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Recht auf Wahl des Messstellenbetreibers im MsbG
gem. §§ 5 und 6 MsbG
Der Kunde kann nach Maßgabe der §§ 5 und 6 MsbG den Messstellenbetreiber frei wählen. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
A. Ausübung des Wahlrechts, § 14 MsbG => "Wunsch" des Anschlussnutzers gem. § 5 MsbG
Das Wahlrecht wird gem. § 14 MsbG ausgeübt. Voraussetzung dafür ist:
- Erklärung
- in Textform
- korrekte Angaben i. S. d. Vorschrift
B. Anspruchsberechtigter
Anschlussberechtigter ist grundsätzlich der Anschlussnutzer gem. § 5 Abs. 1 MsbG. Im Verhältnis zum § 6 MsbG könnte auch die Möglichkeit bestehen, den Anschlussnehmer als Anspruchsberechtigten zu deklarieren, dies ist allerdings eher eine Frage einer negativen Voraussetzung (Ausschluss des Anspruchs des Anschlussnehmers) zu betrachten (siehe unten)
C. Gewährleistung des MSB ist gewährleistet
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. § 3 Abs. 2 MsbG gewährleistet.
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf § 6 MsbG berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
§ 3 Abs. 2 MsbGD. Kein Ausschluss des Anspruchs gem. § 6 MsbG
Der Anspruch des Anschlussnutzers ist ausgeschlossen, wenn der Anschlussnehmer ausnahmsweise berechtigt ist, die entsprechenden Verträge zu schließen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
E. Vereinbarung zwischen Kunde und neuem MSB
F. Anspruchsgegner: bisheriger MSB
Es ist denkbar, dass ein Dritter den Wechsel des MSB blockiert (Vermieter?). Dann kann der Anspruch aus § 5 MsbG auch gegen diesen gerichtet werden.
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