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C. Energieversorgungsnetze
Das Netz der allgemeinen Versorgung soll der absolute Regelfall sein. [38] In diesem Kapitel soll der Begriff der Energieversorgungsnetze geklärt werden sowie die Rechtsfolgen davon und die daraus resultierenden Regulierungspflichten erläutert werden.
1. Begriff gem. § 3 Nr. 16 EnWG
Energieversorgungsnetze sind gem. § 3 Nr. 16 EnWG mit Ausnahme von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a und b EnWG, Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Die Vorschrift dient der Klarstellung. [39] Im energiewirtschaftlichen Sinne ist ein "Netz" die Gesamtheit der miteinander verbundenen Anlagenteile für Übertragung und Verteilung von Energie.[40] Hierzu gehören Einrichtungen unterschiedlicher Art, wie Freileitungen, Kabel, Umspann- und Schaltanlagen etc. [41] Die Größe des Netzes spielt hierbei keine Rolle. [42] Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines Energieversorgungsnetzes im Sinne des EnWG ist, dass über die Elektroanlage nachgelagerte Letztverbraucher versorgt werden. [43] Nicht zwingend ist, dass es sich um ein verzweigtes, über eine Vielzahl von Verknüpfungspunkten verfügendes Leitungssystem handelt. [44]
Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes erfordert eine Genehmigung gem. § 4 EnWG. Mit Aufnahme wird dabei der tatsächliche Beginn des Netzbetriebs gemeint. [45] § 4 I 1 EnWG stellt für die Aufnahme ein (formelles) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar. [46] Daraus folgt, dass das Betreiben eines Energieversorgungsnetzes erst mit der Erteilung der Genehmigung gestattet ist. [47] Diese Genehmigung erstreckt sich in ihrer Reichweite auf ein Netz in seiner Gesamtheit. [48] Bei betreiben von separaten Netzen bedarf es je (Netz) einer eigenen Genehmigung. [49] Zusätzlich soll der energiewirtschaftliche Betrieb der Elektroanlage einen gewissen Schwerpunkt bilden. [50] Auch eine einzelne Leitung kann ein Energieversorgungsnetz darstellen. [51] Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24a und 24b EnWG sind vom Begriff der Energieversorgungsnetze ausdrücklich ausgenommen.
2. Konkretisierung gem. § 3 Nr. 17 EnWG
Als Unterfall des Begriffs der Energieversorgungsnetze sind Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung, die im § 3 Nr. 17 EnWG definiert werden als Energieversorgungsnetze. Sie dienen der Verteilung von Energie an Dritte und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen. Die Vorschrift soll der Klarstellung dienen. [52] Zum Vorliegen eines Netzes der allgemeinen Versorgung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Netzes an. [53] Als Indiz hierfür ist die Offenheit des Netzes für die Versorgung eines jeden Letztverbrauchers aus dem Netzgebiet, dass neben der objektiven Komponente auch eine subjektive aufweist. [54] Entscheidend sind dabei in objektiver Hinsicht u.a. die verfügbaren Leistungsreserven für den Anschluss weiterer Letztverbraucher sowie die geografische Ausdehnung des Netzes. [55] Je größer die räumliche Ausdehnung des Netzes, desto eher wird dieses als ein Netz der allgemeinen Versorgung verstanden. [56]
In dieser Definition werden nicht alle Spannungsstufen und Druckstufen erfasst, da die ,"Verteilung von Energie" i.S.d. § 3 Nr. 37 EnWG den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder Niederspannung über Elektrizitätsverteilernetze und den Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze bezeichnet. [57] Hierbei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung des Energieversorgungsnetzes an, sondern wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien genutzt werden können.[58] Zusätzlich geht es im Kern der Definition um die anhand der "Dimensionierung" erkennbare Zweckbestimmung bei der Errichtung des Netzes. [59]
