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Inhaltsverzeichnis des Artikels
1. Umfang der Privilegierung
a. Zugangs- und Anschlussve...
b. Entgeltüberprüfung
c. Unbundling Vorschriften
2. Formelle Anforderungen
a. Zuständigkeit
b. Antragstellung
c. Beteiligte
d. Gebühren
3. Materielle Anforderungen...
a. Energieversorgungsnetz
b. Geografisch begrenztes G...
c. Verknüpfte Tätigkeiten o...
. Verknüpfte Tätigkeiten o...
. Energieverteilung an Net...
d. Keine oder wenige Hausha...
. Keine oder nur geringfüg...
. Geringe Zahl mit Beschäf...
a. Zugangs- und Anschlussve...
b. Entgeltüberprüfung
c. Unbundling Vorschriften
2. Formelle Anforderungen
a. Zuständigkeit
b. Antragstellung
c. Beteiligte
d. Gebühren
3. Materielle Anforderungen...
a. Energieversorgungsnetz
b. Geografisch begrenztes G...
c. Verknüpfte Tätigkeiten o...
. Verknüpfte Tätigkeiten o...
. Energieverteilung an Net...
d. Keine oder wenige Hausha...
. Keine oder nur geringfüg...
. Geringe Zahl mit Beschäf...
D. Geschlossene Verteilernetze
Als besondere Art der Energieversorgungsnetz i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG gelten geschlossene Verteilernetze. Darunter wird nach § 110 II EnWG ein Netz verstanden, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird und keine Haushaltskunden versorgt werden.
In diesem Kapitel sollen die Privilegien von geschlossenen Verteilernetzen aufgezeigt werden sowie die formellen und materiellen Anforderungen an diese, um eine Einstufung als solche zu erzielen.
1. Umfang der Privilegierung
Geschlossene Verteilernetze sind bei der aktuellen Rechtslage im Gegensatz zu den Objektnetzen nur noch von den Vorschriften zur ex ante-Entgeltregulierung ausgenommen. [149] Dennoch finden bestimmte Vorschriften nach § 110 I EnWG keine Anwendung d.h. die Regulierungsvorgaben der §§ 14 Ib, 14a, 18, 19, 21a, 22 I, §§ 23a und 32 II, §§ 33, 35 und § 52 EnWG. Darin enthalten sind die Monitoring- und Berichtspflichten, die allgemeine Netzanschlusspflicht, die Vorgaben der Anreizregulierung und die Vorgaben zur Beschaffung von Verlustenergie. Unter energiewirtschaftlichem Monitoring nach § 35 EnWG versteht man eine systematische, regelmäßige Beobachtung und Auswertung des Zustands und der Entwicklung bestimmter Regulierungsgegenstände anhand dazu erhobener Unternehmensdaten. [150] Im Folgenden soll vertieft auf die Privilegierungen zu Entgeltüberprüfung, Entflechtung, Netzanschluss und abschließend Netzzugang eingegangen werden.
