird ebenfalls - zumindest zum kleinen Teil - den Parteien überlassen.
Für die Lösung, dass der Netzzugangsanspruch sich auf Abschluss eines Vertrages richtet, spricht auch, dass die Netzzugangsverordnungen diese Verträge ausdrücklich fordern - vgl. z. B. § 24 Abs. 1 StromNZV (für den Netznutzungsvertrag) oder § 25 Abs. 1 StromNZV (für den Lieferantenrahmenvertrag). Und bei Ausgestaltung der Verträge über Netzzugang ist der Anspruchsteller nicht der Willkür des Netzbetreibers ausgesetzt - der Gesetzgeber gibt die entscheidenden Inhalte der Verträge vor und die Einhaltung dieser Regeln unterliegt der Kontrolle der Regulierungsbehörde gem. § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG [Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 3, Rn. 60]. Insofern überzeugt die Auffassung, dass der ANspruch gem. § 20 Abs. 1 EnWG auf Aubschluss eines Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrages zielt.
b. Zugangsbedingungen
Im Rahmen des Anspruchs auf Netzzugang aus § 20 EnWG kann der Berechtigte auch fordern, dass ihm nicht irgendein Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag angeboten wird, sondern ein solcher, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die vertraglichen Bedingungen des Netzzugangs müssen gem. § 20 Abs. 1 EnWG sowie gem. § 21 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sein. Unter anderem stellt sich hierbei die Frage von angemessenen Netzentgelten, die ein separates Thema darstellen. Einige allgemeine Vorgaben der Netzzugangsregeln macht der Gesetzgeber aber bereits in § 21 I EnWG:
Im Rahmen des Anspruchs auf Netzzugang aus § 20 EnWG kann der Berechtigte auch fordern, dass ihm nicht irgendein Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag angeboten wird, sondern ein solcher, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die vertraglichen Bedingungen des Netzzugangs müssen gem. § 20 Abs. 1 EnWG sowie gem. § 21 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sein. Unter anderem stellt sich hierbei die Frage von angemessenen Netzentgelten, die ein separates Thema darstellen. Einige allgemeine Vorgaben der Netzzugangsregeln macht der Gesetzgeber aber bereits in § 21 I EnWG:
- diskriminierungsfrei
An dieser Stelle gilt der Grundsatz, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere eine Gleichbehandlung von internen und externen Partnern sowie z. B. eine gleiche Behandlung innerhalb von Lastprofilgruppen.
- angemessen
Die Angemessenheit der Zugangsbedingungen liegt vor, sofern der Netzbetreiber den Anspruchsberechtigten nach sachlichen Kriterien gerechtfertigt behandelt § 20 Abs. 1 S. 1 EnWG. Dies beinhaltet insbesondere eine effiziente und zügige Vertragsanbahnung, wie es beispielsweise § 22 StromNZV oder § 23 StromNZV vorschreiben. Ebenfalls dürfen gem. § 20a EnWG und gem. § 14 Abs. 3 StromNZV keine Kosten bei einem Lieferantenwechsel entstehen.
- transparent
In Bezug auf die Transparenz müssen die Netzzugangsbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie die Entgeltkalkulation im Internet veröffentlicht werden. Dies muss unmittelbar nach der Ermittlung der Daten, aber bis spätestens 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr erfolgen. Sind die Entgelte bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Energieversorgungsnetzbetreiber eine Entgelthöhe, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird (§ 20 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG).
C. Fallbeispiel
Ein Beispiel zum Thema Drittzugang zu Energieversorgungsnetzen gem. § 20 Abs. 1 EnWG finden Sie hier.
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CategoryEnergierecht
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