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Recht auf Wahl des Messstellenbetreibers im MsbG
gem. §§ 5 und 6 MsbG
Der Kunde kann nach Maßgabe der §§ 5 und 6 MsbG den Messstellenbetreiber frei wählen. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Anschlussnutzer, § 5 Abs. 1 MsbG
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. § 3 Abs. 2 MsbG gewährleistet.
Bedingung hier ist, dass der gewählte MSB (d. h. durch einen Dritten) den einwandfreien MSB gem. § 3 Abs. 2 MsbG gewährleistet.
Ferner besteht das Recht für den Anschlussnutzer nicht, wenn sich Anschlussnehmer auf § 6 MsbG berufen kann und auch dieses Recht ausgeübt hat.
- ab 2021
- alle Zähler bereits intelligent
- Bündelangebot i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- gebündelter MSB für alle Nutzer ohne Mehrkosten
B. Gewährleistung des MSB ist gewährleistet
§ 3 Abs. 2 MsbG
C. Ausübung des Wahlrechts, § 14 MsbG
Das Wahlrecht wird gem. § 14 MsbG ausgeübt. Voraussetzung dafür ist:
- Erklärung
- in Textform
- korrekte Angaben i. S. d. Vorschrift
D. Anspruchsgegner: bisheriger MSB
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