Dies bedeutet, dass das Netz so ausgelegt sein soll, dass es grundsätzlich jeden Letztverbraucher im Netzgebiet versorgen kann (wie beispielsweise Stadtversorgung) und nicht nur von vornherein feststehende oder bestimmbare Letztverbraucher wie z.B. in einem abgegrenzten Industriepark oder auf einem Flughafengelände. [60] Jedoch ist eine generalisierende Abgrenzung zu den sonstigen Energieversorgungsnetzen kaum möglich, da alle Energieversorgungsnetze (mit Ausnahme von geschlossenen Verteilernetzen i.S.d. § 110 EnWG) der Versorgung Dritter mit Energie dienen und nicht nur auf eine bestimmte Anzahl von Letztverbraucher ausgerichtet sind. [61] Zudem kann die Versorgung von einzelnen Häuser oder Häuserblöcke nach Rechtsprechung schon im konkreten Einzelfall zum Netz der allgemeinen Versorgung gehören. [62] Dementsprechend ist die Quantität der versorgten Kunden kein taugliches Definitionsmerkmal. [63] Vielmehr kommt es auf die Unbegrenztheit des quantitativen Elements an. [64] Im Einzelfall ist dies anhand des Tatbestandsmerkmals der "bestimmbaren Letztverbraucher" zu prüfen. [64]
3. Rechtsfolge und Regulierungsanforderungen
Nach § 11 I 1 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Daraus besteht ein Ausdruck der Gewährleistungsverantwortung des Staates für die Daseinsvorsorge. [65] Ergänzend kommen die dazugehörige Regulierungsanforderungen nach dem EnWG.
Die Regulierungsanforderungen nach dem EnWG sind u.a. Pflichten zum Netzanschluss nach §§ 17, 18 EnWG und Netzzugang nach § 20 EnWG sowie Entflechtungsanforderungen. Dabei hängen Netzanschluss und Netzzugang rein tatsächlich eng zusammen, da ein Netzzugang ohne Netzanschluss für den Einspeiser wertlos ist. [66] Im Folgenden sollen diese Regulierungspflichten erläutert werden.
a. Netzanschluss
Beim Netzanschluss geht es um die Gewährleistung der physikalischen Verbindung mit dem Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetz. [67] Dabei begründet die Anschlusspflicht selbst noch kein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wodurch andernfalls dem Anschlussnehmer bereits unmittelbar von Gesetzes wegen Netzanschluss zu gewähren wäre. [68]} Vielmehr begründen §§ 17, 18 EnWG einen Anspruch auf Abschluss eines Netzanschlussvertrags, wodurch ein Kontrahierungszwang entsteht. [69] Das EnWG sieht eine Unterteilung zwischen der allgemeinen Anschlusspflicht zur Versorgung von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck (§ 18 EnWG) sowie die (besondere) Anschlusspflicht als Auffangstatbestand für all diejenigen, die nicht der allgemeinen Anschlusspflicht unterfallen (§ 17 EnWG) vor.
. § 17 EnWG
Der Normsystematik nach gilt § 17 EnWG für alle Spannungsebenen und alle Druckstufen. [70] Verpflichtete des Netzanschlussanspruchs sind zunächst gem. § 17 I 1 EnWG Betreiber von Netzen und Netzelementen wie Speicheranlagen sowie Betreiber von Energieerzeugungsanlagen. Im § 17 I EnWG wird spezifisch und detailliert der Kreis der Anschlussberechtigten beschrieben. Diese Liste ist als abschließend zu betrachten. [71] Darunter fallen gleich- oder nachgelagerte Netze sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen. Auch Letztverbraucher sind nach diesem Netzanschlussanspruch berechtigt. Bei Ihnen gilt jedoch vorrangig der Netzanschlussanspruch nach § 18 EnWG. [72]
Nach § 17 I EnWG muss der Netzanschluss für jeden Letztverbraucher zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, die diskriminierungsfrei, angemessen und transparent sind. Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf die technischen, als auch auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Netzanschlusses. [73] Unter technischen Anschlussbedingungen versteht man gem. § 20 NAV alle Umstände, die aus Gründen einer sicheren und störungsfreien Versorgung zur Herstellung eines Anschlusses eines Letztverbrauchers oder eines Netzes bzw. einer Leitung erforderlich sind. Unter wirtschaftliche Bedingungen sind wiederum die im weitesten Sinne ökonomischen Maßgaben zu verstehen, nach denen der anschlussverpflichtete Netzbetreiber das Anschlussverhältnis gestaltet. [74]