a. Zugangs- und Anschlussverpflichtung §§ 17 und 20 EnWG
Betreiber geschlossener Verteilernetze unterliegen den allgemeinen Anschluss- und Zugangsverpflichtungen der §§ 17, 20 EnWG. Die allgemeine Anschlusspflicht in Niederspannung gem. § 18 EnWG findet hingegen keine Anwendung auf geschlossene Verteilernetze gem. § 110 I EnWG. Eine Ausnahme von den allgemeinen Anschluss- und Zugangsverpflichtungen wird von den Richtlinien nicht zugelassen, da diese für die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes mit einem hohen Verbraucherschutzniveau ein wesentlicher Eckpfeiler ist. [151] Anspruchsverpflichteter sind Betreiber von Strom- und Gasnetzen und damit auch die Betreiber von geschlossene Verteilernetze. [152] Haushaltskunden haben dennoch die Möglichkeit sich auf § 17 EnWG zu berufen und damit ihren Anspruch auf Netzanschluss durchzusetzen. [153] Der Betreiber des geschlossenen Verteilernetz kann sich für die Verweigerung des Netzanschlusses auf den Schutz der Struktur als geschlossenes Verteilernetz berufen. [154] Bei zu vielen Netzanschlüssen würde ansonsten die Gefahr bestehen, dass der Status als geschlossenes Verteilernetz verloren geht und stattdessen Netz der allgemeinen Versorgung wird. [155]
Der Anspruch auf Netzzugang nach § 20 EnWG wurde wurde nicht eindeutig aus § 110 EnWG ausgenommen, sodass geschlossene Verteilernetze den Netzzugangsverpflichtungen unterliegen. [156] Dies bedeutet, dass jeder Lieferant das Recht hat, einen Kunden im geschlossenen Verteilernetz zu beliefern und jeder Kunde in einem geschlossenen Verteilernetz kann sich von außerhalb des geschlossenen Verteilernetzes beliefern lassen, wenn dies nach seiner Auffassung für ihn vorteilhaft ist und er dies erwünscht. [157] Der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes hat keinen Recht es zu verweigern oder zu hinterfragen. [158] Nur in sehr engen Grenzen wie bei Netze der allgemeinen Versorgung könnte gem. § 20 II EnWG der Netzzugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen wegen Unzumutbarkeit verweigert werden.
b. Entgeltüberprüfung
Nach § 110 IV EnWG findet § 23a EnWG keine Anwendung und die geschlossenen Verteilernetzen nehmen damit an der Anreizregulierung nicht teil. Damit sind § 21a EnWG und die gesamte Anreizregulierungsverordnung nicht anwendbar. Jedoch sind die Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes nicht frei in der Gestaltung ihrer Netznutzungsentgelte. [159] Vielmehr müssen die Entgelte nach § 21 EnWG gebildet werden d.h. kostenbasiert. [160] Demzufolge unterliegen Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen der Pflicht gem. § 21 I EnWG Entgelte für den Netzzugang zu bilden, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen. Zudem dürfen sie nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Preis des Netzzugangs für einen Netznutzer von zentraler Bedeutung ist und jedes Netz - auch das geschlossene Verteilernetz - ein natürliches Monopol darstellt. [161] Um dieser Monopolstellung mangels Wettbewerb entgegenzuwirken bestehen Vorgaben von Netzentgelten die quasi einen "Als-ob-Wettbewerb" erzeugen. [162] Hierfür sind für die Kalkulation der Netzentgelte die Regelungen der StromNEV und der GasNEV im vollen Umfang zu beachten. [163]
Nach § 110 IV EnWG kann jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen. Netznutzer wird dabei gem. § 3 Nr. 28 EnWG definiert als jede natürliche oder juristische Person, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeist oder daraus bezieht. Damit sind in der Praxis sowohl Energieversorgungsunternehmen, die Kunden beliefern, antragsberechtigt, als auch die Kunden selber, die aus dem geschlossenen Verteilernetz Elektrizität oder Gas beziehen. [164] Jedoch ist gem. § 110 IV 1 EnWG zu beachten, dass § 31 EnWG insoweit keine Anwendung findet. Nach § 110 IV 2 EnWG wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene.
Dieser gewählte Vergleich vom Gesetzgeber scheint jedoch ungeeignet, um eine Vermutung über die Zulässigkeit der vom Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes angewendeten Netzentgelte zu rechtfertigen. [165] Tatsächlich sind die geschlossenen Verteilernetze mit den Verteilernetzen in der allgemeinen Versorgung aufgrund der unterschiedlichen Größe, Aufgabenstellung und Kundenanzahl nicht vergleichbar. [166] Als Beispiele sind u.a. Sicherheits- und Leistungsanforderungen bei Chemieparks und Flughäfen zu nennen, die bei geschlossene Verteilernetze gelten. [167] Demzufolge werden die mit dem Betrieb der Versorgungsanlagen in einem geschlossenen Verteilernetz verbundenen Kosten in der Regel über den Kosten liegen, die ein Betreiber eines Netzes der allgemeinen Versorgung zu tragen hat. [168] Wenn die Vermutungsregelung nicht zugunsten des Netzbetreibers greift, sondern objektive Anhaltspunkte bestehen, die eine abweichende Einschätzung nahelegen, so muss die Regulierungsbehörde gem. § 110 IV 1 EnWG die Höhe der Netzentgelte überprüfen.
