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Regelung der Kraft-Wärme-Kopplung
In einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage kann Wärme, die bei Erzeugung von Strom (sowohl aus konventionellen wie auch aus Erneuerbaren Energien, wie z. B. Biomasse) entstanden ist, ausgekoppelt werden. Dies macht eine effizientere Nutzung des eingesetzten Brennstoffs möglich und so können geringere Schadstoff-Emissionen gewährleistet werden - die Verbrennung von weiteren Brennstoffen zu Heizzwecken ist nicht mehr notwendig. Eine unnötige Abgabe von ungenutzter Abwärme an die Umgebung wird dabei weitestgehend vermieden.
Gemäß § 1 KWKG soll die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 % bis 2020 ausgebaut werden.
A. Rechtsquellen
B. Wichtigste Rechtsfragen
Anspruch auf Zuschlag und Anspruch auf Vergütung / Strompreis i. e. S.
Der Strom aus KWK-Anlagen wird gemäß § 4 Abs. 3 KWKG vom Netzbetreiber vergütet. Diese Vergütung i. w. S. besteht aus 3 Komponenten:
Dem eigentlichen bzw. tatsächlichen Strompreis, dem Zuschlag und den vermiedenen Netzentgelten. (a. A. Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 168).
Im Folgenden soll auf die Komponenten „Zuschlag“ und „Strompreis“ eingegangen werden.
Da sich zahlreiche Voraussetzungen der Vergütungskomponenten überschneiden oder sogar deckungsgleich sind, soll, aufgrund der Komplexität der Materie, (untypischerweise) mit dem Zuschlag gem. § 4 Abs. 3 S. 1 2 HS KWKG begonnen werden.
Hinzuweisen ist vorab darauf, dass es sich grundsätzlich beim Zuschlag um das fixe (gesetzlich geregelt) Element handelt, während der Strompreis das variable Element der Gesamtvergütung darstellt.
1. Anspruch des (KWK-) Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3 S. 1 2. HS KWKG
Der Zuschlag soll eine besondere Anreizwirkung für Zubau und Modernisierung von KWK-Anlagen haben (Koch, Klimaschutzrecht, NVwZ 2011, S. 641 Rn. 644, so auch Ohms, Recht der Erneuerbaren Energien, Rn. 1033).
Auf diesem Wege sollen die im § 3 KWKG genannten (Klimaschutz-) Ziele realisiert werden.
Dem oben genannten Anreizprinzip ist auch der Umstand zuzuordnen, dass der Zuschlag für den gesamten KWK-Strom (also auch der eigenverbrauchte) zu zahlen ist (Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 172).
Wie immer bei auf Zahlung einer Geldleistung gerichteten Ansprüchen muss auch beim Zuschlag der Anspruch dem Grunde nach und dem Umfang nach bestehen.
A. So besteht der Anspruch dem Grunde nach, wenn:
- es sich um eine zuschlagsberechtigte Anlage gem. § 5 KWKG handelt (I),
- eine Zulassung gem. § 6 KWKG vorliegt (II),
- es sich um KWK-Strom handelt (III),
- der Netzbetreiber zuschlagsverpflichtet (IV) und
- der Anlagebetreiber zuschlagsberechtigt ist (V).
Es handelt sich um eine zuschlagsberechtigte Anlage, wenn es sich
- um eine kleine KWK-Anlage gem. § 5 Abs. 1 KWKG, oder
- um eine Anlage mit einer Leistung > 2 MW gem. § 5 Abs. 2 KWKG, oder
- um eine modernisierte Anlage gem. § 5 Abs. 3 1. Alt. KWKG, oder
- um eine Ersatzanlage gem. § 5 Abs. 3 2. Alt. KWKG, oder
- um eine Umrüstung auf KWK gem. § 5 Abs. 4 KWKG
Kleine KWK-Anlagen i. S. d. § 5 Abs. 1 KWKG können kleine KWK-Anlagen i. e. S. sowie Brennstoffzellen sein.
Damit eine kleine KWK-Anlage unter die zuschlagsberechtigten Anlagen subsummiert werden kann, muss diese bestimmte Kriterien erfüllen:
1. So hat eine „kleine Anlage“ gemäß der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 KWKG eine maximale installierte elektrische Leistung von 2 MW. Diese Obergrenze gilt gem. § 3 Abs. 2 S. 2 KWKG auch für unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen, die (im Rahmen best. Voraussetzungen) als eine KWK-Anlage gelten.
