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Rechtsfragen der Grundversorgung nach dem EnWG
A. Einleitung
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen weist die Ware einige Besonderheiten auf - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht zu vernünftigen Konditionen möglich ist. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.
Aus diesen Gründen sieht das EnWG einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
B. Grundlagen
I Bebriffsbestimmung
Grundversorgung: ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
Grundversorger: i.S.d § 36 EnWG sind jeweils die Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
Ersatzversorgung: der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden, hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG). Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
Haushaltskunden: i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG stellen Netzverbraucher dar, die die Energie für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
II Theorie
Voraussetzungen
materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)
- Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt
- maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht dazu)
formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)
- beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG
- diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu
Pflichten des Grundversorgers
- gem. § 36 I i.V.m. § 1 EnWG ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunden mit Strom zu beliefern
- dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
- desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
allgemeine Bedingungen
- sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten u.a.: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages
allgemeine Preise
- sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
- sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
ergänzende Bedingungen
- kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
- sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
- so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der
Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu
veröffentlichen
- wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 EnWG)
- hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
- in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:
Zusatzversorgung:
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
Beispiel:
- ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
- wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
- bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunde einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
- was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist gesetzlich nicht geregelt
Eigenerzeugung:
- in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
- wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
- auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
Ausnahme:
- wird die Energie dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, da der Eigenproduzent in diesem Fall keinen letztverbrauchenden Haushaltskunden mehr darstellt
Drittversorgung:
- liegt vor, wenn der Haushaltskunde einen erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
- gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
- hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
Reserveversorgung:
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
- erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
- die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
- früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem § 1 EnWG wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG
Notstromaggregate, Kraft-Wärme-Kopplung und Erneuerbare Energien
- die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden und die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
- bei erneuerbaren Energien liegen keine gesetzlichen Leistungsbegrenzungen vor
wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 EnWG
- die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
- Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar
Netzgebiet
hier bitte das Bild von Folie 11 einfügen
- auf dem Bild soll der blaue Bereich eine Gemeinde darstellen, mit verschiedenen Haushalten
- die schwarzen Linien sind die Leitungen des Netzbetreibers, worüber das Energieversorgungsunternehmen die Haushalte mit Energie beliefert
- diese Haushalte werden von den Energieversorgungsunternehmen O und W mit Strom beliefert
- dabei beliefert O 50% der Haushalte und W 40% der Haushalte in diesem Netzgebiet
- nun hat W die Möglichkeit, weitere 20% Haushaltskunden zu erwerben bzw. zu versorgen
- damit kommt W auf insgemsamt 60%
- somit wäre W dann der Grundversorger in diesem Netzgebiet
- aber: wie grenzt man ein Netzgebiet sinnvoll ab?
- die Problematik hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt
- demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann
Lohnt es sich Grundversorger zu sein
hier bitte das Bild von Folie 12 einfügen
Erklärung zur Abbildung:
- ein Energieversorgungsunternehmen hat 80% der Haushaltskunden in einem Netzgebiet und ist somit Grundversorger
- die Wettebewerber teilen sich die übrigen 20% der Kunden und bieten den Strom für zum Beispiel 48 Geldeinheiten an
- die 80% der Kunden des Grundversorgers können sich in zwei Gruppen aufteilen
- => z.B. Grundversorgungskunden, diese zahlen beispielsweise 60 Geldeinheiten für den Strom (das wurde als allgemeiner Preis festgelegt)
- => z.B. Kunden, die sich um ihre Verträge kümmern und vom Grundversorger einen besseren Preis möchten als 60 Geldeinheiten, da sie sonst zu anderen Wettbewerbern wechseln würden, die einen Preis für 48 Geldeinheiten bieten; diese Kunden bekommen dann einen anderen Vertrag (haben einen guten Preis von z.B. 50 Geldeinheiten ausgehandelt) und müssen somit keinen allgemeinen Preis der Grundversorgung mehr zahlen und werden zu Sondervertragskunden
Antwort:
- wenn der Grundversorgungskunde finanziell Liquide ist und regelmäßig die 60 Geldeinheiten zahlt, dann lohnt es sich Grundversorger zu werden/ bleiben
- wenn die Grundversorgungskunden sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
III Rechtsquellen
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §§ 36 ff. EnWG geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung geregelt. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im EnWG sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. § 39 EnWG erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
IV Bestimmung des Grundversorgers
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in § 36 Abs. 2 EnWG geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb folgende Ausführungen.
C. Fallbeispiel
Stadtwerke Osthausen GmbH (O) und Stadtwerke Westhausen GmbH (W) betreiben Stromversorgungsnetze in benachbarten, unmittelbar aneinander angrenzenden Stadtgemeinden sowie im Umland der beiden Städte. Beide Unternehmen haben den Netzbetrieb in jeweils eine Netzgesellschaft ausgegliedert. Die jeweilige Stammfirma der Stadtwerke ist für den Stromvertrieb zuständig. Zwischen den Unternehmen herrscht ein erbitterter Wettbewerb - jedes Unternehmen versucht, bessere Ergebnisse zu erwirtschaften, als das jeweils andere. Seit der Liberalisierung der Strommärkte werben die benachbarten Stadtwerke sich auch gegenseitig Kunden ab.
Die O hatte traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 130.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 20.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematischen Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht. Die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.
Die W versorgt lediglich 105.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich - immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 25.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.
Da auf diese Weise die O immer mehr lukrative Kunden verliert, die Grundversorgung der sozial schwachen Letztverbraucher aber dennoch gewährleisten muss, sieht sie sich gezwungen, gegen diese "ungesunde Schieflage" (so die Geschäftsleitung der O) etwas zu unternehmen. Dabei kommt man bei O auf folgende Idee:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und in einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).
Die Maßnahmen werden umgesetzt und nun bereitet sich die O darauf vor, dass im Stadtteil Osthausen-Grauslich die W die Grundversorgung übernehmen soll.
Fragen:
1) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
Wenn er die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (gem. § 36 II 1 EnWG).
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung etc. handelt).
In unserem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O Grundversorger.
Dies wird vom Netzbetreiber festgestellt, der dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert.
2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
Der Grundversorger muss ein sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich Bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden eine sichere, preisgünstige, effiziente und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtt sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzliche Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteth man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen er allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedenen Auffassungen bzw. Meingungen.
Unserer Meinung nach sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein (§ 46 EnWG). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Da sich sonst die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil verändern könnten.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeineheit gewährleistet sein soll und nicht die finaziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogenübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
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