Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: EnergieRKommunalrecht
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: EnergieRKommunalrecht

Kommunalrecht in der Energiewirtschaft

Zusammenhang zwischen Kommunalrecht und der Energieversorgung, insbesondere das Kommunalwirtschaftsrecht

Das Kommunalrecht spielt in der Energiewirtschaft eine erhebliche Rolle, weil örtliche Energieversorgungsunternehmen häufig zu wirtschaftlichen Unternehmen von Gemeinden gehören. Demzufolge sind Rechtsfragen des Kommunalrechts in der Energiewirtschaft zu berücksichtigen.

A. Quellen


Eine allgemeine Zusammenfassung der Rechtsfragen nimmt Wolff, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, auf S. 179 ff. vor.

2. Literatur - insbesondere Aufsätze
Folgende Artikel helfen dabei, das Thema nachzuvollziehen:
    • NJW 2018, 912, Scholtka / Martin, Die Entwicklung des Energierechts im Jahr 2017
    • EnWZ 2015, 51, Knauff, Zurück zur kommunalen Daseinsvorsorge in der Energieversorgung
    • NZBau 2018, 323 Keller / Hellstern, Öffentliches Interesse und Wettbewerb in der Daseinsvorsorge
    • NVwZ-RR 2015, 307, Wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde


B. Überblick
Dass sich kommunale Gebietskörperschaften wirtschaftlich betätigen, hat lange Tradition. Art. 28 Abs. 2 GG bietet dafür eine wesentliche Voraussetzung. Demnach regeln die Kommunen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst.

1. Daseinsvorsorge
Dabei ist auch der Begriff der „Daseinsvorsorge“ relevant, der zwar in keinem Gesetz eine Legaldefinition findet, aber allgemein anerkannt ist. Der Staatsrechtler Ernst Forsthoff führte den Begriff 1938 in die Rechtswissenschaft ein. Allgemein beschreibt der Begriff die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Lebensgrundlagen durch den Staat und die Kommunen. Die örtliche Energieversorgung, die öffentliche Wasserversorgung und die Abfallbeseitigung sind traditionell Bereiche der Daseinsvorsorge. Hintergrundgedanke für die staatliche oder auch kommunale Bereitstellung dieser Leistungen ist Versorgungssicherheit sowie der gleichberechtigte Zugang zu den Leistungen in einer gewissen Qualität zu preisgünstigen Konditionen. Auch Gerichte haben die Daseinsvorsorge als Kernbereich der gemeindlichen Aufgaben anerkannt und durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt.

2. Rechtsform
Traditionell werden kommunalwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften organisiert. Sie übernehmen dann die Aufgaben der Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und der Entsorgung von Abfällen. Eine gängige und heute noch weit verbreitete Form sind Stadtwerke. Darunter lassen sich mehrere Aufgaben unter einem Dach zusammenfassen, welches unter anderem auch den Vorteil mit sich bringt, dass Gewinne aus einem Bereich mit den Verlusten aus einem anderen Bereich der Daseinsvorsorge ausgeglichen werden können.

3. Konkret: Energiewirtschaft
Das Kommunalrecht weist durch den Daseinsversorgungsauftrag eine Verbindung mit der Energiewirtschaft auf. Da die Energiewirtschaft jedoch ein Wirtschaftszweig ist, welcher auch privatwirtschaftlich handelt, entsteht oft ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kommunalrecht und der Tätigkeit der Kommune in der Energiewirtschaft.
Während zum Beispiel eine zentralisierte Stromerzeugung durch den hohen Finanzbedarf und überregionalen Charakter daran zweifeln ließ, ob Stromerzeugung zur Daseinsvorsorge gehören kann, ist dies in Zeiten der dezentralen Produktion (mit der Energiewende) gänzlich anders geworden. Auch Wärmeversorgung ist naturgemäß eine gemeindliche Aufgabe und auch die Verteilernetze jeglicher Art (Strom, Gas) sind in der lokalen Wirtschaft stark verwurzelt.
Demnach sind viele Bereiche der Energiewirtschaft als Betätigungsfeld für die Kommunalwirtschaft denkbar.

4. Rechtliche Ausgestaltung in Thüringen
Prinzipiell ist eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zulässig - auch im Bereich der Energiewirtschaft. In Thüringen - dieser Teil des Kommunalrechts ist Landesrecht - ist die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Daseinsvorsorge in der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) enthalten. § 2 Absatz 2 ThürKO zeigt die Aufgaben, in welchen Bereichen eine Kommune tätig werden darf, auf. Die darin enthaltenen Aufgaben stellt die Daseinsvorsorge dar und in Thüringen zählt auch die Versorgung mit Energie und Wasser dazu.