Ebenfalls zu den kleinen KWK-Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 3 KWKG zählen die sog. „Kleinstanlagen“, die im § 7 Abs. 3 S. 1 KWKG gesonderte Erwähnung finden und von einer maximalen elektrischen Leistung von 2 kW charakterisiert sind.
Diese Kategorie KWK-Anlage wird laut Schneider / Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170 gemeinsam mit Brennstoffzellenanlagen „besonders gefördert“.
2. Weiterhin muss die Anlage aus fabrikneuen Hauptbestandteilen bestehen.
Laut Duden handelt es sich bei einem Hauptbestandteil um den „wichtigsten Bestandteile“ einer Sache.
In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass die „wichtigsten Bestandteile“ die sind, die die Effizienz im weitesten Sinne (also alle Teile, die die Funktionsweise der Anlage bedingen und beeinflussen) bestimmen (vgl. § 5 Abs. 3 1. Alt. KWKG "Modernisierung").
3. Die kleine KWK-Anlage muss auch hocheffizient sein.
„Hocheffizienz“ ist im § 3 Abs. 11 KWKG legal definiert. Hierin wird auf die KWK-Richtlinie der EU (RL 2004/08/EG) verwiesen.
Diese in der Richtlinie benannten Kriterien werden von „ Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.“ aufgearbeitet und in eine auch für Laien besser verständliche Form gebracht: das Arbeitsblatt „FW-308“ (einzusehen unter www.agfw.de -> FW 308, Stand Juli 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags im April 2015).
Danach genügt bei kleinen und kleinsten KWK-Anlagen jedwede Einsparung gegenüber einer voneinander getrennten Strom- und Wärmeerzeugung zur Erfüllung des Hocheffizienzkriteriums (So auch Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170).
4. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der kleinen KWK-Anlage muss zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegen.
Der i. d. S. relevante Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs.
Der Dauerbetrieb wurde vom AGFW (www.afgw.de) wie folgt definiert:
„Nach der amtlichen Begründung ist „in der Regel“ von Aufnahmen des Dauerbetriebs auszugehen, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Abnahme vollständig abgeschlossen ist“.
Der Dauerbetrieb wird im Gegensatz zum Probebetrieb aufgenommen, wenn „die Anlage Geld verdient“.
Die vollständige Abnahme liegt erst vor, wenn die Beseitigung sämtlicher (…) Mängel bescheinigt worden ist. Oft wird schon lange „mit der Anlage Geld verdient“ bevor dieser Zeitpunkt eintritt. (…)“
Es ist also entscheidend, dass die Anlage zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 beginnt, Gewinn zu erwirtschaften und die Beseitigung sämtlicher festgestellter Mängel bescheinigt wurde.
5. Abschließend darf durch die kleine Anlage keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfinden.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass „eine Verdrängung eine konkrete bzw. tatsächliche bestehende Fernwärmeversorgung voraussetzt“ (So Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S.551).
Rechtlich geregelt ist der Verdrängungstatbestand in § 5 Abs. 1 S. 2 KWKG, der zum einen § 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG aufgreift bzw. einschließt und zum anderen (i. V. m. S. 3) noch eine weitere Alternative aufzeigt, bei der „eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nicht vorliegt“.
a. (§ 5 Abs. 1 S.2 1. Alt.= ) § 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG
Nach § 5 Abs. 1 S.2 1. Alt. KWKG liegt eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung nicht vor, wenn
Der Umfang der Wärmeeinspeisung aus KWK nicht mehr den Anforderungen aus § 5a Abs. 1 Nr. 2b KWKG entspricht.
Aus o.g. § ergeben sich folgende Anforderungen:
- mind. 60% Anteil (d. KWK-Anlage) am geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen
- innerhalb von 24 Monaten
- ab Aufnahme der Dauerbetriebs
somit darf eine KWK-Anlage nicht mehr als 59,99% Anteil am Wärmenetz hinsichtlich der geplanten Endgröße dieses Netzes in den ersten 24 Monaten nach Aufnahme des Dauerbetriebs (s.o.) halten, da sie sonst bestehende Fernwärme verdrängen würde und somit die Zuschlagszahlung ausgeschlossen ist.
