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Regulierung der Netzentgelte
in der Strom- und Gaswirtschaft
Zu Rechtsfragen der Berechnung von Erlösobergrenzen und auf dieser Grundlage der Netznutzungsentgelte vgl. auch separaten Artikel zur Anreizregulierungsverordnung und im Zusammenhang mit dem Begriff Effizienzvorgabe vgl. auch den Artikel über den Effizienzwert.
A. Einleitung
Der Netzzugang als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
Dieses Phänomen schildert auch folgendes Beispiel:
Das Beispiel zeigt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage (zum Beispiel eines Kraftwerks) - sofern er auch über das Netz verfügt, das sein Wettbewerber ebenfalls nutzen muss - in der Lage ist, allein durch die (von tatsächlichen Kosten nicht gerechtfertigte) Erhöhung des Netzentgeltes seinen Wettbewerber der Wettbewerbsvorteile (im Hinblick auf Preise) zu berauben. A verdient dabei in Summe das Gleiche, obwohl er seinen Energiepreis selbst (künstlich) senkt. Es ist somit eine Wettbewerbsverzerrung möglich. An dieser Stelle setzt die Regulierung der Netzentgelte an.
B. Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in den § 21 EnWG und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen StromNEV, GasNEV und ARegV um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten im grenzüberschreitenden Bereich die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
Im EnWG wird der rechtliche Rahmen durch die § 21 EnWG, § 21a EnWG, § 23a EnWG, § 112a EnWG gebildet.
Dabei werden in § 21 I 1 EnWG die allgemeinen Regeln festgelegt. Demnach müssen die Netzentgelte:
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Das Vergleichsverfahren wird durch die Regulierungsbehörde durchgeführt (§ 21 III EnWG).
D. Anreizregulierung
1. Hintergrund
Die Anreizregulierung ist zunächst ein behördliches Instrument der Marktregulierung von Monopolen. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
Die Anreizregulierung ist zunächst ein behördliches Instrument der Marktregulierung von Monopolen. Gründe für die Einführung der ARegV sind unter anderem, dass Netzbetreiber kein Eigeninteresse daran haben, ihre Kosten zu senken, um daraus generierte Gewinne an den Endverbraucher weiter zu geben. Sie soll Anreize schaffen, künftig Kosteneinsparpotenziale zu erkennen und zu nutzen.
2. Grundlage
Der § 21a EnWG setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten (§ 21a III EnWG), wobei § 3 II ARegV eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt (§ 21a II EnWG i. V. m. § 4 I ARegV) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Der § 21a EnWG setzt den Rahmen für die Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten (§ 21a III EnWG), wobei § 3 II ARegV eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt (§ 21a II EnWG i. V. m. § 4 I ARegV) und innerhalb dieser Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen.
Im Rahmen des sog. Effizienzvergleichs wird zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten beziehen kann. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt werden. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetreibern ermöglicht die tatsächlichen Vorgaben einzuhalten.
3. Vergleich mit kostenbasierter Regulierung
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass bei einer Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten Erlösobergrenzen eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Die Unterschiede einer Anreizregulierung zu einer kostenorientierten Regulierung liegen in erster Linie darin, dass bei einer Anreizregulierung die Preise beziehungsweise Erlöse nicht vergangenheitsbezogen auf Basis der Kosten des Unternehmens ermittelt werden, sondern zukunftsorientiert ausgerichtet sind. Je nach Ausgestaltung bleibt dabei ein relativ hoher Grad an Flexibilität erhalten, solange die festgelegten Erlösobergrenzen eingehalten werden. Die Erlösobergrenzen werden für mehrere Jahre festgelegt, so dass regulierte Unternehmen zusätzlich Gewinne bis zur Neufestsetzung der Preis-/Erlösobergrenzen realisieren können. Folglich ergibt sich hier ein gewisser Gestaltungsspielraum für die Netzbetreiber.
Die Unterschiede fasst auch folgende Grafik zusammen:
Die ARegV wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die § 12 ARegV, § 16 ARegV, § 17 ARegV und § 18 ARegV zu beachten. § 12 ARegV regelt den im EnWG vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre (§ 3 II ARegV) gilt.
Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs nach § 12 i.V.m.
Anlage 3 ARegV sind die
- Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und
- Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis – SFA).
Effizienz ist zunächst einmal eine Relation von Input und Output und kann als Maßstab für die Ressourcenwirtschaftlichkeit dienen („Die Dinge, die getan werden, richtig tun.“) – wenn es für ein fixes Ergebnis nur ein kleiner Aufwand benötigt wird. Im Gegensatz dazu kann es auch zur Ineffizienz kommen, welche zur Bedeutung hat, ohne den erwünschten Erfolg, entspricht der Unwirtschaftlichkeit.
Durch § 16 ARegV werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden § 21a II EnWG i.V.m. § 4 I ARegV geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt (§ 4 II ARegV). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto (§ 5 ARegV) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
Die eigentlichen Netznutzungsentgelte bestimmen sich aus § 17 ARegV, der die Umsetzung der Erlösobergrenzen definiert und der zugleich die Anpassung der Netznutzungsentgelte steuert. Eine Anpassung ist grundsätzlich nur erlaubt, wenn durch eine Veränderung der nicht beeinflussbaren Kosten die Nutzungsentgelte eine solche Anpassung nötig haben. Zu einer Anpassung, die eine Senkung der Nutzungsentgelte zu Folge haben, ist der Netzbetreiber jedoch verpflichtet.
