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Regulierung der Netzentgelte
in der Strom- und Gaswirtschaft
A. Einleitung
Der Netzzugang als solcher führt zu keinem gewünschten Zustand aus dem Blickwinkel der Liberalisierung der Energiewirtschaft, wenn Netzbetreiber überhöhte Entgelte für die Netznutzung erheben. Da es sich bei Energieversorgungsnetzen um natürliche Monopole handelt, können die Betreiber zur Erzielung einer Monopolrendite durchaus geneigt sein. In solchen Fällen ist der Energiepreis beim Endkunden trotz Wettbewerbs zwischen den Lieferanten überhöht. Darüber hinaus treten Wettbewerbsverzerrungen auf, wenn der Netzbetreiber im gleichen Unternehmen bzw. zumindest im gleichen Konzern vereint ist, wie ein Erzeuger oder Lieferant.
Deshalb ist staatliche Überwachung der Entgelte für Netznutzung wesentlicher Bestandteil der Marktordnung und für Wettbewerb am Energiemarkt und für ökonomische Effizienz des Gesamtsystems unerlässlich.
B. Rechtslage
1. Rechtsquellen
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in § 21 EnWG und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen StromNEV, GasNEV und ARegV um Detailregelungen ergänzt werden.
Die gesetzliche Grundlage der Netzentgeltregulierung ist in § 21 EnWG und ff. enthalten, die in den Ausführungsverordnungen StromNEV, GasNEV und ARegV um Detailregelungen ergänzt werden.
Darüber hinaus sind bei der Festlegung von Netzentgelten - insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich - die europäischen Stromhandelszugangsverordnung Nr. 714/2009 und die Erdgaszugangsverordnung Nr. 715/2009 zu beachten.
2. Rechtlicher Rahmen nach EnWG
Im EnWG wird der rechtliche Rahmen durch die § 21 EnWG, § 21a EnWG, § 23a EnWG, § 112a EnWG gebildet.
Dabei werden durch § 21 I 1 EnWG die Bedingungen festgelegt. Demnach müssen die NetzentgelteIm EnWG wird der rechtliche Rahmen durch die § 21 EnWG, § 21a EnWG, § 23a EnWG, § 112a EnWG gebildet.
- angemessen
- diskriminierungsfrei
- transparent sein.
Das Vergleichsverfahren ist durch die Kontrollen der Regulierungsbehör-den durchzuführen (§ 21 III EnWG) und wird zur Bestimmung der Entgelthöhe herangezogen (§ 21 IV EnWG).
Der § 21a EnWG setzt den Rahmen für die in § 21 EnWG vorgeschriebene Anreizregulierung und legt auch die Regulierungsperiode fest. Diese darf 2 Jahre nicht unter- und 5 Jahre nicht überschreiten (§ 21a III EnWG), wobei § 3 II ARegV eine Periode von 5 Jahren festgeschrieben hat. Anhand des Effizienzvergleichs werden Erlösobergrenzen festgelegt (§ 21a EnWG i.V.m. § 4 I ARegV) und in diesen Grenzen können die Netzbetreiber ihre Netznutzungsentgelte festlegen. In diesem Effizienzvergleich wird zwischen beeinflussbaren und nicht-beeinflussbaren Kosten unterschieden, da sich die Anreizregulierung ausschließlich auf die beeinflussbaren Kosten bezieht. Nur bei den beeinflussbaren Kosten ist es dem Netzbetreiber möglich, selbst an der Effizienz des Unternehmens zu arbeiten. Des Weiteren berücksichtigt die Anreizregulierung auch die Versorgungsqualität, die auf die Erlösobergrenzen Einfluss nehmen, wobei hier Netzausfallquoten, Stabilität, Ausbaustufen und Investitionen des Netzes berücksichtigt wer-den. Gleichwohl darf die Regulierung (Effizienzvorgaben, Erlösobergrenzen) nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen, die es den Netzbetrei-bern die Einhaltung der Vorgaben tatsächlich ermöglicht.
Im § 23a EnWG wird vor allem die Erteilung der Genehmigung der Netznutzungsentgelte geregelt, die durch die Netzbetreiber zu beantragen sind. Weitere Regelungen des § 23a EnWG betreffen den Beantragungszeitpunkt sowie etwaige Verfahrensvorschriften (Eingang, Widerruf, Befristung usw.). Eine Beantragung der Genehmigung entfällt, wenn die Netznutzungsentgelte nach den Vorgaben der Anreizregulierung festgelegt wurden, was mit Einführung der ARegV die Regel ist.