(Verdrängung liegt allerdings ebenfalls dann nicht vor, wenn die Anlage zwar mind. 60% Anteil am momentanen Wärmenetz hält, sich der Anteil aber auf max. 59,99 % verkleinert, wenn das Netz ersteinmal, wie geplant, endausgebaut ist. CAVE!)
b. § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. KWKG (i.V.m. S. 3)
Gem. o.g. Vorschrift liegt eine Verdrängung bestehender Fernwärme ebenfalls nicht vor, wenn es sich um
- Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage
- durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen
- durch den selben Anlagenbetreiber oder in dessen Einvernehmen handelt.
- Ferner: Stilllegung der bestehenden KWK ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass das Kriterium „keine Verdrängung bestehender Fernwärme“ sich eigentlich bereits, zumindest implizit, aus dem Ziel der KWK gem. § 1 KWKG ergibt, denn, wie auch Theobald / Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551 feststellt: „ Ziel des KWKG ist es, den Zubau von KWK-Anlagen anzuregen. Dies würde konterkariert, wenn der Neubau einer Anlage eine bisher bestehende Fernwärmeversorgung einer anderen KWK-Anlage verdrängt.“
Eine zuschlagsberechtigte KWK-Anlage mit einer elektr. Leistung > 2 MW hat, mit Ausnahme der elektr. Leistung natürlich, die selben Kriterien zu erfüllen, wie eine kleine KWK-Anlage im engere Sinne gem. § 5 Abs. 1 Alt. 1 KWKG:
- die Anlage muss aus fabrikneuen Hauptbestandteile bestehen,
- es muss sich um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung handeln,
- der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb muss zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegen und
- es darf keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfinden.
Aus oben genanntem Grund sei an dieser Stelle auf die Ausführungen zu I.a.) Kleine KWK-Anlagen gem. § 5 Abs. 1 KWKG verwiesen.
Eine minimale Abweichung charakterisiert das Hocheffizienzkriterium bei Anlagen > 2 MW: während bei kleinen Anlagen jedwede Einsparung der KWK-Anlage gegenüber einer voneinander getrennten Strom- und Wärmeerzeugung ausreichte, um das Hocheffizienzkriterium zu erfüllen, muss bei KWK-Anlagen > 2 MW die Ersparnis bei mind. 10% gegenüber einer getrennten Strom- und Wärmeerzeugung liegen (vgl. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 170).
Zuschlagsberechtigung besteht ebenfalls für Anlagen, die
- modernisiert wurden,
- es sich um hocheffiziente KWK handelt und
- der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegt.
1. Modernisierung
. Eine Modernisierung i. S. des KWKG liegt gem. § 5 Abs.3 S. 2 KWKG vor, wenn
- wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und
- die Kosten der Modernisierung mind. 25% der Kosten der Neuerrichtung betragen.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass durch eine Modernisierung bereits Bestehendes ersetzt wird durch Teile höheren technischen Standards, d.h. die modernisierte Anlage war schon vorher eine (weniger moderne) KWK-Anlage.
Bezüglich der wesentlichen Anlagenteile kann auf § 93 BGB verwiesen werden, wonach wesentlich die Bestandteile einer Sache sind, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Dazu kommt, dass diese Anlagenteile die Effizienz der Anlage (mit) bestimmen müssen, es handelt sich somit um Teile, die unmittelbar der Umwandlung der eingesetzten Energie in elektr. Energie und in Nutzwärme dienen.
2. Hocheffizienz
Im Wesentlichen sei auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Bei modernisierten Anlagen ist die Erfüllung des Hocheffizienzkriteriums abhängig von der Gesamtgröße bzw. elektr. Leistungsfähigkeit der Anlage:
- KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung < 2 MW (§ 3 III KWKG): jedwede Einsparung
- KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung > 2 MW (§ 5 II KWKG): Einsparung mind. 10%.
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb vgl. obige Ausführungen.
Auffällig ist, dass im Rahmen der Modernisierung NICHT gefordert wird, dass KEINE VERDRÄNGUNG bestehender Fernwärme stattfinden darf.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass durch eine Modernisierung durchaus eine Effizienzsteigerung der KWK-Anlage erreicht werden kann.