c. Unbundling Vorschriften
§ 110 EnWG sieht keine ausdrückliche Befreiung von den Entflechtungsregelungen vor. Normadressaten der Entflechtungsbestimmungen sind gem. § 6 I 1 EnWG vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind. Dabei sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen gem. § 3 Nr. 38 EnWG im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätige Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen miteinander verbunden sind.
Betreiber geschlossener Verteilernetze treten häufig bei Erbringung eines Vollversorgungskonzeptes häufig auch als Energielieferant auf. [169] Damit sind sie grundsätzlich als dem Unbundlingregime unterliegende vertikal integrierte Unternehmen i.S.d. § 3 Nr. 38 EnWG anzusehen. [170] Allerdings handelt es sich naturgemäß nur um kleinere Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetze mit weniger als 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden, sodass die sog. "de minimis-Regelung" anzuwenden ist. Somit liegt immer eine Befreiung von der rechtlichen Entflechtung gem. § 7 II EnWG und von der operationellen Entflechung gem. § 7a VII EnWG vor. [171] Kunden sind gem. § 3 Nr. 24 EnWG Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Unter Kunden, die mittelbar an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, versteht man laut Gesetzesbegründung die, die zwar Energie beziehen, aber nicht selbst über einen eigenen Netzanschluss verfügen, wie beispielsweise Mieter eines Hochhauses. [172] Unmittelbar angeschlossen sind wiederum Kunden, die für die Erfüllung eines Liefervertrags unmittelbar mit dem Netzbetreiber über einen oder mehreren Anschlüsse angebunden sind. [173] Hintergrund dieser Befreiung ist dem Zweck zu dienen, kleinere Unternehmen, bei denen der Aufwand rechtlicher und operationeller Entflechtungsmaßnahmen mit Blick auf die Entflechtungsziele nicht mehr verhältnismäßig wäre, zu definieren. [174]
In der Praxis kann sich jedoch die exakte Anzahl der "angeschlossenen Kunden" als diskussionswürdig erweisen. [175] Folgende Anknüpfungspunkte können hierfür in Betracht kommen:
- die Zahl der aktiven Zählpunkte, unter der Berücksichtigung, dass auch in dauerhaft oder vorübergehend leer stehenden Wohnungen noch Zähler installiert sind, über die auch jederzeit Energie fließen kann. [176]
- die Zahl der "Kunden", die über Netzanschlüsse Energie beziehen, also nach Anzahl der vertrieblichen Vertragspartner. [177] Im Falle von Bündelkunden, wie beispielsweise Filialketten, werden sie bei der Zählung als nur ein Kunde betrachtet. [178]
- die Zahl der installierten Zähler oder abgerechneten Zählpunkte. [179]
In Übereinstimmung mit den Richtlinien ist bei der Ermittlung der angeschlossenen Kunden die Zahl der physischen Anschlüsse i.S.v. Netzanschlusspunkten maßgeblich. [180] Demzufolge stellt ein Haushalt unabhängig von der zu ihm gehörenden Personenzahl nur einen Kunden dar. [181] Diese Ansicht wird in der Praxis von den Regulierungsbehörden ebenfalls vertreten. [182]
Nichtsdestotrotz bleiben unabhängig der Zahl der angeschlossenen Kunden die Pflichten zur informatorischen Entflechtung gem. § 6a EnWG und der buchhalterischen Entflechtung gem. § 6b EnWG weiterhin bestehen. In der Praxis kann jedoch die informatorische Entflechtung gem. § 6a EnWG schwer realisierbar sein, da in vielen Fällen der Netzbetrieb zusammen mit beispielsweise dem Kraftwerksbetrieb oder zusammen mit der kompletten Medienversorgung am Standort von einem einzelnen Mitarbeiter bewerkstelligt wird. [183] Vertriebsmitarbeiter dürfen beispielsweise nicht für einen etwaigen Kundenwechsel und die Abwicklung des Kundenwechsels gleichzeitig zuständig sein. [184] Demzufolge ist es für den Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes erforderlich, sein Personal umzuorganisieren und ggf. sogar weiteres Personal einzustellen, um die verschiedenen Aufgaben auf die Mitarbeiter zu verteilen und abzugrenzen. [185] Hierbei kann die Umsetzung der Vorgaben mithilfe von Dienstanweisungen und Organigrammen nachgewiesen werden. [186]
