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Version [86655]

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Der Mieterstromzuschlag im EEG

Sonderform der EEG-Förderung

Entwurf

A. Einleitung

Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, um dies anzureizen hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 24. 7. 2017 im § 21 EEG - Absatz 3 - und § 23b EEG Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch werden im Weiteren genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel.

Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach § 42a EnWG als Exkurs behandelt. Auch finden sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.

B. Anspruch auf Mieterstromzuschlag

Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b EEG. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG richtig bestimmt wurde.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
  • beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
  • der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht und
  • die besonderen Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG sind erfüllt.

a. Kein Ausschluss des Anspruchs

b. Anspruchsberechtigter = Anlagenbetreiber

c. Anspruchsgegner = Netzbetreiber

d. Besondere Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG

2. Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG

C. Fallbeispiel

D. Exkurs: Der Mieterstromvertrag

E. Weiterführende Informationen



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