Allerdings kann festgestellt werden, dass durch eine Modernisierung NIEMALS eine derartige Leistungssteigerung, und damit verbundene Verdrängung, stattfinden kann, wie durch eine Neuerrichtung und dadurch die ansonsten stets geforderte Voraussetzung der Nichtverdrängung bestehender Fernwärme entbehrlich ist. Dem folgt auch Theobald / Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551, der das Ziel des KWKG, den Zubau von KWK-Anlagen anzuregen, lediglich dann konterkariert sieht, wenn der NEUBAU einer Anlage eine bisher bestehende Fernwärmeversorgung einer anderen KWK-Anlage verdrängt.
- eine neue Anlage errichtet wurde, die die alte Anlage ersetzt,
- es sich um hocheffiziente KWK handelt,
- der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Dauerbetrieb zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2020 liegt und
- keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfindet.
In Abgrenzung zur Modernisierung (s.o., Teile werden ersetzt durch Teile mit höherem technischen Standard an derselben Anlage, die bereits vorher KWK-Strom produzierte) muss eine KWK-Anlage NEUERICHTET werden (= Ersatzanlage) und damit eine alte KWK-Anlage ersetzen, die stillgelegt ist bzw. werden muss.
Bezüglich der weiteren Kriterien sei auf obige Ausführungen verwiesen.
- eine Umrüstung stattgefunden hat,
- die elektr. Leistung der Anlage > 2 MW ist,
- die Anlage hocheffizient ist,
- der Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Dauerbetrieb zwischen dem 19.07.2012 und dem 31.12.2020 liegt und
- keine Verdrängung bestehender Fernwärme stattfindet.
i. Umrüstung
In Abgrenzung zur Modernisierung (s.o., Ersatz bestehender durch Teile mit höherem technischen Standard, an einer Anlage die bereits vorher KWK-Strom produzierte) und zur Ersatzanlage (s.o., Neuerrichtung einer KWK-Anlage, die fortan eine alte KWK-Anlage ersetzt, die stillgelegt ist) handelt es sich bei einer Umrüstung um eine Umstellung einer bestehenden Anlage, die Strom oder Wärme erzeugte, auf KWK, in dem die erforderlichen Anlagenteile zur Strom- o. Wärmeauskopplung (je nach dem, was vorher alleinig produziert wurde) im Nachhinein zusätzlich eingebaut (nachgerüstet) werden.
Umgerüstet werden können im Sinne der Zuschlagsberechtigung demnach keine kleinen KWK-Anlagen gem. § 3 Abs. 3 KWKG.
iii. Hocheffizienz
Es sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Im Verhältnis zu den anderen zuschlagsberechtigten Anlagen ist der Rahmen für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme verkürzt: Beginn erst ab 19.07.2012
Bezüglich des Dauerbetriebs sei auf obige Ausführungen verwiesen.
II.
Durch das Zulassungserfordernis gem. § 6 KWKG unterliegt die förderfähige KWK-Anlage einer öffentlich–rechtlich Zulassung, wodurch Streitigkeiten zwischen Anlagen- und Netzbetreiber vorgebeugt und vermieden werden sollen (vgl. Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 551, sowie Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 167).
Die zuständige Stelle zum Erlass der öffentlichen–rechtlichen bzw. behördlichen Zulassung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BT-Drs. 14/7024, S. 18; Gegenäußerung BT-Drs. 14/7086, S. 3).
Die Zulassung erfolgt
- auf Antrag § 6 Abs. 1 KWKG
Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde, denn die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.
Weiterhin unterliegt der Antrag den Form- und Inhaltserfordernissen des S. 3 der Vorschrift.
- die Zulassung wird rückwirkend erteilt, maßgeblich ist hier ebenfalls der Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs (§ 6 Abs. 2 KWKG), dies korrespondiert mit dem regulären Beginn der Zahlung der Förderung i. S. des Zuschlags (dazu später mehr).
III.
§ 3 Abs. 4 KWKG liefert die Legaldefinition des Begriffs „KWK-Strom“, dabei ergeben sich zwei Möglichkeiten:
- gem. § 3 Abs. 4 S. 2 KWKG ist aller Strom der in einer kleinen KWK-Anlage (also reine KWK ohne Möglichkeit zur Abwärmeabfuhr) produziert bzw. erzeugt wird, KWK-Strom oder,
falls die Anlage über eine solche Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr verfügt,
- gem. § 3 Abs. 4 S. 1 KWK derjenige Strom KWK-Strom, der sich als rechnerisches Produkt aus Netzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage ergibt.