Bezüglich der buchhalterischen Entflechtung gem. § 6b EnWG ist zu beachten, dass geschlossene Verteilernetze als Ausnahme gem. § 6b VIII EnWG von den Verpflichtungen nach § 6b IV, VII EnWG befreit sind. Daraus folgt, dass die Betreiber geschlossener Verteilernetze nicht die gesamte buchhalterische Entflechtung durchführen müssen. [187]
2. Formelle Anforderungen
Im Gegensatz zu den Kundenanlagen ist für das Vorliegen von geschlossenen Verteilernetzen eine Einstufung durch die Regulierungsbehörde zwingend erforderlich. [188] Die Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde erfolgt dann in Form eines Verwaltungsaktes. [189]
a. Zuständigkeit
Nach § 54 II 1 Nr. 9 EnWG ist sachlich die Landesregulierungsbehörde über die Entscheidung über die Einstufung des geschlossenen Verteilernetzes gem. § 110 II EnWG verantwortlich soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Im Übrigen ist die Bundesnetzagentur gem. § 54 I EnWG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist wiederum im EnWG weniger klar geregelt. Es wäre hierfür jedoch denkbar, dass diese sich danach richtet, in welchem Bundesland das Unternehmen, welches das geschlossene Verteilernetz betreibt, seinen Sitz hat. [190]} Es wäre auch denkbar, dass sich die Zuständigkeit danach richtet, in welchem Bundesland sich das geschlossene Verteilernetz selbst befindet. [191] Jedenfalls müsse ein Unternehmen für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz mehrerer Standorte, jeweils getrennte Anträge für die jeweiligen Standorte abgeben. [192]
b. Antragstellung
Die Einstufung erfolgt gem. § 110 III 1 EnWG auf Antrag des Netzbetreibers. Dies gilt auch, wenn Netzeigentümer und Netzbetreiber zwei unterschiedliche Rechtspersonen sein sollten. [193] Eine Einstufung von Amts wegen scheidet aus (vgl. § 22 S. 2 VwVfG). [194] Zur vollständigen Antragsstellung i.S.d. § 110 III 3 EnWG gehören folgende aufgeführten Angaben gem. § 110 III 2 EnWG: Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers (Nr. 1), die Strukturmerkmale des Netzes gem. § 27 II StromNEV bzw. GasNEV, die Anzahl der versorgten Haushaltskunden (Nr. 3) i.S.d § 3 Nr. 22, Angaben zum vorgelagerten Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist (Nr. 4) sowie Angaben zu weiteren Verteilernetzen des Netzbetreibers (Nr. 5). Durch diese Mindestangaben hat die Regulierungsbehörde die Möglichkeit zweifelhafte Anträge vorrangig zu prüfen. [195]
Ab vollständiger Antragstellung gilt gem. § 110 III 3 EnWG das Verteilernetz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. Diese Fiktion soll laut Gesetzesbegründung sicherstellen, dass nicht Netze, die die Voraussetzungen für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz erfüllen, nur deshalb vorübergehend der Ex-ante-Entgeltregulierung unterfallen, weil die Anträge nicht schnell genug bearbeitet werden können. [196] Die Fiktionswirkung endet mit der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Antrag, egal ob sie diesem stattgibt oder ablehnt. [197]Bei Zurücknahme des Antrags steht der Netzbetreiber so, als sei der Antrag nie gestellt worden und die Fiktion ist damit nie eingetreten. [198] Daraus folgt, dass der Netzbetreiber von Anfang an ein Netz der allgemeinen Versorgung betrieben hat mit den daraus entstehende Konsequenzen. [199]
