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Dies ist eine alte Version von EnergieRKapazitaetsreserve erstellt von AnnegretMordhorst am 2017-01-05 16:58:12.

 

Kapazitätsreserve und deren Bedeutung bei einer "sicheren" Energieversorgung – ein Überblick


in Arbeit

A. Einleitung

Neben der Verlängerung der Netzreserve bildet die Einführung einer Kapazitätsreserve eine bedeutende Maßnahme zur ergänzenden Absicherung des Strommarkts
Noch im Rahmen des Weisbuches zum Strommarktdesign wurde diesbezüglich diskutiert, ob ein Kapazitätsmarkt etabliert werden sollte oder eine Kapazitätsreserve eingeführt .Aus diesem Diskussionsprozess resultierte die Entscheidung, eine Kapazitätsreserve einzuführen. Auch erscheint eine solche vor dem Hintergrund notwendig, dass sich Deutschland ambitionierte Ziele für die Energiewende gesteckt hat und ein Umbau der Energievversoorgung zu mehr Uumweltfreundlichkeit, bei Beibehalten des hohen Sicherheitsniveaus und seiner Kosteneffizienz, bereits konkret in den Energiewendebeschlüssen der deutschen Bundesregierung ihren Niederschlag gefunden hat. In diesem Zusammenhang bildet der zunehmende Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch ein bedeutenden Teil. Auch resultiert die Notwendigkeit der Kapazitätsreserve daraus, dass Deutschland, das Ziel verfolgt bis 2022 komplett aus der Kernenergie auszusteigen.

Hieraus folgend werden im Weiteren folgende Fragen näher betrachtet:

  • Was wird unter der Kapazitätsreserve verstanden, insb. Wie wird diese gebildet und wann kommt sie zum Einsatz?
  • Wie ist die Beschaffung der Kapazitätsreserve gesetzlich ausgestaltet?
  • In welchen zeitlichen Abständen muss deren Notwendigkeit geprüft werden? Und
  • Unter welchen Bedingungen besteht ein Vergütungsanspruch beim Anlagenbetreiber gem. § 13e Abs. 3 EnWG?


B. Begriff

C. Beschaffung der Kapazitätsreserve

D. Prüfung der Notwendigkeit der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 5 EnWG

E. Anspruch auf Vergütung in der Kapazitätsreserve gem. § 13e Abs. 3 EnWG

1. Anforderungen dem Grunde nach

a. Berechtigter= Betreiber einer Anlage

b. Verpflichteter = Übertragungsnetzbetreiber

c. Anforderungen gem. § 13e Abs. 4 EnWG

2. Umfang der erstattungsfähigen Kosten


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