Als Grundlage für die Identifizierung des tatsächlichen KWK-Stroms gilt (das bereits erwähnte) Arbeitsblatt FW 308 des AGFW (Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S. 544).
Gemäß § 4 Abs. 3 KWKG ist der Netzbetreiber zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet. Der Netzbetreiber ist im § 3 Abs. 9 KWKG legal definiert und danach der Betreiber eines Netzes jedweder Spannungsebene für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. § 3 Abs. 9 KWKG geht somit von der Einspeisung der Stroms in ein Netz der allgemeinen Versorgung aus, dies stellt somit den Regelfall dar.
Den Sonderfall regelt § 4 Abs. 3a KWKG, wonach der Zuschlag auch für KWK-Strom zu entrichten ist, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, weil z.B. Vermarktung des Stroms durch Anlagenbetreiber selbst, oder Dritten stattfindet.
Zuschlagszahlungsverpflichtet ist dennoch der Netzbetreiber des allg. Versorgungsnetzes (§ 4 Abs. 3 a S. 2).
Dies kann zu einer Besonderheit hinsichtlich der Zusammensetzung der Gesamtvergütung führen;
Die Anspruchsgegner der einzelnen Vergütungskomponenten fallen auseinander:
Der Strompreis als variable Komponente (dazu später mehr) ist vom Netzbetreiber zu entrichten, in dessen Netz tatsächlich eingespeist wurde, während der Zuschlag als fixe gesetzl. geregelte Komponente dennoch vom Netzbetreiber des allgemeinen Versorgungsnetzes zu entrichten ist (Dazu auch Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, S.549).
V.
Anspruchsberechtigt ist gem. § 4 Abs. 3 KWKG stets der Betreiber der KWK-Anlage (Anlagenbetreiber).
Eine Legaldefinition findet sich in § 3 Abs. 10 KWKG. Hervorzuheben ist die Unabhängigkeit der Betreiber– von der Eigentümerstellung (S. 2).
B. Anspruch auf Zahlung des Zuschlags gem. § 4 Abs. 3 KWK dem Umfang nach
Der Umfang, also Höhe und Dauer, der Förderung durch Zahlung eines Zuschlags ist in § 7 KWKG gesetzlich geregelt.
I.
Beginn der Zahlung (und somit der Förderung) ist
- in der Regel: ab Aufnahme des Dauerbetriebs (s.o.), somit korrespondiert der Beginn der Zahlung mit dem Zeitpunkt der Zulassung (s.o.).
=> gilt für die Abs. 1, 2, 4, 5, u. 6 der Regelung
- die Ausnahme wird in Abs. 3 dargestellt: hier kann auf Antrag eine pauschalierte Vorauszahlung für 30 000 Vollbenutzungsstunden erfolgen, vorbehalten nur Betreibern sehr kleiner KWK-Anlagen bis 2 KW.
Für weniger ausgelastete Anlagen ist es dabei sinnvoller, die 2. Alternative (30 000 Vollbenutzungsstunden) zu wählen, denn in 10 Jahren haben sie die 30 000 Vollbenutzungsstunden (noch) nicht ausgeschöpft.
Während für mehr oder voll ausgelastete Anlagen die 1. Alternative (10 Jahre) sinnvoller ist, da diese Anlagen in 10 Jahren mehr als 30 000 Vollbenutzungsstunden schaffen.
Sonderfälle in der Förderungsdauer bestehen für modernisierte Anlagen (§7 Abs. 5 KWKG) und für umgerüstete Anlagen (§ 7 Abs. 6 KWKG).
a. Modernisierung § 7 Abs. 5 KWKG
S. 1:
- elektr. Leistung bis 50 kW
- Inbetriebnahme in Dauerbetrieb: 19.07.2012 bis 31.12.2020
- ansonsten gem. § 5 Abs. 3 KWKG
=> Wahlmöglichkeit: 5 Jahre oder 15 000 Vollbenutzungsstunden
- Kosten der Modernisierung mind. 50% der Kosten für Neuerrichtung
=> Wahlmöglichkeit: 10 Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden.