Im Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit wird verlangt, dass vergleichbaren Nachfragern der Anschluss zu vergleichbaren Bedingungen in einem umfassenden Sinne gewährt wird. [75] Für die Prüfung eines Vorliegens eines sachlichen Grundes ist eine umfassende Abwägung aller für den Anschluss relevanten Interessen vorzunehmen. [76]
Durch das Kriterium der Angemessenheit wird der Netzbetreiber dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die - insbesondere technischen - Bedingungen des Netzanschlusses verhältnismäßig sind. [77] Hierbei wird ein ausgewogenes Verhältnis von Aufwand und Nutzen angesprochen. [78] Konkret bedeutet dies, dass nur die üblichen technischen Anforderungen gestellt sowie angemessene Entgelte erhoben werden dürfen. [79]
Transparenz bedeutet, dass die Bedingungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anschlussbegehrens für den Netzanschlusspetenten deutlich, klar und unmissverständlich offenbart werden. [80] Der Anschlusspetent soll wissen worauf er sich einlässt bzw. welche Bedingungen er widersprechen und welche Änderungen und welche Ergänzungen er anbringen will. [81]
Der Netzbetreiber kann den Netzanschluss gem. § 17 II 1 EnWG nur verweigern, wenn er die technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nachweist. Eine Unmöglichkeit liegt für jedermann vor, wenn die geschuldete Leistung schlechthin von niemand erbracht werden kann. [82] Anders als bei der subjektiv zu beurteilenden Zumutbarkeit, handelt es sich bei der Unmöglichkeit um ein objektives Kriterium, welches nachprüfbar ist und keiner Wertung unterliegt. [83] Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann sich beispielsweise gem. § 17 II 1 1.Alt EnWG aus betriebsbedingten Gründen ergeben. Dies ist der Fall, wenn sie aus den Notwendigkeiten des Netzbetriebs resultieren, wie beispielsweise bei der Einhaltung der technischen Sicherheit. [84] In der Regel können solche technischen Gründe nur vorübergehend zur Begründung einer Anschlussverweigerung dienen, da sie durch Anpassungsmaßnahmen behebbar sind. [85] Dementsprechend liegt häufig ein Grenzfall zwischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit vor. [86] Eine Ablehnung ist gem. § 17 II 2 EnWG in Textform i.S.d. § 126b BGB zu begründen.
. Allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 EnWG
b. Netzzugang
c. Netzentgelte
d. Entflechtung
A. Geschlossene Verteilernetze
B. Grundfall: Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG
C. Fazit
[38] OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17 (V), EnWZ, 371, 373, Rn. 57.
[39] Deutscher Bundestag (2004-10-14). Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts:
BT-Drs. 15/3917, S. 48.
[40] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, S. 50; ähnlich § 3 Nr. 36 EEG.
[41] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, S. 50.
[42] Martin Kment, Hrsg. (2015). Energiewirtschaftsgesetz. 1. Aufl. Nomoskommentar. Baden-Baden: Nomos, § 3, Rn. 34.
[43] Wolfgang Danner und Christian Theobald, Hrsg. (2018). Energierecht. 97. Aufl. 4. München: C.H.Beck, § 3, Rn. 127-131.
[44] OLG Düsseldorf vom 05.04.2006, 3 Kart 143/06, BeckRS 6946.
[45] Danner und Theobald, Energierecht, § 4, Rn. 12.
[46] Gabriele Britz, Johannes Hellermann und Georg Hermes, Hrsg. (2015). EnWG: Energiewirtschaftsgesetz
; Kommentar. 3. Aufl. Gelbe Erläuterungsbücher. München: C.H.Beck, § 4, Rn. 5.
[47] Jürgen Kühling, Winfried Rasbach und Claudia Busch (2018). Energierecht. 4. überarbeitete und
erweiterte Auflage. Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung. Baden-Baden: Nomos, 41, Rn. 6.
