Revision history for EnergieRMSBWahlrecht
Additions:
Allerdings ist dies keine Voraussetzung der Geltendmachung eines Anspruchs!
Additions:
((1)) Die Durchführung des MSB ist gewährleistet
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
Deletions:
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
Additions:
((1)) Ausübung des Wahlrechts, {{du norm="§ 14 MsbG"}} => "Wunsch" des Anschlussnutzers gem. {{du norm="§ 5 MsbG"}}
Anschlussberechtigter ist grundsätzlich der Anschlussnutzer gem. {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}. Im Verhältnis zum {{du norm="§ 6 MsbG"}} könnte auch die Möglichkeit bestehen, den Anschlussnehmer als Anspruchsberechtigten zu deklarieren, dies ist allerdings eher eine Frage einer negativen Voraussetzung (Ausschluss des Anspruchs des Anschlussnehmers) zu betrachten (siehe unten)
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.
((1)) Kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Der Anspruch des **Anschlussnutzers** ist ausgeschlossen, wenn der **Anschlussnehmer** ausnahmsweise berechtigt ist, die entsprechenden Verträge zu schließen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
Es ist denkbar, dass ein Dritter den Wechsel des MSB blockiert (Vermieter?). Dann kann der Anspruch aus {{du norm="§ 5 MsbG"}} auch gegen diesen gerichtet werden.
Anschlussberechtigter ist grundsätzlich der Anschlussnutzer gem. {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}. Im Verhältnis zum {{du norm="§ 6 MsbG"}} könnte auch die Möglichkeit bestehen, den Anschlussnehmer als Anspruchsberechtigten zu deklarieren, dies ist allerdings eher eine Frage einer negativen Voraussetzung (Ausschluss des Anspruchs des Anschlussnehmers) zu betrachten (siehe unten)
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.
((1)) Kein Ausschluss des Anspruchs gem. {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Der Anspruch des **Anschlussnutzers** ist ausgeschlossen, wenn der **Anschlussnehmer** ausnahmsweise berechtigt ist, die entsprechenden Verträge zu schließen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
Es ist denkbar, dass ein Dritter den Wechsel des MSB blockiert (Vermieter?). Dann kann der Anspruch aus {{du norm="§ 5 MsbG"}} auch gegen diesen gerichtet werden.
Deletions:
((2)) Anschlussnutzer, {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.
((2)) Anschlussnehmer, {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Aber nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
((1)) Ausübung des Wahlrechts, {{du norm="§ 14 MsbG"}}
Additions:
((1)) Vereinbarung zwischen Kunde und neuem MSB
Additions:
((1)) Gewährleistung des MSB ist gewährleistet
{{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}}
((1)) Ausübung des Wahlrechts, {{du norm="§ 14 MsbG"}}
Das Wahlrecht wird gem. {{du norm="§ 14 MsbG"}} ausgeübt. Voraussetzung dafür ist:
- Erklärung
- in Textform
- korrekte Angaben i. S. d. Vorschrift
((1)) Anspruchsgegner: bisheriger MSB
{{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}}
((1)) Ausübung des Wahlrechts, {{du norm="§ 14 MsbG"}}
Das Wahlrecht wird gem. {{du norm="§ 14 MsbG"}} ausgeübt. Voraussetzung dafür ist:
- Erklärung
- in Textform
- korrekte Angaben i. S. d. Vorschrift
((1)) Anspruchsgegner: bisheriger MSB
Additions:
((1)) Anspruchsberechtigter
((2)) Anschlussnutzer, {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
((2)) Anschlussnehmer, {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Aber nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
((2)) Anschlussnutzer, {{du norm="§ 5 Abs. 1 MsbG"}}
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. {{du norm="§ 3 Abs. 2 MsbG"}} gewährleistet.
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf {{du norm="§ 6 MsbG"}} berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
((2)) Anschlussnehmer, {{du norm="§ 6 MsbG"}}
Aber nur dann, wenn:
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
Deletions:
Additions:
((1))