S. 2:
- elektrische Leistung > 50 kW
- Inbetriebnahme in Dauerbetrieb: 19.07.2012 bis 31.12.2020
> Keine Wahlmöglichkeit! (s. dazu Ausführungen, welche Wahlmöglichkeit wann sinnvoller!).
1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Modernisierungskosten mind. 50 % der Neuerrichtungskosten
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Modernisierungskosten mind. 25 % der Neuerrichtungskosten
b. Nachrüstung § 7 Abs. 6 KWKG
- nachgerüstete Anlagen i.S.v. § 5 Abs. 4 KWKG
- ab Aufnahme des Dauerbetriebs
> Keine Wahlmöglichkeit!
1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 50 % der Neuerrichtungskosten
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 25 % der Neuerrichtungskosten
3. 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn Nachrüstungskosten mind. 10 % der Neuerrichtungskosten betragen.
Die Höhe des Fördersatzes pro kWh ist gestaffelt. Dabei bekommt der Anlagenbetreiber für die ersten 50 kWh mehr als für die nächsten 200 kWh und dafür mehr als für die folgenden kWh usw.
Diese Staffelung ist nötig, um eine (im Verhältnis) gerechte Förderung der unterschiedlichen KWK-Anlagen mit ganz unterschiedlichem Leitungsvermögen zu erreichen.
So beträgt der Fördersatz
- bis 50 kWel= 5,41 ct / kWh
- 50 - 250 kWel = 4,00 ct / kWh
- 250 kWel – 2 MWel = 2,40 ct / kWh
- > 2 MWel
- 1,80 ct / kwh ohne CO2 – Handel
- 1,80 ct + 0,30 ct / kWh mit CO2 – Handel
- Einzelabrechnung, wie s.o., ODER
- pauschaliert vorab, für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden.
Zu diesen 750 Mio. € zählen allerdings nicht die Zuschläge für Wärme- / Kältenetze und Wärme- / Kältespeicher, außerdem findet lediglich eine Stundung (und somit kein Verfall) der über diese 750 Mio. € hinausgehenden Förderbeträge (gekürzte Zuschlagszahlungen) statt (S.5)!
2. Anspruch des (KWK-) Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Strompreises gem. § 4 Abs. 3 S.1 1. HS KWKG
Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich beim Strompreis um das variable Element der Gesamtvergütung.
Auch hier muss der Anspruch dem Grunde nach und dem Umfang nach bestehen.
A. Der Anspruch auf Zahlung des Strompreises besteht dem Grunde nach, wenn
- es sich um eine vergütungsberechtigte Anlage gem. § 4 Abs. 3 u. Abs. 4
- zugelassene (§ 6 KWKG), zuschlagsberechtigte Anlagen (§ 5 KWKG) und
- Anlagen < 50 kWel i.S.v. § 4 Abs. 4 KWKG
- es sich um KWK-Strom handelt,
- der Netzbetreiber anspruchsverpflichtet ist, während der
- Anlagenbetreiber anspruchsberechtigt ist.
B. Der Anspruch auf Zahlung des Strompreises besteht dem Umfang nach,
… wie durch die Parteien vereinbart.
Zu dieser Vereinbarung zwischen den Parteien kann es tatsächlich/real kommen in dem Sinne, dass die Parteien tatsächlich miteinander im Kontakt treten und über den zu zahlenden Preis pro kWh verhandeln („freie Verhandlungen“) (Dazu Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, Rn. 169).
Allerdings kann diese Vereinbarung auch fingiert sein (Fiktion des § 7 Abs. 3 S. 2 KWKG), in dem der übliche Preis als vereinbart gilt, so eine tatsächliche/reale Vereinbarung nicht zustande kommt.
- wie sich der übliche Preis bestimmt, definiert sich für KWK-Anlagen bis 2 MW nach S.3 der Vorschrift (Dazu Theobald/Theobald, Energiewirtschaftsrecht, Rn. 550).
C. Literatur
Zum KWKG empfehlenswerte Literatur:
- Jacobshagen/Kachel, in: Danner/Theobald, Energierecht 2014 (Loseblattsammlung), bei Beck-Online verfügbar,
- Schneider, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, S. 1308 ff. (§ 21, Rn. 159 ff),
- Lührig, in: Säcker, Berliner Kommentar, KWKModG (in Auflage 2: S. 4651 ff. in Band 2; Auflage 3 beachten).
D. In der Veranstaltung bearbeitete Themen:
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