[48] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 4, Rn. 6.
[49] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 4, Rn. 6.
[50] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem
Hintergrund des EnWG 2005”, S. 51.
[51] Britz, Hellermann und Hermes, EnWG: Energiewirtschaftsgesetz ; Kommentar, § 110, Rn. 10.
[52] Deutscher Bundestag, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts:
BT-Drs. 15/3917, S. 48.
[53] Franz Jürgen Säcker, Hrsg. (2019). Berliner Kommentar zum Energierecht. 4., völlig neu bearbeitete
und wesentlich erweiterte Auflage. Frankfurt am Main: Fachmedien Recht und Wirtschaft dfv Mediengruppe, § 3, Rn. 88.
[54] OLG Düsseldorf vom 24.01.2007, 3 Kart 452/06, BeckRS 2007, 5444.
[55] BNetzA vom 30.7.2007, BK6-07-023, S. 13; Martin Kment, Hrsg. (2019). Energiewirtschaftsgesetz. 2. Aufl. Nomoskommentar. Baden-Baden: Nomos, § 3, Rn. 37.
[56] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 37, zit. nach Becker in Praxiskommentar zum Energiewirtschaftsrecht.
[57] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, § 3, Rn. 36.
[58] OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.9.2015, 27 U 14/13, BeckRS 2015, 10545.
[59] Jens-Peter Schneider und Christian Theobald, Hrsg. (2013). Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch. 4. neu bearbeitete Auflage. München: C.H.Beck, § 15, Rn. 1.
[60] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 15, Rn. 1.
[61] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 3, Rn. 87.
[62] BGH, Urteil vom 28.06.2005, KVR 27/04, WRP 2005.
[63] Schneider und Theobald, Recht der Energiewirtschaft: Praxishandbuch, § 15, Rn. 2.
[64] Schroeder-Czaja und Jacobshagen, “Objekt- und Arealnetze (Teil 1): Neue Netzbegriffe vor dem Hintergrund des EnWG 2005”, 50 ff.
[65] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 3, Rn. 37.
[66] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 11, Rn. 3.
[67] Danner und Theobald, Energierecht, KraftNAV § 6, Rn. 10.
[68] Jürgen F. Baur, Peter Salje und Matthias Schmidt-Preuß, Hrsg. (2016). Regulierung in der Energiewirtschaft:
Ein Praxishandbuch. 2. Auflage. Kölner Handbücher zum Energiewirtschaftsrecht. Köln: Carl Heymanns Verlag, 801, Rn. 2.
[69] Theobald und Nill-Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, S. 245.
[70] Theobald und Nill-Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts: Die Liberalisierung der Strom- und Gaswirtschaft, S. 245.
[71] Angenendt und Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 3.
[72] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 16.
[73] LG Nürnberg-Fürth vom 25.05.2007, 4 HKO 3005/06, BeckRS 142722 Rn. 32f.
[74] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 66, Rn. 9.
[75] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 31.
[76] Kühling, Rasbach und Busch, Energierecht, 67, Rn. 11.
[77] Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 17, Rn. 39.
[78] Gerd Stuhlmacher u. a., Hrsg. (2015). Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft. 2. überarb. Aufl. Energierecht. Frankfurt am Main: EW Medien und Kongresse,
89, Rn. 53.
[79] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 26.
[80] Stuhlmacher u. a., Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft, 89, Rn. 53.
[81] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 39.
[82] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 40.
[83] Wolfgang Krüger, Gregor Bachmann und Thomas Finkenauer (2019). Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Beck-Online. Bücher. München: C.H. Beck, § 275, Rn. 36.
[84] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 54.
[85] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 55.
[86] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 55.
[87] Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 17, Rn. 55.
[88] Stuhlmacher u. a., Grundriss zum Energierecht: Der rechtliche Rahmen für die Energiewirtschaft, 79, Rn. 5.
[89] vgl. § 5 NAV; Danner und Theobald, Energierecht, § 18, Rn. 27.
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