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Kategorie: [[CategoryFallsammlungEnR Fallsammlung Energierecht]]
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Adressat der Pflicht gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Das Energieversorgungsnetz ist in § 3 Nr. 16 EnWG und der Begriff des Betreibers dieser Netze in § 3 Nr. 2 ff. sowie 27 EnWG definiert.
Im vorliegenden Fall findet eine Ausgliederung und damit eine Spaltung der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz statt. Damit handelt es sich um einen Fall des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} (2. Alternative), die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Im vorliegenden Fall findet eine Ausgliederung und damit eine Spaltung der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz statt. Damit handelt es sich um einen Fall des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} (2. Alternative), die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Deletions:
Im vorliegenden Fall findet eine Ausgliederung und damit eine Spaltung der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz vor. Damit handelt es sich um einen Fall des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} (2. Alternative), die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Additions:
Für die Aufnahme des Netzbetriebs müsste die X eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vorweisen können. Diese ist allerdings zu Beginn der Tätigkeit einzuholen, was aber im Falle der X lange vor Inkrafttreten des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} (2005) geschah. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sofern ein Unternehmen eine Genehmigung nach früherer Rechtslage (Beispiel: § 5 EnWG-1935) oder nach früherer Rechtslage genehmigungsfrei tätig sein durfte, bedarf es keiner (erneuten) Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}.
Deletions:
Additions:
- Bei der letztgenannten Voraussetzung ist allerdings auch die Ausnahme des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} zu berücksichtigen (3.).
Additions:
((2)) Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935, so dass die X in B als Rechtsnachfolgerin der X keine erneute Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} benötigt. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935, so dass die X in B als Rechtsnachfolgerin der X keine erneute Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} benötigt. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Deletions:
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935, so dass die X in B als Rechtsnachfolgerin der X keine erneute Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} benötigt. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Additions:
((3)) Ein Fall des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}?
Allerdings könnte im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 erfolgte.
Im vorliegenden Fall findet eine Ausgliederung und damit eine Spaltung der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz vor. Damit handelt es sich um einen Fall des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} (2. Alternative), die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Dadurch erfolgt auch ein Übergang der Genehmigung des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
Für die Aufnahme des Netzbetriebs wüsste die X eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vorweisen können. Diese ist allerdings zu Beginn der Tätigkeit einzuholen, was aber im Falle der X lange vor Inkrafttreten des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} (2005) geschah. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sofern ein Unternehmen eine Genehmigung nach früherer Rechtslage (Beispiel: § 5 EnWG-1935) oder nach früherer Rechtslage genehmigungsfrei tätig sein durfte, bedarf es keiner (erneuten) Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}.
Diese Genehmigung nach früherer Rechtslage bzw. gar Genehmigungsfreiheit geht nach h. M. auf den Rechtsnachfolger über, so dass auch diese gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} die Genehmigungspflicht ausschließen.
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935, so dass die X in B als Rechtsnachfolgerin der X keine erneute Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} benötigt. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
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Kategorie: [[CategoryEnergierecht Energierecht]]
Allerdings könnte im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 erfolgte.
Im vorliegenden Fall findet eine Ausgliederung und damit eine Spaltung der Gesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz vor. Damit handelt es sich um einen Fall des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} (2. Alternative), die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Dadurch erfolgt auch ein Übergang der Genehmigung des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
Für die Aufnahme des Netzbetriebs wüsste die X eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} vorweisen können. Diese ist allerdings zu Beginn der Tätigkeit einzuholen, was aber im Falle der X lange vor Inkrafttreten des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} (2005) geschah. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sofern ein Unternehmen eine Genehmigung nach früherer Rechtslage (Beispiel: § 5 EnWG-1935) oder nach früherer Rechtslage genehmigungsfrei tätig sein durfte, bedarf es keiner (erneuten) Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}.
Diese Genehmigung nach früherer Rechtslage bzw. gar Genehmigungsfreiheit geht nach h. M. auf den Rechtsnachfolger über, so dass auch diese gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} die Genehmigungspflicht ausschließen.
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG-1935, so dass die X in B als Rechtsnachfolgerin der X keine erneute Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} benötigt. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
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Kategorie: [[CategoryEnergierecht Energierecht]]
Deletions:
Im vorliegenden Fall liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Additions:
Es ist anzunehmen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Konzern X zu keiner Einstellung des Netzbetriebs geführt haben, weil eine Ausgliederung (eine Form der Spaltung einer Gesellschaft i. S. d. {{du przepis="§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG"}}) lediglich ein rechtlich-formaler und kein technischer Akt ist. Damit wird hier der Netzbetrieb lediglich fortgeführt, und nicht im eigentlichen Sinne erst aufgenommen. Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand jedoch ein Übergang der Netzanlagen auf ein neues Rechtssubjekt und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Eine neue Rechtsperson, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war (weil bisher nicht existent), übernimmt den Netzbetrieb. In diesem Fall ist ein neues Rechtssubjekt für den Netzbetrieb verantwortlich, so dass eine Genehmigung im Sinne des {{du przepis="§ 4 EnWG"}} grundsätzlich notwendig ist.
__Zwischenergebnis:__
Die Gesellschaft X in B benötigt grundsätzlich eine Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
Allerdings könnte im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
__Zwischenergebnis:__
Die Gesellschaft X in B benötigt grundsätzlich eine Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}.
Allerdings könnte im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Deletions:
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlagen und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt.
Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war (weil bisher nicht existent), den Netzbetrieb. weil Dieser Übergang der Netzanlagen stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
__Zwischenergebnis:__
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} im Prinzip einholen.