In den § 18 ARegV bis § 20 ARegV sind die Qualitätsvorgaben verankert, die zur Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs nötig sind.
Die Berechnung der Erlösobergrenzen für die Netzbetreiber ergibt sich aus der Regulierungsformel nach § 7 ARegV i.V.m. Anlage 1 ARegV.
Als letztes Gesetz, das Regelungen zur Preisentstehung zum Inhalt hat, ist die StromNEV zu nennen, in der die Berechnungsvorgaben verankert sind. Die § 4 StromNEV bis § 11 StromNEV bestimmen welche Kosten grundsätzlich zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte herangezogen werden dürfen. Hier sind vor allem Kosten die das Eigenkapital mindern zu nennen, wie aufwandsgleiche Kostenpositionen § 5 StromNEV, Abschreibungen § 6 StromNEV, EK-Verzinsung § 7 StromNEV, Steuern § 8 StromNEV oder Netzverluste § 10 StromNEV. Diese Kosten sind aus der GuV des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu nehmen und es dürfen nur Kosten verwendet werden, die auch bei vergleichbaren Netzbetreibern entstehen. Die Kosten für die Kalkulation der Netznutzungsentgelte dürfen verschiedene Arten der Kostenaufstellung verwendet werden. In den § 14 StromNEV bis § 16 StromNEV sind dazu Kalkulationen nach Kostenstellen und Kostenträgern definiert.
Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben können die Netzbetreiber die Netznutzungsentgelte bestimmen und für den Netznutzer festlegen.
Durch die Einführung der Anreizregulierung (ARegV) werden mittelfristig die Erlöse von den Kosten entkoppelt. Die Grundlage der Kostenrechnung baut auf den Bestimmungen der 2005 verabschiedeten Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), bzw. Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf. Einfach gesagt gibt die Anreizregulierung vor, welche beeinflussbare Kosten bei der Bildung der Erlösobergrenzen eine Rolle spielen und aus der Stromnetzentgeltverordnung lässt sich ableiten wie diese Kosten generell berechnet werden.
Der zentrale Mechanismus der Anreizregulierung ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde. Die Erlösobergrenze wird gem. § 11 ARegV und ff. wie folgt ermittelt:
- die Grundlage der Berechnung sind die gemäß den Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
- auf der Grundlage dieser Kosten führt die Regulierungsbehörde einen Effizienzvergleich durch, dessen Resultat die Effizienzvorgabe für den Netzbetreiber ist; Details dazu im Artikel über die Effizienzvorgabe;
- dabei wird die allgemeine Geldwertentwicklung (kostensteigernd als Inflation) sowie die allgemeine Produktivität (kostenmindernd als Produktivitätssteigerung) der Branche berücksichtigt;
- darüber hinaus ist der Umfang der Tätigkeit im Rahmen des sog. Erweiterungsfaktors in die Berechnung einzubeziehen;
- in die Berechnung fließt ebenfalls das sog. Qualitätselement mit ein;
- schließlich kommt es zum Ausgleich des Regulierungskontos bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen
Der Energieversorger Stromausfall (S) betreibt ein Stromnetz in der Stadt Wattenhausen und in ihrer Umgebung. Die steigenden Betriebskosten des Netzes belasten immer stärker das Finanzergebnis des Unternehmens, weshalb seine Geschäftsführung eine "Netzentgeltoffensive" eröffnet. Ziel der Maßnahmen bei S ist eine vollständige Abdeckung der Kosten des Netzbetriebes in den Netzentgelten.
Da die Netzentgelte derzeit gemäß den Regeln der sog. Anreizregulierung gebildet werden sollen, sucht die Geschäftsführung von S eine Strategie für die Unternehmensführung, damit die o. g. Ziele erreicht werden können. Deshalb fragt die Geschäftsführung:
1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
siehe Punkt 3. Rechtlicher Rahmen nach ARegV, 4. Rechtlicher Rahmen nach StromNEV und 6. Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation
Vergleiche dazu die Baumstruktur
2) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
Um einen profitablen Netzbetrieb zu erreichen, muss der Netzbetreiber an einer Reduzierung seiner Kosten arbeiten. War es früher möglich die Kosten mit in den Ansatz zu bringen (unter der Voraussetzung der Genehmigung der Kosten durch die Bundesnetzagentur), ist dies durch die Anreizregulierung nicht mehr möglich.
Durch die Vorgabe einer festen Erlösobergrenze ergibt sich die Rendite als Residualgröße aus der Erlösobergrenze abzüglich der Gesamtkosten. Die Gesamtkosten bestehen, wie schon bereits genannt, aus beeinflussbaren (anreizregulierte) und nicht beeinflussbaren Kosten. Deshalb hat das Unternehmen seine Effizienz zu erhöhen um die beeinflussbaren Kosten zu senken und somit eine höhere Rendite zu erzielen. Je schneller dabei das Unternehmen effizient wird, desto schneller und größer ist die Rendite.
Möglichkeiten zur Kostensenkung liegen unteranderem bei der Effizienz der Instandhaltung der Netze. Weiterhin sollten vor allem bürokratische Ineffizienzen (bspw. Verwaltung) abgebaut werden und eine effizientere Betriebsführung vorgenommen werden.
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CategoryEnergierecht
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