Für die Stellung des Antrages gibt es keine Frist. Jedoch wird solange es nicht geschieht, das betroffene Energieversorgungsnetz als Netz der allgemeinen Versorgung eingestuft. In diesem Fall ist das komplette EnWG anzuwenden. [200]
c. Beteiligte
Am Einstufungsverfahren ist zunächst der Antragsteller gem. § 66 II Nr. 1 EnWG beteiligt. Eine notwendige Beiladung eines Dritten gemäß § 66 II Nr. 3 EnWG setzt voraus, dass dieser entweder an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegen über nur einheitlich ergehen kann oder, dass der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkungen für den Dritten haben kann. [201]
d. Gebühren
Nach § 91 I 1 Nr. 4 EnWG werden für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz Gebühren und Auslagen erhoben. Laut Nr. 10.1 Anlage (zu § 2) EnWGKostV beträgt die Höhe der Gebühr im Zusammenhang mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gem. § 110 II EnWG 500-30 000€. Die Gebühren für Überprüfung der Entgelte nach § 110 IV EnWG betragen gem. Nr. 10.2 Anlage (zu § 2) EnWGKostV 1000-50 000€.
3. Materielle Anforderungen an die Einstufung
Zudem normiert § 110 II EnWG die materiellen Anforderungen an die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz. [202] Zu diesen gehören ein Energieversorgungsnetz, ein geografisch begrenztes Gebiet und verknüpfte Tätigkeiten oder Produktionsverfahren oder in erster Linie Eigenversorgung. Zusätzlich sollen keine oder wenige Haushaltskunden versorgt werden.
a. Energieversorgungsnetz
Wie oben festgestellt sind Energieversorgungsnetze nach § 3 Nr. 16 EnWG alle Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen, mit Ausnahmen von Kundenanlagen, erfasst. Aus dem Anwendungsbereich des § 110 EnWG fallen damit von vornherein Netze, die als Kundenanlagen zu beurteilen sind. [203]} Dementsprechend schließen sich Kundenanlagen und geschlossene Verteilernetze gegenseitig aus. [204] Allerdings gibt es die Möglichkeit, dass eine Anlage, die vormals als Kundenanlage zur beurteilen war, anschließend als geschlossenes Verteilernetz eingestuft wird, wenn die Voraussetzungen einer Kundenanlage nicht mehr vorliegen - und umgekehrt. [205] Die Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines Energieversorgungsnetz ist, dass über die Elektroanlage nachgelagerte Kunden versorgt werden. [206]
b. Geografisch begrenztes Gebiet
Anders als bei der Kundenanlage enthält die Gesetzesbegründung zu § 110 EnWG keine Hinweise darauf, wie das Merkmal "geografisch begrenztes Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden" auszulegen ist. [207] Die Grenzen des Verteilernetzes sind sowohl anhand technischer als auch normativer Kriterien zu bestimmen. [208]} Ein Industrie- oder Gewerbegebiet ist gegeben, wenn ein Areal im Wesentlichen durch industrielle oder gewerbliche Nutzung geprägt ist. [209] Für eine gemeinsame Nutzung der Leistung des Gebietes, ist eine gemeinsame Nutzung, von Infrastruktur oder Dienstleistungen notwendig, die über die übliche gemeinsame Nutzung von beispielsweise öffentlicher Infrastruktur wie Straßen, hinausgehen muss. [210]
Als Beispiele können auch Bahnhofsgebäude, Flughäfen, Krankenhäuser, Standorte der Chemieindustrie oder auch große Campingplätze gelten. [211] Für die geografische Begrenzung ist entscheidend, dass die Netzanlagen auf einem als Einheit erscheinenden, räumlich in sich geschlossenen Gelände gelegen sind. [212] Dennoch ist dieser Tatbestandsmerkmal nicht schon deshalb zu verneinen, weil ein Gebiet durch öffentliche Straßen oder einen Wasserweg durchschnitten ist, wenn es sich trotzdem als objektiv zusammengehörig darstellt. [213] Vielmehr ist der Gesamteindruck entscheidend. [214]
c. Verknüpfte Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer oder in erster Linie Eigenversorgung
