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Kommunalrecht in der Energiewirtschaft

Zusammenhang zwischen Kommunalrecht un der Energieversorgung, insbesondere das Kommunalwirtschaftsrecht


A. Quellen
Rechtsgrundlagen / Gesetze - in Thüringen: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Eine allgemeine Zusammenfassung der Rechtsfragen nimmt Wolff, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, auf S. 179 ff. vor.


B. Einleitung
Das Kommunalrecht weist mit der Energiewirtschaft eine Verbindung insbesondere deshalb auf, weil Selbstverwaltungskörperschaften einen Daseinsvorsorgeauftrag in den Kommunen zu erfüllen haben. Die Energiewirtschaft ist allerdings zugleich ein Wirtschaftszweig, in dem auch kommerzielle Geschäftstätigkeit stattfindet. Zwischen Daseinsvorsorge und wirtschaftlicher Betätigung einer Gemeinde spielt sich in der Regel auch das Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit einer Kommune in der Energiewirtschaft.

Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen denkbar - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen auch gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.

Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht.


C. Rechtsfragen
An der Schnittstelle zwischen der Energiewirtschaft und dem Kommunalrecht treten insbesondere Fragen auf, ob und wie Gemeinden Wirtschaftsprojekte im Bereich der Energiewirtschaft kommunalrechtlich und in sonstiger Hinsicht (Europarecht / Wettbewerb / Beihilfe / Auftragsvergabe) durchführen dürfen. Die einzelnen Fragestellungen wurden im folgenden Artikel zusammengefasst.




D. Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung durch eine Kommune


1. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde vor?
(Anwendbarkeit der §§ 71 ff. ThürKO)

a. Außerhalb der Verwaltung

b. Unternehmen gründen, übernehmen, sich an diesen beteiligen
Umfasst auch wesentliche Erweiterungen der Tätigkeit derartiger Unternehmen.

Im Hinblick auf mittelbare Beteiligungen (Beispiel: Tochtergesellschaft einer städtischen GmbH) gilt das Kommunalwirtschaftsrecht in Thüringen entsprechend wegen § 74 Abs. 2 ThürKO.

2. Zulässige Rechtsform
Gem. § 71 Abs. 1 ThürKO sind folgende Rechtsformen zulässig:
    • § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb,
    • § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
    • § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich - in Thüringen gelten keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform für ein kommunales Unternehmen).

Im Detail gelten für die einzelnen Rechtsformen einige weitergehende Voraussetzungen - vgl. §§ 73, 76, 76a ThürKO. Im Hinblick auf private Rechtsformen ist § 73 ThürKO zu beachten, d. h. insbesondere:
    • die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO,
    • angemessener Einfluss über Aufsichtsgremien, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürKO,
    • Haftungsbegrenzung, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ThürKO
    • usw.

3. Schrankentrias des § 71 Abs. 2 ThürKO

a. Öffentlicher Zweck, Nr. 1
Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. In § 2 ThürKO ist die Liste der Aufgaben einer Gemeinde ausdrücklich genannt (u. a. Versorgung mit Energie).
Was nicht zulässig, ist eine rein fiskalische Zielsetzung, also ausschließlich Gewinnerzielung als Zweck des Unternehmens ist unzulässig.

b. Leistungsfähigkeit / Bedarf, Nr. 2
Faktoren, die dabei zu beachten sind:
      • Einwohnerzahl,
      • Finanzkraft
      • Gesamtumfang der wirtschaftlichen Betätigung.

c. Subsidiarität, Nr. 4
In der ThürKO ist die strenge Subsidiarität vorgesehen, d. h. die Kommune darf sich wirtschaftlich nur dann betätigen, wenn sie die Aufgabe besser als ein Privater übernehmen kann. Für die Energieversorgung gilt - wie für andere Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge - die Ausnahme des § 71 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ThürKO.
Zu beachten ist allerdings, dass Dienstleistungen (Beispiel: Energiedienstleistungen) nicht uneingeschränkt mitgeboten werden können (nur dann ,wenn von untergeordneter Bedeutung!).


4. Örtlichkeitsgrundsatz, § 71 Abs. 5 ThürKO
Folgt bereits aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.

Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
    • Genehmigung bzw. Anzeige gem. § 71 Abs. 5 ThürKO,
    • Interessen der anderen beteiligten Gemeinden werden berücksichtigt.
Allgemein muss nicht ausschließlich der Gemeindegrenzen gewirtschaftet werden, es muss irgendein plausibler Anknüpfungspunkt zur örtlichen Gemeinschaft und ihrer Versorgung bestehen.

5. Keine Schädigung von Betrieben der Privatwirtschaft
§ 71 Abs. 3 ThürKO
Die Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht. Geringere Bedeutung für die Gründung bzw. Aufnahme der Tätigkeit durch die Kommune selbst.
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.

6. Keine hoheitliche Aufgabe
(siehe allerdings auch bereits die Frage der Anwendbarkeit)


E. Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel zum kommunalrechtlichen Zusammenhang der Projekte in der Energiewirtschaft finden Sie hier.


F. Ergänzende und weiterführende Informationen
Andere relevante, interessante Sachverhalte in diesem Zusammenhang:
  • wenn ein Stadtwerk Anteile an einer Gesellschaft im Ausland erwirbt, die Fernwärme produziert und verkauft, stellt sich ein Problem des Örtlichkeitsprinzips im Kommunalrecht;
  • im Falle von Konzessionsverträgen handelt es sich um kein vergaberechtliches Problem, sondern in erster Linie um ein wettbewerbs- bzw. kartellrechtliches; neben der Frage, wie ein Vertragspartner für den Konzessionsvertrag einer Gemeinde ermittelt wird, kann sich dieses Thema auch bei der Frage der Leistungsfähigkeit auswirken, falls die Gemeinde einen Konzessionsvertrag mit einer Eigengesellschaft abschließen will, die das Energieversorgungsnetz von dem bisherigen Betreiber gem. § 46 Abs. 2 EnWG entgeltlich übernehmen muss.


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