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Additions:
Es ist anzunehmen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Konzern X zu keiner Einstellung des Netzbetriebs geführt haben, weil eine Ausgliederung (eine Form der Spaltung einer Gesellschaft i. S. d. {{du przepis="§ 1 UmwG"}}) lediglich ein formaler und kein technischer Akt ist. Möglicherweise wird hier der Netzbetrieb lediglich fortgeführt,
Deletions:
Additions:
Adressat der Pflicht gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Das Energieversorgungsnetz ist in § 3 Nr. 16 EnWG und der Begriff des Betreibers dieser Netze in § 3 Nr. 3 ff. sowie 27 EnWG definiert.
Es ist anzunehmen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Konzern X zu keiner Einstellung des Netzbetriebs geführt haben, weil eine Ausgliederung (eine Form der Spaltung einer Gesellschaft i. S. d. § 1 UmwG) Möglicherweise wird hier der Netzbetrieb lediglich fortgeführt,
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlagen und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt.
Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war (weil bisher nicht existent), den Netzbetrieb. weil Dieser Übergang der Netzanlagen stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Es ist anzunehmen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Konzern X zu keiner Einstellung des Netzbetriebs geführt haben, weil eine Ausgliederung (eine Form der Spaltung einer Gesellschaft i. S. d. § 1 UmwG) Möglicherweise wird hier der Netzbetrieb lediglich fortgeführt,
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlagen und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt.
Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war (weil bisher nicht existent), den Netzbetrieb. weil Dieser Übergang der Netzanlagen stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Deletions:
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Additions:
Zu prüfen ist, ob für die X in B (d. h. die durch Ausgliederung entstehende Gesellschaft) eine Genehmigungspflicht i. S. d. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} besteht. Voraussetzung dafür ist, dass:
- die X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes tätig wird (1.) und
- den Netzbetrieb aufnimmt (2.).
((2)) X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes
Adressat der Pflicht gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Das Energieversorgungsnetz ist in § 3 Nr. 16 EnWG und der Begriff des Betreibers dieser Netzein § 3 Nr. 3 ff. sowie 27 EnWG definiert.
Ein Energieversorgungsnetz im Sinne des EnWG ist ein Elektrizitäts- oder ein Gasversorgungsnetz. Im Sachverhalt werden Stromnetze erwähnt. Dabei übernimmt die X in B einen Teil des Netzes der X. Ein Energieversorgungsnetz (Stromnetz) liegt insofern vor.
Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ist immer dasjenige Rechtssubjekt, welches über den Betrieb, die Funktionsweise des Netzes und dessen Nutzung im Allgemeinen entscheidet. Mit der Ausgliederung verfügt die X in B über ein Energieversorgungsnetz. Sofern der Sachverhalt dahingehend zu verstehen ist, dass die X in B auch für den Betrieb ihres Netzes zuständig sein soll und alle damit zusammenhängen Entscheidungen trifft, dann ist sie als Netzbetreiberin anzusehen.
((2)) Aufnahme des Netzbetriebes
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
((2)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
- die X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes tätig wird (1.) und
- den Netzbetrieb aufnimmt (2.).
((2)) X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes
Adressat der Pflicht gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Das Energieversorgungsnetz ist in § 3 Nr. 16 EnWG und der Begriff des Betreibers dieser Netzein § 3 Nr. 3 ff. sowie 27 EnWG definiert.
Ein Energieversorgungsnetz im Sinne des EnWG ist ein Elektrizitäts- oder ein Gasversorgungsnetz. Im Sachverhalt werden Stromnetze erwähnt. Dabei übernimmt die X in B einen Teil des Netzes der X. Ein Energieversorgungsnetz (Stromnetz) liegt insofern vor.
Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ist immer dasjenige Rechtssubjekt, welches über den Betrieb, die Funktionsweise des Netzes und dessen Nutzung im Allgemeinen entscheidet. Mit der Ausgliederung verfügt die X in B über ein Energieversorgungsnetz. Sofern der Sachverhalt dahingehend zu verstehen ist, dass die X in B auch für den Betrieb ihres Netzes zuständig sein soll und alle damit zusammenhängen Entscheidungen trifft, dann ist sie als Netzbetreiberin anzusehen.
((2)) Aufnahme des Netzbetriebes
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
((2)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Deletions:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
((3)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Additions:
**Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
((1)) Lösungshinweise
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
__Zwischenergebnis:__
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} im Prinzip einholen.
((3)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im vorliegenden Fall liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
((3)) Genehmigung des Unternehmens X
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
((3)) Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
((1)) Lösungshinweise
((3)) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}:
Die Gesellschaft X in B verfügt nach der Gründung über ein Energieversorgungsnetz.
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlage und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt. Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war, den Netzbetrieb. Dieser Übergang der Netzanlage stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.
__Zwischenergebnis:__
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} im Prinzip einholen.
((3)) Ausnahmeregelung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}}
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im vorliegenden Fall liegt die 2. Alternative des {{du przepis="§ 4 Abs. 3 EnWG"}} vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).
Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.
((3)) Genehmigung des Unternehmens X
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 oder {{du przepis="§ 3 EnWG"}} 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.
((3)) Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach {{du przepis="§ 5 EnWG"}} 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}}. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.
Deletions:
2. Wann (unter welchen Voraussetzungen) ist eine solche Genehmigung zu erteilen?
3. Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 1 EnWG"}} beantragen?**
Additions:
==== Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}} ====