Als weitere Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz muss gem. § 110 II 1 EnWG alternativ entweder eine Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen (§ 110 II 1 Nr. 1 EnWG) vorliegen oder mit dem Netz muss in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt werden (§ 110 II 1 Nr. 2 EnWG).
. Verknüpfte Tätigkeiten oder Produktionsverfahren
Eine Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer ist gem. § 110 II 1 Nr. 1 EnWG aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich. Dabei ist eine konkrete technische Verknüpfung von Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer gegeben, wenn die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren in technischer Hinsicht aufeinander aufbauen. [215] Hierfür sollen insbesondere die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer eine Wertschöpfungskette bilden und die einzelnen Anschlussnutzer zueinander in einem Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer stehen. [216] Als Beispiele nennt die Regulierungsbehörde die Abnahme und Weiterverarbeitung von chemischen Stoffen oder industriellen Produkten durch einen anderen Anschlussnehmer, die zentrale Versorgung der Anschlussnehmer mit industriellen oder chemischen Grundstoffen für ihre Produktion sowie die Nutzung von Abwärme der Stromerzeugung im Produktionsprozess eines anderen Anschlussnehmers. [217]
Eine konkrete sicherheitstechnische Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren kann wiederum vorliegen, wenn die Anschlussnutzer ähnliche Anforderungen an die technische Qualität des Netzes haben, die durch das Netz der allgemeinen Versorgung nicht erfüllt werden. [218] Als Beispiele werden Notstromversorgung/Inselbetriebsfähigkeit, Schwarzstartfähigkeit, besondere Anforderungen an Überspannungsschutz oder Frequenzhaltung oder über (n–1) hinausgehende Anforderungen an die Versorgungssicherheit oder einer gemeinsamen Netzschaltwarte genannt. [219]
Dennoch ist die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz dann nicht schon ausgeschlossen, wenn nur einzelne Tätigkeiten oder Produktionsverfahren von Anschlussnehmern nicht in einer konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Verknüpfung mit Tätigkeiten anderer Anschlussnehmer stehen. [220] In diesem Fall würde beispielsweise ein Chemiepark die Privilegierung als geschlossenes Verteilernetz verlieren, wenn dort nur einziges Unternehmen angesiedelt wäre, dass mit den chemischen Produktionsverfahren im Übrigen in keiner Verbindung steht. [221] Dementsprechend ist es daher ausreichend, wenn einzelne Tätigkeiten eines jeden auf dem Areal tätigen Unternehmens dem (sicherheits-)technischen Verbund zugerechnet werden können. [222] Letztlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall entscheidend. [223]
. Energieverteilung an Netzeigentümer oder Netzbetreiber bzw. verbundene Unternehmen
Wenn keine Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer vorliegt i.S.d. § 110 II 1 Nr. 1 EnWG, kann wiederum gem. § 110 I 1 Nr. 2 EnWG mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesem verbundenen Unternehmen verteilt werden. Der Regulierungsbedürfnis entfällt soweit es sich bei dem an das Netz angeschlossenen Abnehmer um den Netzeigentümer oder -betreiber selbst handelt. [224] Problematischer ist das Tatbestandsmerkmal des verbundenen Unternehmens. Mangels Begriffsbestimmung entspricht es laut der Regulierungsbehörden der Definition des § 15 AktG. [225] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber bzw. der -eigentümer ein beherrschtes oder herrschendes Unternehmen ist oder beide als Tochterunternehmen vom gleichen Unternehmen beherrscht werden. [226] Sie müssen lediglich zum gleichen Unternehmensverbund gehören. [227]
Ob ein Netz in erster Linie der Eigenversorgung dient, richtet sich vor allem nach dem Verhältnis der verteilten Energiemenge und nicht nach der Anzahl der belieferten Letztverbraucher. [228] Hierbei vertreten die herrschende Meinung und die Regulierungsbehörden einen Eigenversorgungsanteil von mehr als 50 %. [229] Maßgeblich ist hierfür gem. § 110 II Nr. 2 2.Hs. EnWG als Auswertungszeitraum der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Das laufende Jahr wird grundsätzlich nicht in die Betrachtung einbezogen. [220] Dadurch wird der Einfluss von eher zufälligen Ereignissen - etwa die Revision einer großen Verbrauchsanlage - verringert. [231] Hier kommen insbesondere die Inbetriebnahme oder die Außerbetriebnahme von großen Verbrauchseinrichtungen in Betracht. [232]
d. Keine oder wenige Haushaltskunden
Nach § 110 I 2 EnWG wird ein Netz grundsätzlich nur dann als geschlossenes Verteilernetz eingestuft, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
. Keine oder nur geringfügige Versorgung von Haushalten
Im § 110 II EnWG wird nicht der Begriff des Haushaltskunden i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG verwendet. [233] Vielmehr nimmt § 110 EnWG mit der Formulierung "Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen" Bezug auf den Begriff des Haushaltskunden i.S.d. Art. 2 Nr. 10 EltRL 2009 und Art. 2 Nr. 25 GasRL 2009. [234] Dies bedeutet im Gegensatz zu § 3 Nr. 22 EnWG, dass jeder Energiebezug zu gewerblichen Zwecken nicht unter den Begriff des Haushaltskunden fällt. [235] Typischerweise liegt dementsprechend bei Privatwohnungen keine gewerbliche Tätigkeit mit dem Verbrauch vor. [236]
. Geringe Zahl mit Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung
Für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz liegt die Versorgung einer geringen Zahl von Letztverbrauchern, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, wenn diese nach § 110 II 2 EnWG im Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes aufweisen. Nach Auffassung der Regulierungsbehörden versteht man unter ein Beschäftigungsverhältnis eine abhängige Beschäftigung im Sinne eines Arbeitsvertrags gem. § 611 BGB. [237] Laut Positionspapier liegt eine vergleichbare Beziehung bei anderen rechtlichen Beziehungen vor, die ein ähnlich starkes Abhängigkeitsverhältnis zum Vertragspartner begründen, wie ein Beschäftigungsverhältnis. [238] Allein ein Wohnungsmietvertrag genügt nicht. [239] Eine vergleichbare Beziehung kann auch dann vorliegen, wenn die rechtliche Beziehung eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses darstellt, wie bei einem Pensionärsverhältnis. [240] Das Beschäftigungsverhältnis oder die vergleichbare Beziehung muss zum Netzeigentümer oder Netzbetreiber bestehen. [241]
Es scheint unklar zu sein, wie viel "eine geringe Zahl" umfasst. Laut der Bundesnetzagentur liegt eine geringe Zahl vor, wenn die Anzahl von Letztverbrauchern, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sowohl im Vergleich zur Größe des Geländes als auch absolut gering ist. [242] Ergänzend ist die Zahl regelmäßig absolut gering, wenn nicht mehr als 20 Haushalte versorgt werden. [243] In der Literatur wiederum kann die Zahl durchaus 500 Einwohnern und mehr erreichen. [244] Begründet wird dies dadurch, dass die Regelung in der Praxis häufige Konstellation von so genannten "Werkssiedlungen" abdecken soll. [245] Dementsprechend ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "geringen Anzahl" an Haushaltskunden die übliche Größe derartiger Werkssiedlungen zu berücksichtigen. [246]
[149] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 103, Rn. 2.
[150] Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG (EltRL 2009) v. 13.7.2009, ABl. 2009 L 211 S. 55.
[151] EuGH vom 22.05.2008, C-439/06, EuZW 2008, 406, Rn. 44.
[152] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 129, Rn. 81.
[153] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 120.
[154] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 131, Rn. 97.
[155] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 131, Rn. 97.
[156] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 132, Rn. 92.
[157] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 132, Rn. 92.
[158] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 132, Rn. 92.
[159] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 150, Rn. 158.
[160] Dirk Strohe (2011). “Geschlossene Verteilernetze: Ein Überblick über § 110 EnWG und die Abgrenzung zur Kundenanlage”. In: CuR 3, S. 105–109, S. 106.
[161] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 123, Rn. 62.
[162] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 123, Rn. 62.
[163] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 17, Rn. 153.
[164] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 151, Rn. 159.
[165] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 17, Rn. 155.
[166] Schalle, “Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen - neue Kategorien im EnWG”, S. 409.
[167] Schalle, “Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen - neue Kategorien im EnWG”, S. 409.
[168] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 17, Rn. 155.
[169] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 165.
[170] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 165.
[171] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 165.
[172] BT-Drs. 15/3917, S. 53.
[173] BT-Drs. 15/3917, S. 53.
[174] BT-Drs. 15/3917, S. 52f.
[175] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1308, Rn. 13.
[176] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1308, Rn. 14.
[177] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1308, Rn. 15.
[178] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1308, Rn. 15.
[179] Baur, Salje und Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft: Ein Praxishandbuch, 1308, Rn. 16.
[180] “Vermerk der GD Energie und Verkehr zu den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG über den
Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt: die Entflechtungsregelung” (2004-01-16). In: URL: http : / /
mariewagener.de/files/active/0/Die_Entflechtungsregelung.pdf, S. 16; Bundesnetzagentur, “Gemeinsame
Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen
in §§ 6-10 EnWG”, S. 8.
[181] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 7, Rn. 10.
[182] Bundesnetzagentur vom 28.08.2009, BK6-07-031, S. 14
[183] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 175, Rn. 28.
[184] Ulf Jacobshagen, Markus Kachel und Juliane Baxmann (2012). “Geschlossene Verteilernetze und
Kundenanlagen als neuer Maßstab der Regulierung”. In: IR 1, S. 2–8, S. 6.
[185] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 175, Rn. 29.
186 Jacobshagen, Kachel und Baxmann, “Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen als neuer
Maßstab der Regulierung”, S. 6.
[187] BT-Drs. 17/10754, S. 22.
[188] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 1, Rn. 107.
[189] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 83.
[190] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 145, Rn. 143.
[191] Ortlieb u. a., Praxishandbuch Geschlossene Verteilernetze und Kundenanlagen: Auswirkungen des EnWG, 145, Rn. 143.
[192] Birgit Ortlieb (2012). “Der Leitfaden zu den geschlossenen Verteilernetzen – Überblick über das
"Gemeinsame Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu
geschlossenen Verteilernetzen gem. § 110 EnWG vom 23.02.2012”. In: EWeRK 3, S. 88–95, S. 93.
[193] Ortlieb, “Der Leitfaden zu den geschlossenen Verteilernetzen – Überblick über das „Gemeinsame Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen gem. § 110 EnWG vom 23.02.2012”, S. 93.
[194] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 110, Rn. 83.
[195] BT-Drs. 17/6072, S. 94.
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