Version [88620]
Dies ist eine alte Version von EnergieRKommunalWirtschaftsR erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-06-12 15:15:12.
Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anwendbarkeit
1. außerhalb der allgemeine...
2. Gründung, Übernahme oder...
B. Zulässige Rechtsform
C. Voraussetzungen des § 71...
1. Öffentlicher Zweck, Nr. 1
2. Verhältnis zur Leistungs...
3. Subsidiarität, Nr. 4
D. Keine Schädigung der ört...
E. Örtlichkeitsgrundsatz ge...
1. Liegt eine wirtschaftlic...
a. Außerhalb der Verwaltung
b. Unternehmen gründen, übe...
2. Zulässige Rechtsform
3. Schrankentrias des § 71 ...
a. Öffentlicher Zweck, Nr. 1
b. Leistungsfähigkeit / Bed...
c. Subsidiarität, Nr. 4
4. Örtlichkeitsgrundsatz, §...
5. Keine Schädigung von Bet...
6. Keine hoheitliche Aufgabe
1. außerhalb der allgemeine...
2. Gründung, Übernahme oder...
B. Zulässige Rechtsform
C. Voraussetzungen des § 71...
1. Öffentlicher Zweck, Nr. 1
2. Verhältnis zur Leistungs...
3. Subsidiarität, Nr. 4
D. Keine Schädigung der ört...
E. Örtlichkeitsgrundsatz ge...
1. Liegt eine wirtschaftlic...
a. Außerhalb der Verwaltung
b. Unternehmen gründen, übe...
2. Zulässige Rechtsform
3. Schrankentrias des § 71 ...
a. Öffentlicher Zweck, Nr. 1
b. Leistungsfähigkeit / Bed...
c. Subsidiarität, Nr. 4
4. Örtlichkeitsgrundsatz, §...
5. Keine Schädigung von Bet...
6. Keine hoheitliche Aufgabe
Kommunales Wirtschaftsrecht
insb. Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung einer Kommune im Energiebereich
Bei der Bewertung von Handlungen einer Gemeinde ist zwischen der hoheitlichen und der nicht hoheitlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Daraus folgt, dass die Bewertung der wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die §§ 71 ff. ThürKO anwendbar sind.
A. Anwendbarkeit
B. Zulässige Rechtsform
Gem. § 71 Abs. 1 ThürKO
- Eigenbetrieb,
- kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
- Rechtsform des Privatrechts (Handelsgesellschaft)
Bei Privatrechtsformen: § 73 ThürKO
C. Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 ThürKO - insb. Schrankentrias
- Gemeinde verfolgt ihn
- der öffentliche Zweck rechtfertigt auch die Beteiligung an / Gründung des Unternehmens
In § 2 ThürKO sind die Aufgaben der Kommune erfasst - insb. Energieversorgung gehört zu den Aufgaben der Gemeinde.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gem. § 75 Abs. 1 ThürKO die kommunalen Wirtschaftsunternehmen auch einen Ertrag erwirtschaften sollen. Dies ist allerdings keine zwingende Voraussetzung der wirtschaftlichen Betätigung. Es hat allerdings Einfluss auf die Bewertung der Frage, ob die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überstrapaziert wird.
Grenze: verbundene Dienstleistungen!
D. Keine Schädigung der örtlichen Unternehmen
E. Örtlichkeitsgrundsatz gewahrt, § 71 Abs. 5 ThürKO
Zu beachten ist, dass die Aufnahme (etc.) der Tätigkeit i. S. d. § 71 ThürKO einer Anzeige gem. § 72 Abs. 1 ThürKO bedarf.
- § 71 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO: Eigenbetrieb,
- § 71 Abs. 1 Nr. 2 ThürKO: kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
- § 71 Abs. 1 Nr. 3 ThürKO: Rechtsformen des Privatrechts (d. h. auch eine Aktiengesellschaft ist möglich - in Thüringen gelten keine Einschränkungen im Hinblick auf den Einsatz der Aktiengesellschaft als Rechtsform für ein kommunales Unternehmen).
Im Detail gelten für die einzelnen Rechtsformen einige weitergehende Voraussetzungen - vgl. §§ 73, 76, 76a ThürKO. Im Hinblick auf private Rechtsformen ist § 73 ThürKO zu beachten, d. h. insbesondere:
- die Genehmigungspflicht gem. § 73 Abs. 1 S. 4 ThürKO,
- angemessener Einfluss über Aufsichtsgremien, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ThürKO,
- Haftungsbegrenzung, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ThürKO
- usw.
a. Öffentlicher Zweck, Nr. 1
Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. In § 2 ThürKO ist die Liste der Aufgaben einer Gemeinde ausdrücklich genannt (u. a. Versorgung mit Energie).
Im Vordergrund steht das Gemeinwohl. In § 2 ThürKO ist die Liste der Aufgaben einer Gemeinde ausdrücklich genannt (u. a. Versorgung mit Energie).
Was nicht zulässig, ist eine rein fiskalische Zielsetzung, also ausschließlich Gewinnerzielung als Zweck des Unternehmens ist unzulässig.
- Einwohnerzahl,
- Finanzkraft
- Gesamtumfang der wirtschaftlichen Betätigung.
c. Subsidiarität, Nr. 4
In der ThürKO ist die strenge Subsidiarität vorgesehen, d. h. die Kommune darf sich wirtschaftlich nur dann betätigen, wenn sie die Aufgabe besser als ein Privater übernehmen kann. Für die Energieversorgung gilt - wie für andere Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge - die Ausnahme des § 71 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ThürKO.
In der ThürKO ist die strenge Subsidiarität vorgesehen, d. h. die Kommune darf sich wirtschaftlich nur dann betätigen, wenn sie die Aufgabe besser als ein Privater übernehmen kann. Für die Energieversorgung gilt - wie für andere Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge - die Ausnahme des § 71 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 ThürKO.
Zu beachten ist allerdings, dass Dienstleistungen (Beispiel: Energiedienstleistungen) nicht uneingeschränkt mitgeboten werden können (nur dann ,wenn von untergeordneter Bedeutung!).
Gem. § 71 Abs. 5 ThürKO gilt die sog. "Außerörtlichkeitsklausel". Daraus folgen einige Zusatzvoraussetzungen für den Fall, dass Gemeindegrenzen überschritten werden:
- Genehmigung bzw. Anzeige gem. § 71 Abs. 5 ThürKO,
- Interessen der anderen beteiligten Gemeinden werden berücksichtigt.
Allgemein muss nicht ausschließlich der Gemeindegrenzen gewirtschaftet werden, es muss irgendein plausibler Anknüpfungspunkt zur örtlichen Gemeinschaft und ihrer Versorgung bestehen.
Die Vorschrift bezieht sich in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht. Geringere Bedeutung für die Gründung bzw. Aufnahme der Tätigkeit durch die Kommune selbst.
Eventuelle Verstöße können nach Aussage der Kommentatoren zur ThürKO auch auf dem Verwaltungsrechtsweg geahndet werden. Offen bleibt, mit welchem Klageziel.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.