Den Rahmen durch das EnWG schließt der § 112a EnWG, in dem angeordnet wird, dass die Bundesnetzagentur einen Bericht anzufertigen hat, in dem ein Konzept für die Einführung der Anreizregulierung manifestiert wird. In diesem Konzept soll die Durchführung der Anreizregulierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben niedergelegt sein. An diesem Konzept sind die Bundesnetzagentur, die Bundesländer, die Wissenschaft sowie die betroffenen Wirtschaftskreise beteiligt.
3. Rechtlicher Rahmen nach ARegV
Die ARegV wurde zum 01.01.2009 eingeführt und bildet die Vorgaben für die anreizregulierten Netznutzungsentgelte. Insbesondere sind dafür die § 12 ARegV, § 16 ARegV, § 17 ARegV und § 18 ARegV zu beachten. § 12 ARegV regelt den im EnWG vorgeschriebenen Effizienzvergleich, der vor der eigentlichen Regulierungsperiode stattfindet und für die gesamten 5 Jahre (§ 3 II ARegV) gilt. Durch § 16 ARegV werden die Effizienzvorgaben in ihrer Entstehung und Einhaltung geregelt. Die Effizienzvorgaben werden durch die Auswertung des Effizienzvergleichs ermittelt und daraus resultieren die Erlösobergrenzen. Die Erlösobergrenzen an sich werden § 21a II EnWG i.V.m. § 4 I ARegV geregelt und werden vorab für jedes Kalenderjahr, innerhalb der Regulierungsperiode einzeln bestimmt (§ 4 II ARegV). Die Einhaltung wird durchweg über das Regulierungskonto (§ 5 ARegV) überwacht und eventuelle Anpassungen an der Erlösobergrenze können vom Regulierungskonto aus jährlich entschieden werden.
5. Grundlegende Mechanismen der Netzentgeltkalkulation
Der zentrale Mechanismus der Anreizregulierung ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde. Die Erlösobergrenze wird gem. § 11 ARegV und ff. wie folgt ermittelt:
Der zentrale Mechanismus der Anreizregulierung ist die Festlegung der Erlösobergrenze durch die Regulierungsbehörde. Die Erlösobergrenze wird gem. § 11 ARegV und ff. wie folgt ermittelt:
- die Grundlage der Berechnung sind die gem. den Netzentgeltverordnungen ermittelten Kosten des Netzbetreibers,
- auf der Grundlage dieser Kosten führt die Regulierungsbehörde einen Effizienzvergleich durch, dessen Resultat die Effizienzvorgabe für den Netzbetreiber ist; Details dazu im Artikel über die Effizienzvorgabe;
- dabei wird die allgemeine Geldwertentwicklung (kostensteigernd als Inflation) sowie die allgemeine Produktivität (kostenmindernd als Produktivitätssteigerung) der Branche berücksichtigt;
- darüber hinaus ist der Umfang der Tätigkeit im Rahmen des sog. Erweiterungsfaktors in die Berechnung einzubeziehen;
- in die Berechnung fließt ebenfalls das sog. Qualitätselement mit ein;
- schließlich wird das sog. Regulierungskonto bei der Festsetzung der Erlösobergrenzen zum Ausgleich gebracht.
C. Fallbeispiel
Der Energieversorger Stromausfall (S) betreibt ein Stromnetz in der Stadt Wattenhausen und in ihrer Umgebung. Die steigenden Betriebskosten des Netzes belasten immer stärker das Finanzergebnis des Unternehmens, weshalb seine Geschäftsführung eine "Netzentgeltoffensive" eröffnet. Ziel der Maßnahmen bei S ist eine vollständige Abdeckung der Kosten des Netzbetriebes in den Netzentgelten.
Da die Netzentgelte derzeit gemäß den Regeln der sog. Anreizregulierung gebildet werden sollen, sucht die Geschäftsführung von S eine Strategie für die Unternehmensführung, damit die o. g. Ziele erreicht werden können. Deshalb fragt die Geschäftsführung:
1) Wie nach der aktuellen Rechtslage Entgelte für die Netznutzung festzulegen sind?
2) Welche Strategie dem Versorger zu empfehlen ist, wenn der Netzbetrieb profitabel erfolgen soll?
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