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Netzanschluss
Rechtsfragen des Anschlusses an das Versorgungsnetz
Die Frage des (physischen) Netzanschlusses ist im Hinblick auf die Verbindung der
- Letztverbraucher,
- Erzeugungs- oder Speicheranlagen,
- gleich- oder nachgelagerten Netze
A. Fallbeispiel
A hat ein Grundstück mit 5 ha Wald und einer Waldhütte gekauft. Nach Streit mit seiner Ehefrau möchte er die Familienwohnung verlassen und dauerhaft in der Waldhütte wohnen. Bis auf einen Stromanschluss ist die Hütte durchaus so ausgestattet, dass sie bewohnt werden könnte. Deshalb möchte A vom örtlichen Energieversorger EV verlangen, dass er einen Stromanschluss in der Hütte erhält.
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten Dorf. Das Dorf liegt in einer von EV komplett versorgten Gemeinde. Darin werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.
B. Fragen
1) Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
2) Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
3) Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
4) Welche Bedingungen darf EV stellen?
1. Besteht ein Anspruch auf Anschluss?
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- erst der Vertrag, der abzuschließen ist, stellt Grundlage des Anschlusses dar;
Voraussetzungen des Anspruchs gem. § 18 EnWG sind:
1. Anspruchsteller: Letztverbraucher
2. Anspruchsgegner
- EV-Unternehmen
- betreibt Netz der allgemeinen Versorgung
3. Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG
4. keine Ausnahme des § 18 Abs. 2 EnWG
2. Welche Art von Anschluss?
Gem. § 18 EnWG kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.
Gem. § 18 EnWG kann der Anspruchsteller ausschließlich einen Anschluss an das Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz erwirken.
3. Wann kann der EV verweigern?
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei § 17 EnWG als bei § 18 EnWG. Zur Unzumutbarkeit bei § 18 EnWG vgl. folgenden Artikel.
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei § 17 EnWG als bei § 18 EnWG. Zur Unzumutbarkeit bei § 18 EnWG vgl. folgenden Artikel.
a) Verweigerungsrecht nach § 17 Abs. 2 EnWG:
Betreiber von Energieersorgungsnetzen können einen Netzanschluss verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die
Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist
b) Verweigerungsrecht nach § 18 Abs. 1 EnWG:
Energieversorger haben die Pflicht jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur
Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber
des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Eine Einschränkung erfolgt hier bei Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs. Diese haben den
Verweigerungsanspruch aus § 17 EnWG
Beispiel für Unzumutbarkeit: Extremes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten des Netzbetreibers und durch Netzentgelte und
Baukostenzuschüsse zu erwirtschaftenden Erlösen
4. Was kann der EV verlangen?
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen aufnimmt.
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in seine Anschlussbedingungen aufnimmt.
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