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Netzanschluss
Rechtsfragen des Anschlusses an das Versorgungsnetz
Die Frage des (physischen) Netzanschlusses ist im Hinblick auf die Verbindung der
- Letztverbraucher,
- Erzeugungs- oder Speicheranlagen,
- gleich- oder nachgelagerten Netze
A. Fallbeispiel
A hat ein Grundstück mit 5 ha Wald und einer Waldhütte gekauft. Nach Streit mit seiner Ehefrau möchte er die Familienwohnung verlassen und dauerhaft in der Waldhütte wohnen. Bis auf einen Stromanschluss ist die Hütte durchaus so ausgestattet, dass sie bewohnt werden könnte. Deshalb möchte A vom örtlichen Energieversorger EV verlangen, dass er einen Stromanschluss in der Hütte erhält.
Das öffentliche Stromnetz befindet sich im 4 Kilometer entfernten Dorf. Das Dorf liegt in einer von EV komplett versorgten Gemeinde. Darin werden insgesamt 10 Häuser mit Strom versorgt.
B. Fragen
1) Kann A von EV verlangen, dass er an das Stromnetz mit einer speziell zur Waldhütte zu bauenden Stromleitung angeschlossen wird?
2) Welche Art von Anschluss kann A verlangen?
3) Unter welchen Umständen kann EV den Anschluss verweigern?
4) Welche Bedingungen darf EV stellen?
1. Existiert ein Anspruch auf Anschluss?
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- Anspruch nur im Sinne eines Kontrahierungszwangs = Anspruch auf Abschluss eines Vertrages;
- erst der Vertrag, der abzuschließen ist, stellt Grundlage des Anschlusses dar;
1. Anspruchsteller: Letztverbraucher
2. Anspruchsgegner
- EV-Unternehmen
- betreibt Netz der allgemeinen Versorgung
3. Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, § 18 Abs. 1 S. 2 EnWG
4. keine Ausnahme des § 18 Abs. 2 EnWG
3. Welche Art von Anschluss? - Niederspannung
+ Erläuterung, was Niederspannung ist und ins Verhältnis zur allgemeinen Versorgung setzen
+ Erläuterung, was Niederspannung ist und ins Verhältnis zur allgemeinen Versorgung setzen
4. Wann kann der EV verweigern?
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei § 17 EnWG als bei § 18 EnWG.
Der Energieversorger kann den Anschluss verweigern, wenn ihm dies nicht zugemutet werden kann. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist anders bei § 17 EnWG als bei § 18 EnWG.
5. Was kann der EV verlangen?
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in die Bedingungen aufnimmt.
Alle Bedingungen, die in der NAV vorgesehen sind und die der Versorger darüber hinaus (sofern zulässig) in die Bedingungen aufnimmt.
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