In Thüringen sind für die Energieversorgung gerade auch einige Erleichterungen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zu beobachten. Die Gemeinden versuchen gegenwärtig verstärkt die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung diesbezüglich zu nutzen. Ein gewisser Trend zur "Rekommunalisierung" der Daseinsvorsorge ist zu beobachten.

Auch, wenn Gemeinden sich wirtschaftlich betätigen können, müssen sie nicht nur die kommunalrechtlichen Vorgaben beachten, sondern auch europarechtliche Grenzen im Hinblick auf das Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht. Das Vergaberecht zum Beispiel steuert die öffentlichen und wettbewerbsrechtlichen Interessen. Sie greift vor allem, wenn Kommunen oder Gemeinden, also die öffentliche Hand, Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge betrauen will.

5. Spezialthemen

a. Konzessionsverträge
Eine weitere Schnittstelle zwischen Kommunalrecht und Energierecht ist das Thema der Konzessionsverträge, wobei dies ein eher energierechtliches Thema ist. Auch bei diesem Themengebiet greifen verschiedene europarechtliche und kommunalrechtliche bzw. nationale Gesetzgebungen ineinander. Der Begriff der Konzession wird im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im § 105 definiert. Im weitern Verlauf regeln die §§ 148 ff. GWB das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen. Es enthält die gesetzliche Regelung zur Auswahl des Konzessionsnehmers. Dabei handelt es sich um das Auswahlverfahren zur Konzessionsvergabe. Davon zu unterscheiden ist der Abschluss und die Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Somit vollzieht sich die Erteilung einer Konzession in zwei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die Auswahl des Konzessionsnehmers und die zweite Stufe befasst sich mit dem Abschluss und der Durchführung der Konzessionsvereinbarung. Dieses Themengebiet beinhaltet großes Streitpotenzial wodurch es oft zu Rechtstreitigkeiten kommt. Es sind bereits eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen vorhanden, worin geklärt wird welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Konzessionsverfahren zu stellen sind. Insbesondere beschäftigen die Gerichte weiterhin die Auswahlkriterien.

b. Kommunalplanung
Erwähnenswert ist darüber hinaus das Thema der Planung (Flächennutzungsplanung / Bauplanung) sofern davon Energieversorgungsanlagen betroffen sind. Das an sich allgemein kommunalrechtliche Themenfeld erhält heutzutage eine besondere Brisanz bei der Ausweisung von Flächen für Windkraftanlagen.


C. Rechtsfragen
An der Schnittstelle zwischen der Energiewirtschaft und dem Kommunalrecht treten insbesondere Fragen auf, ob und wie Gemeinden Wirtschaftsprojekte im Bereich der Energiewirtschaft kommunalrechtlich und in sonstiger Hinsicht (Europarecht / Wettbewerb / Beihilfe / Auftragsvergabe) durchführen dürfen. Die einzelnen Fragestellungen wurden im folgenden Artikel zusammengefasst.


D. Zentrale Frage: Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung durch eine Kommune
Zur Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Kommune im Zusammenhang mit der Energiewirtschaft vgl. folgenden Artikel.


E. Fallbeispiel
Ein Fallbeispiel zum kommunalrechtlichen Zusammenhang der Projekte in der Energiewirtschaft finden Sie hier.


F. Ergänzende und weiterführende Informationen
Andere relevante, interessante Sachverhalte in diesem Zusammenhang:
  • wenn ein Stadtwerk Anteile an einer Gesellschaft im Ausland erwirbt, die Fernwärme produziert und verkauft, stellt sich ein Problem des Örtlichkeitsprinzips im Kommunalrecht;
  • im Falle von Konzessionsverträgen handelt es sich um kein vergaberechtliches Problem, sondern in erster Linie um ein wettbewerbs- bzw. kartellrechtliches; neben der Frage, wie ein Vertragspartner für den Konzessionsvertrag einer Gemeinde ermittelt wird, kann sich dieses Thema auch bei der Frage der Leistungsfähigkeit auswirken, falls die Gemeinde einen Konzessionsvertrag mit einer Eigengesellschaft abschließen will, die das Energieversorgungsnetz von dem bisherigen Betreiber gem. § 46 Abs. 2 EnWG entgeltlich übernehmen muss.




Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki